Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten im eigenen Wirkungskreis der Stadt Hecklingen (Verwaltungskostensatzung) in der als Anlage beigeführten Fassung.
Verwaltungskosten sind Abgaben, die die Stadt Hecklingen für bestimmte
Amtshandlungen und sonstige verwaltungsmäßige Dienstleistungen erhebt. Sie sind
Entgelte für Amtshandlungen in Ausübung hoheitlicher Befugnisse.
Die bisher geltende Satzung ist aus dem Jahr 2010 und musste sowohl
inhaltlich als auch in Bezug auf die Höhe der Kosten überarbeitet werden.
Bei der Erarbeitung der Satzung wurde Bezug genommen auf die
Mustersatzung des Städte- und Gemeindebundes, Anmerkungen der Kommunalaufsicht
und geltende Satzungen umliegender Gemeinden.
Die Höhe der einzelnen Posten des Kostentarifs liegt über dem bisherigen Kosten
und orientiert sich ebenfalls an umliegenden Gemeinden und gestiegenen
Material- und Sachkosten. Damit wird die Stadt Hecklingen der Forderung der
Kommunalaufsicht gerecht, die Verwaltungskostensatzung zu überarbeiten und die
Höhe der Kosten anzuheben.
Die Erhebung von Kosten erfolgt
auf Grundlage der §§ 8, 45 Abs. 2 Nr.
1 des Kommunalverfassungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) sowie der
§§ 2 und 4 des Kommunalabgabengesetzes (KAG-LSA).
- Satzung über die Erhebung von Verwaltungskosten
- Kostentarif zur Satzung
- Synopse zur Satzung