Betreff
Entscheidung über die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Umlage für nicht gebührenfähigen Aufwand für unter § 23 Abs. 5 StrG LSA fallende Grundstücke
Vorlage
636/19
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen verzichtet auf die Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Umlage für nicht gebührenfähigen Aufwand für unter § 23 Abs. 5 StrG LSA fallende Grundstücke in Höhe von 6.957,88 Euro für das Jahr 2019.

               


Mit Schreiben vom 27.02.2019 – Posteingang 01.03.2019 – erging  der Bescheid für die Umlage über nicht gebührenfähigen Aufwand für unter § 23 Abs. 5 StrG LSA fallende Grundstücke in Höhe von 6.957,88 Euro für das Jahr 2019.

(Gemäß § 12 der Verbandssatzung des WAZV „Bode-Wipper“ sowie dem Beschluss- Nr. 26/2018 der Verbandsversammlung wird zur Deckung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung für unter § 23 Abs. 5 StrG LSA fallende Grundstücke diese Umlage erhoben.)

Mit Beschluss-Nr. 045/14-SR hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschlossen, das der Bürgermeister verpflichtet wird, für eingehende Umlagebescheide (hier: Umlagebescheid für nicht gebührenfähigen Aufwand zur Deckung der Kosten  der Niederschlagswasserbeseitigung für unter § 23 Abs. 5 StrG LSA fallende Grundstücke für das Jahr 2019) eine Entscheidung vom Stadtrat der Stadt Hecklingen über die mögliche Durchführung von Rechtsbehelfsverfahren innerhalb der gesetzlichen Frist mittels Beschluss einzuholen.

Deshalb wird dem Stadtrat der Stadt Hecklingen der Bescheid über die Umlage über nicht gebührenfähigen Aufwand für unter § 23 Abs. 5 StrG LSA fallende Grundstücke zur Entscheidungsfindung vorgelegt.

Vorsorglich wurde durch die Verwaltung Widerspruch gegen den o.g. Umlagebescheid eingelegt.

 


xKeine finanziellen Auswirkungen

Finanzielle Auswirkungen

 

 


Bescheid Umlage für unter § 23 Abs. 5 StrG LSA fallende Grundstücke

Auszug § 23 StrG LSA

Kopie Beschluss der Verbandsversammlung