Betreff
Wiederherstellung Stützmauer "Graue"
Bereitstellung finanzieller Mittel für Investitionen im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach § 104 KVG LSA
Vorlage
334/22
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen stellt die sachliche und zeitliche Unabweisbarkeit der Maßnahme zur Wiederherstellung der Stützmauer in der Gemeindestraße „Graue“ im Sinne des § 104 KVG LSA fest und beschließt, die für die Maßnahme benötigten Finanzmittel in Höhe von 195.300,00 € im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung im Haushaltsjahr 2022 zur Verfügung zu stellen.

 


Die Stadt Hecklingen ist durch Entscheidung des VG Magdeburg mit dem Aktenzeichen 2 A 1029/17 MD zur Durchführung von Instandsetzungsmaßnahmen an der Stützmauer der Gemeindestraße „Graue“ in Schneidlingen verpflichtet.

Da der Haushalt der Stadt Hecklingen zwar beschlossen wurde, sich jedoch noch beim Salzlandkreis zur Genehmigung befindet und zeitnah somit keine Wirkung entfalten wird, sollen die für die Baumaßnahme notwendigen finanziellen Mittel im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung durch Einzelbeschluss bereitgestellt werden.

Im Haushaltsjahr 2021 waren 100.000 € für die Gesamtmaßnahme vorgesehen. Hiervon können 98.956,67 € in das Jahr 2022 übertragen werden.

Aufgrund der sprunghaften Baupreisentwicklung liegt die angestellte Kostenberechnung für die Bauleistung bei ca. 250.000 €. Den Baukosten sind die noch nicht abgerechneten Planerkosten zuzuschlagen. Diese betragen ca. 30.000 €.

Die sich abzeichnenden Mehrkosten in Höhe von ca. 180.000 € sollen durch Zurückstellung der Baumaßnahme „Wiederherstellung Radwegbrücke Gänsefurth“ und aus der Investpauschale gedeckt werden. Damit würden zusätzliche Mittel in Höhe von insgesamt 195.300 € frei.

Bei der Baumaßnahme handelt es sich um eine investive Maßnahme. Die Planungsleistungen hierzu wurden in weiten Teilen bereits im letzten Jahr erbracht.

Derzeit läuft die Aufforderung zur Angebotsabgabe im Freihändigen Verfahren. Die Angebotsfrist endet am 04.05.2022. Die Verwaltung wird über den Finanzmittelbedarf in Abhängigkeit vom Verfahrensergebnis im Rahmen der Sitzungen informieren.

Nach § 104 (1) Nr. 1 KVG LSA darf eine Gemeinde im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung insbesondere investive Maßnahmen weiterführen, die in Vorjahren begonnen wurden, insoweit die Weiterführung sachlich und zeitlich unabweisbar ist.

Die sachliche Unabweisbarkeit ergibt sich aus dem bereits angeführten Urteil des VG Magdeburg. Dieses ist bestandskräftig und vollstreckbar. Die Stadt ist verpflichtet, die Maßnahme durchzuführen.

Die zeitliche Unabweisbarkeit ergibt sich ebenfalls aus der Vollstreckbarkeit des Urteils. Handelt die Stadt nicht selbst, so kann Sie verpflichtet werden, die Handlung seitens des damaligen Klägers zu dulden und diesem die anfallenden Kosten zu ersetzen (ähnlich zur Ersatzmaßnahme), üblicherweise geschieht dies unter Leistung einer Vorauszahlung. Hierbei würden nach jetzigem Kenntnisstand Mehrkosten entstehen, die es aus dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit abzuwenden gilt.

Die Verwaltung bittet um entsprechende Beschlussfassung.

 

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

2022

Produkt

54111000

Sachkonto

 

Maßnahme

Wiederherstellung Stützmauer “Graue”

Planansatz/Entwurf

 

Gesamt