Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt für die erstmalige Bewertung und Aufstellung der Eröffnungsbilanz die beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens, deren Nutzung zeitlich begrenzt ist und deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 EUR ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten, auf eine Bewertung sowie auf einen bilanziellen Ansatz zu verzichten.
Der Umgang mit Vermögensgegenständen unterhalb einer Wertgrenze von 3.000
EUR ist eine Ausnahmebestimmung, die ausschließlich für die Eröffnungsbilanz
gilt und in § 53 Abs. 7 KomHVO geregelt ist.
„Abs. 7“ beinhaltet eine Regelung zum Umgang mit abnutzbaren beweglichen
Vermögensgegenständen, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten 3.000 EUR
ohne Umsatzsteuer nicht überschreiten (3.000-EUR-Wertgrenze). Unabhängig von
der Dauer ihrer bisherigen Nutzung kann auf die Bewertung sowie auf einen bilanziellen
Ansatz dieser Vermögensgegenstände verzichtet werden.
Diese Regelung gilt unabhängig davon, ob die Anschaffungs- oder
Herstellungskosten der beweglichen Vermögensgegenstände des Anlagevermögens
bekannt sind, und dient der Reduzierung des im Verhältnis zur Bilanzsumme zu
hohen Erfassungsaufwandes. Sind die Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht
bekannt, müssen diese lediglich dann (ggf. überschlägig) ermittelt werden, wenn
sie im Grenzbereich von 3.000 EUR liegen könnten.
Eine Anwendung der 3.000-EUR-Regelung ist nicht zulässig, soweit es sich um die Einzelbestandteile von Sachgesamtheiten handelt, da diese keine selbständig nutzbaren Vermögensgegenstände darstellen. Ebenso darf diese Regelung nicht bei Vermögensgegenständen des Umlaufvermögens Verwendung finden.
Die in der Eröffnungsbilanz angesetzten Werte für die Vermögensgegenstände gelten für die künftigen Haushaltsjahre als Anschaffungs- oder Herstellungskosten, soweit nicht Wertberichtigungen nach § 54 KomHVO vorgenommen werden (§ 114 Abs. 3 Satz 3 KVG LSA). Dies gilt auch im Fall eines rechtmäßigen Nichtansatzes von Vermögensgegenständen sowie bei der Anwendung von Vereinfachungsregelungen. Insbesondere die im Zusammenhang mit der Anwendung der 3.000-EUR-Regelung nach Abs. 7 getroffenen Festlegungen müssen auch über die Eröffnungsbilanz hinaus ihre Wirkung entfalten, auch wenn dann ausschließlich nur noch die Erleichterungen zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern nach § 40 KomHVO zulässig sind. Ein im Rahmen der 3.000-EUR-Regelung nicht erfasster oder nicht bewerteter Vermögensgegenstand wird auch in den Folgejahren nicht mehr erfasst oder bewertet (Bestandsschutz).
Die Bewertung erfolgte so in der vorläufigen Eröffnungsbilanz 2013. Somit ist dieser Beschluss zwingend vor Erlass der Inventarisierungsrichtlinie nachzuholen. Eine Aufnahme ins Inventar ist nach dem aktuellen Entwurf erfolgt.