Betreff
Entscheidung des Stadtrates zu Rechtsmittelangelegenheiten
Vorlage
181/21
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt:

Der Bürgermeister wird verpflichtet, für bezüglich die Stadt Hecklingen betreffende Verwaltungsakte:

 

- Bescheide über die Zahlung der Kreisumlage

- Bescheide über Liquiditätshilfen als Abschlagszahlungen auf eine Zuweisung aus dem

  Ausgleichsstock

- Bescheide über Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock

- Beanstandungsverfügungen der Kommunalaufsicht zu Haushaltssatzungen und

  Haushaltskonsolidierungskonzepten

- Ersatzvornahmen der Kommunalaufsicht        

 

eine Entscheidung vom Stadtrat Hecklingen über die mögliche Durchführung von Rechtsmittelverfahren innerhalb der gesetzlichen Fristen mittels Stadtratsbeschluss einzuholen.

 


Mit Beschluss Nr. 174/21 des Stadtrates vom 16.03.2021 wurde der Beschluss Nr. 045/14-SR- des Stadtrates vom 04.11.2014 aufgehoben.

 

Anlass dafür war der enorme Zeitaufwand für die Einlegung von Rechtsmitteln sowie die Entscheidungen des Stadtrates z. B. bezogen auf die Gewässerumlagen oder STEA-Umlagen. Darüber hinaus ist dafür eine Entscheidung des Stadtrates gesetzlich nicht vorgesehen.

 

Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, den Beschluss zur Entscheidung des Stadtrates über die Einlegung von Rechtsmitteln nur noch zu folgenden Punkten zu fassen:          

 

- Bescheide über die Zahlung der Kreisumlage

- Bescheide über Liquiditätshilfen als Abschlagszahlungen auf eine Zuweisung aus dem

  Ausgleichsstock

- Bescheide über Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock

- Beanstandungsverfügungen der Kommunalaufsicht zu Haushaltssatzungen und

  Haushaltskonsolidierungskonzepten

- Ersatzvornahmen der Kommunalaufsicht.

 

Um hier die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln einhalten zu können, wird auf die Vorberatung in den Ausschüssen verzichtet.

 

 

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

 

Produkt

 

Sachkonto

 

Maßnahme

 

Planansatz/Entwurf

 

Gesamt

 

 

 


keine