Betreff
Annahme einer Spende gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA
Vorlage
263/21
Art
Beschlussvorlage

 

Der Haupt- und Finanzausschuss stimmt der Annahme der Sachspende der Aktionsbündnis Stadt Hecklingen in einem Wert von 801,47 € zu.              


Gemäß § 99 Abs. 6 KVG LSA darf die Kommune zur Erfüllung einzelner Aufgaben nach § 4 KVG LSA Spenden, Schenkungen und ähnliche Zuwendungen einwerben und annehmen oder an Dritte vermitteln, die sich an der Erfüllung von Aufgaben nach § 4 KVG LSA beteiligen. Die Erwerbung und die Entgegennahme des Angebotes einer Zuwendung obliegen den Hauptverwaltungsbeamten. Über die Annahme oder Vermittlung entscheidet die Vertretung.

 

Entsprechend der Hauptsatzung der Stadt Hecklingen muss über die Annahme einer Spende über 500 € bis 50.000 € der Haupt- und Finanzausschuss entscheiden.

 

Die Aktionsbündis Stadt Hecklingen spendet für die „Domäne“ in Groß Börnecke eine Sitzraufe in Höhe von 801,47 €.

               

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

   Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

 

Produkt

 

Sachkonto

 

Maßnahme

 

Planansatz/Entwurf

 

Gesamt

 

 

 


Spendenrechnung 576/2021

Spendenrechnung 20283825