Der Stadtrat der Stadt Hecklingen verzichtet auf die
Einlegung von Rechtsmitteln gegen die Umlage für nicht gebührenfähigen Aufwand für unter § 23 Abs. 5 StrG LSA fallende
Grundstücke in Höhe von 6.957,88 Euro für das Jahr 2019.
Mit Schreiben vom
27.02.2019 – Posteingang 01.03.2019 – erging
der Bescheid für die Umlage über nicht gebührenfähigen Aufwand für unter
§ 23 Abs. 5 StrG LSA fallende Grundstücke in Höhe von 6.957,88 Euro für das Jahr
2019.
(Gemäß § 12 der Verbandssatzung
des WAZV „Bode-Wipper“ sowie dem Beschluss- Nr. 26/2018 der Verbandsversammlung
wird zur Deckung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung für unter § 23
Abs. 5 StrG LSA fallende Grundstücke diese Umlage erhoben.)
Mit Beschluss-Nr.
045/14-SR hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschlossen, das der
Bürgermeister verpflichtet wird, für eingehende Umlagebescheide (hier:
Umlagebescheid für nicht gebührenfähigen Aufwand zur Deckung der Kosten der Niederschlagswasserbeseitigung für unter
§ 23 Abs. 5 StrG LSA fallende Grundstücke für das Jahr 2019) eine Entscheidung
vom Stadtrat der Stadt Hecklingen über die mögliche Durchführung von
Rechtsbehelfsverfahren innerhalb der gesetzlichen Frist mittels Beschluss
einzuholen.
Deshalb wird dem
Stadtrat der Stadt Hecklingen der Bescheid über die Umlage über nicht
gebührenfähigen Aufwand für unter § 23 Abs. 5 StrG LSA fallende Grundstücke zur
Entscheidungsfindung vorgelegt.
Vorsorglich wurde durch die Verwaltung Widerspruch gegen den o.g. Umlagebescheid eingelegt.
xKeine finanziellen Auswirkungen
☐Finanzielle Auswirkungen
Bescheid Umlage für unter § 23 Abs. 5 StrG LSA fallende Grundstücke
Auszug § 23 StrG LSA
Kopie Beschluss der Verbandsversammlung