Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt:
Der Bürgermeister wird verpflichtet, für bezüglich die Stadt Hecklingen betreffende Verwaltungsakte:
- Bescheide über die Zahlung der Kreisumlage
- Bescheide über Liquiditätshilfen als Abschlagszahlungen auf eine Zuweisung aus dem
Ausgleichsstock
- Bescheide über Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock
- Beanstandungsverfügungen der Kommunalaufsicht zu Haushaltssatzungen und
Haushaltskonsolidierungskonzepten
- Ersatzvornahmen der Kommunalaufsicht
eine Entscheidung vom Stadtrat Hecklingen über die mögliche Durchführung von Rechtsmittelverfahren innerhalb der gesetzlichen Fristen mittels Stadtratsbeschluss einzuholen.
Mit Beschluss Nr. 174/21 des Stadtrates vom 16.03.2021 wurde der
Beschluss Nr. 045/14-SR- des Stadtrates vom 04.11.2014 aufgehoben.
Anlass dafür war der enorme Zeitaufwand für die Einlegung von
Rechtsmitteln sowie die Entscheidungen des Stadtrates z. B. bezogen auf die
Gewässerumlagen oder STEA-Umlagen. Darüber hinaus ist dafür eine Entscheidung
des Stadtrates gesetzlich nicht vorgesehen.
Aus diesem Grund schlägt die Verwaltung vor, den Beschluss zur
Entscheidung des Stadtrates über die Einlegung von Rechtsmitteln nur noch zu
folgenden Punkten zu fassen:
- Bescheide über die Zahlung der Kreisumlage
- Bescheide über Liquiditätshilfen als Abschlagszahlungen auf eine Zuweisung aus dem
Ausgleichsstock
- Bescheide über Zuweisungen aus dem Ausgleichsstock
- Beanstandungsverfügungen der Kommunalaufsicht zu Haushaltssatzungen und
Haushaltskonsolidierungskonzepten
- Ersatzvornahmen der Kommunalaufsicht.
Um hier die Fristen zur Einlegung von Rechtsmitteln einhalten zu können, wird auf die Vorberatung in den Ausschüssen verzichtet.
keine