Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt:
- Die außerplanmäßige Maßnahme „Umverlegung/Neuanlage der Sprunggrube inklusive Anlaufspur im „Grundschulzentrum Bördeblick“ in Groß Börnecke soll im Haushaltsjahr 2021, möglichst noch in den Sommerferien, ausgeführt werden. Hierfür werden finanzielle Mittel aus Mehreinnahmen aus Grundstücksverkäufen in Höhe von 20.000 € bereitgestellt.
- Die Verwaltung wird beauftragt, für die Maßnahme Angebote im Rahmen einer freihändigen Vergabe einzuholen.
- Die Entscheidung über den Zuschlag im Vergabeverfahren darf
- durch den Bürgermeister erfolgen, wenn das wirtschaftlichste Angebot unterhalb 20.000 € brutto liegt, oder
- soweit rechtlich zulässig im Umlaufverfahren durch das nach Hauptsatzung zuständige Gremium getroffen werden, wenn das wirtschaftlichste Angebot 20.000 € brutto übersteigt. Hierbei ist die Finanzierung der Maßnahme im Rahmen der Beschlussvorlage erneut darzustellen.
Die Stadt Hecklingen ist Schulträger der Grundschule „Grundschulzentrum
Bördeblick“ in Groß Börnecke. In dieser Eigenschaft ist die Stadt
verantwortlich für das Vorhalten der für den Unterricht benötigten baulichen
Anlagen.
Zur Durchführung des Sportunterrichts nutzt die Grundschule die auf dem
angrenzenden Sportplatz befindlichen Sportanlagen. Hierzu zählt auch eine
Weitsprunggrube. Diese befindet sich jedoch nicht auf dem zum Sportplatz
gehörenden Grundstück, sondern auf dem Grundstück des Nachbarn (vgl.
Übersichtskarte in Anlage).
Der Nachbar hat den Bedarf an seinem Grundstück angemeldet und die Stadt
Hecklingen aufgefordert, die Sprunggrube von seinem Grundstück zu entfernen.
Kommt die Stadt dieser Aufforderung nicht nach, würde die Sprunggrube nach dem
BGB letztlich dem Eigentum des Nachbarn zufallen. Nach einer Einfriedung des
Grundstücks wäre diese dann für den Sportunterricht nicht mehr nutzbar.
Teil des pädagogischen Konzeptes der Grundschule ist das Prädikat
„bewegte Schule“. Um dieses aufrecht erhalten zu können und zur Erfüllung der
Aufgabe einer umfangreichen Allgemeinbildung – welche auch die sportliche
Ausbildung einschließt – ist das Vorhandensein einer Sprunggrube notwendig. Die
Leichtathletik bildet einen Pfeiler des Rahmenlehrplans Sport und schließt auch
den Weitsprung ein. Können die motorischen Fertigkeiten nicht bereits im frühen
Alter entwickelt werden, werden diese im späteren Alter schwerer auszubilden
sein. Die damit einhergehenden Rückstände sind nur mit besonderen Anstrengungen
aufzuholen.
Deshalb strebt die Verwaltung das Vorhalten einer Sprunggrube auch für
die Zukunft an. Die Bestandsanlage entspricht jedoch nicht mehr den geltenden
Normen für Sportanlagen und kann deshalb nicht mehr verwendet werden.
Somit ist aus Sicht der Verwaltung die Neuanlage einer Sprunggrube
notwendig.
Hierzu soll neben der bestehenden Laufbahn eine normgerechte Anlaufspur
entstehen, die in einen ebenso normgerechten Sprungkasten mündet. Hierbei ist
auch ein Teil der bestehenden Böschung am Sportplatz aufzunehmen, um eine
homogene Geländegeometrie auszubilden. Die Kostenschätzung der Verwaltung –
ermittelt aus vorliegenden Preisermittlungen – beläuft sich auf
ca. 19.700 € brutto.
Die Stadt Hecklingen befindet sich derzeit in der vorläufigen
Haushaltsführung, da die Auslegungsfrist der Haushaltssatzung noch nicht
abgelaufen ist. Die Maßnahme ist aber nicht im Haushaltsplan enthalten.
Somit handelt es sich auch nach Inkrafttreten der Haushaltssatzung mit
Haushaltsplan um eine außerplanmäßige Auszahlung.
Die Finanzierung der Maßnahme soll aus Mehreinnahmen aus
Grundstücksverkäufen geschehen. Die Veräußerung des Objektes „ehemalige
Grundschule Schneidlingen“ brachte einen Verkaufserlös von 20.000 €. Diese
würden ausreichen, insofern das wirtschaftlichste Angebot sich im Rahmen der
Kostenschätzung bewegt.
Die Maßnahme soll möglichst in den Sommerferien durchgeführt werden,
sodass eine Beeinträchtigung des Schulbetriebes weitestgehend ausgeschlossen
werden kann. Deshalb bittet die Verwaltung neben der Freigabe zur Durchführung
der außerplanmäßigen Baumaßnahme darum, eine Beschlussfassung im
Vergabeverfahren soweit zulässig im Umlaufverfahren durchführen zu dürfen.
Denkbar wäre auch, die Kompetenz zur Entscheidung über den Zuschlag im
Einzelfall auf den Bürgermeister zu übertragen, soweit die Angebote im Rahmen
der durch den Verkauf „Grundschule Schneidlingen“ bereitstehenden Mittel
liegen.
Lageplan