Betreff
Entschädigungssatzung der Stadt Hecklingen für ehrenamtlich tätige Bürger
Vorlage
245/21
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die Entschädigungssatzung der Stadt Hecklingen für ehrenamtlich tätige Bürger in der als Anlage beigefügten Fassung mit Wirkung ab 01.01.2022.


Gemäß § 35 Abs.1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) hat, wer ein Ehrenamt oder eine sonstige ehrenamtliche Tätigkeit ausübt, Anspruch auf Ersatz seiner Auslagen und seines Verdienstausfalls. Angemessene Aufwandsentschädigungen können gemäß § 35 Abs.2 KVG LSA nach Maßgabe einer Satzung die in ein Ehrenamt oder zu sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeit Berufenen gewährt werden.

 

Mit Beschluss Nr. 088/15-SR beschloss der Stadtrat der Stadt Hecklingen in seiner Sitzung am 12.05.2015 die derzeit gültige Entschädigungssatzung.

Am 01.07.2019 trat die neue Verordnung über die Entschädigung bei ehrenamtlicher Tätigkeit in den Kommunen (Kommunal-Entschädigungsverordnung – KOM EVO) in Kraft.

Aufgrund dessen wurde die Satzung überarbeitet und der Beschluss mit Beschluss Nr. 065/19 in den Ortschaftsräten vom 18.11.2019-21.11.2019 und im Haupt- und Finanzausschuss am 03.12.2019 vorberaten und dem Stadtrat am 10.12.2019 zur Entscheidung vorgelegt.

Der Beschluss wurde zurückgestellt und dem Stadtrat erneut am 27.01.2020 zur Entscheidung vorgelegt.

Der Stadtrat hat diesen zurück in die Ausschüsse verwiesen, da es bzgl. der Feuerwehren noch Abstimmungsbedarf erfordere.

 

Des Weiteren hat man sich dazu ausgesprochen die Entschädigungssätze und Sitzungsgelder für die politischen Gremien in alter Form beizubehalten. 

 

Am 08.05.2020 erfolgte eine Änderung der Kommunalen Entschädigungsverordnung in Bezug auf die Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätige bei der Freiweilligen Feuerwehr.

Hierzu fand am 27.07.2021 eine Abstimmung zwischen der Verwaltung, den Fraktionsvorsitzenden, dem Stadtwehrleiter und den Ortswehrleitern statt. Hier hat man sich auf die in der als Anlage beigefügten Sätze in Bezug auf die Feuerwehren geeinigt.

 

Die Verwaltung schlägt vor, die Satzung mit Wirkung zum 01.01.2022 in Kraft zu setzen.

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

ab 2022 jährlich

Produkt

111.12.000

Sachkonto

54 21 00

Maßnahme

Entschädigung ehrenamtlich Tätiger (politische Gremien)

Planansatz/Entwurf

77.100 Euro

Gesamt

ca. 77.100 Euro (jährlich)

 

 

Haushaltsjahr

ab 2022 jährlich

Produkt

126.11.000

Sachkonto

54 21 00

Maßnahme

Entschädigung ehrenamtlich Tätiger (Feuerwehr)

Planansatz/Entwurf

51.200 EURO

Gesamt

ca. 51.200 Euro (jährlich)

 

 

 

 

 

 

 


Entschädigungssatzung 2021– Stand 28.07.2021