Betreff
Rechtsangelegenheit
Verfassungsbeschwerde gegen das Finanzausgleichsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt
Vorlage
358/22
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Selbstverwaltungsrechts nach Artikel 87, 88 der Landesverfassung des Landes Sachsen-Anhalt durch das ab 01. Januar 2022 gültige Finanzausgleichsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt einzulegen.

 

Mit der Vorbereitung der Beschwerde und der Begleitung im Verfahren ist die Kanzlei Dombert Rechtsanwälte Part mbB zu betrauen.

 

Dem Bürgermeister wird aufgegeben, die hierfür notwendige Vergütungsvereinbarung zu schließen.

               


Das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes (FAG) sowie des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4. April 2022 wurde im Gesetz- und Verordnungsblatt Nr. 10/2022 des Landes Sachsen-Anhalt vom 11. April 2022 verkündet und trat rückwirkend zum 01.01.2022 in Kraft.

 

Die finanzielle Situation der Stadt Hecklingen ist auch nach der Gesetzesänderung nicht auskömmlich ausgestaltet. Die Erfüllung der Pflichtaufgaben ist trotz intensiver Bemühungen der Verwaltung um die Schöpfung von Einsparpotentialen nicht ohne ein negatives Jahresergebnis leistbar.

 

Aufgrund der Bekanntmachung der Gesetzesänderung besteht die Möglichkeit, das Finanzausgleichsgesetz anzugreifen. Die mit diesem Gesetz errichtete Ausstattung der Kommunen in Sachsen-Anhalt stellt keine hinreichende Finanzausstattung der Kommunen in Sachsen-Anhalt dar. Die Garantie der kommunalen Selbstverwaltung ist dadurch mindestens eingeschränkt.

 

Eine Kommune, deren Selbstverwaltungsrecht nach Artikel 87, 88 der Landesverfassung (LVerf) durch Landesrecht verletzt wird, kann nach Artikel 75 Nr. 7 LVerf i.V.m. § 51 (1) Landesverfassungsgerichtsgesetz (LVerfGG) das Landesverfassungsgericht mittels Verfassungsbeschwerde anrufen.

 

Das Recht auf eine angemessene Finanzausstattung und die finanzielle Mindestausstattung wird vom kommunalen Selbstverwaltungsrecht umfasst, sodass eine Verletzung durch das FAG mittels Verfassungsbeschwerde geltend gemacht werden kann.

 

Der Salzlandkreis hat die Erfolgsaussichten einer solchen Beschwerde bereits prüfen lassen. Der zugehörige Prüfvermerk wurde durch den Landkreis zur Verfügung gestellt und liegt dieser Beschlussvorlage als Anlage an. Hiernach besteht Aussicht auf Erfolg. Deshalb hat der Salzlandkreis einen Beschluss zur Vorbereitung und Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gefasst. Auch dieser ist der Beschlussvorlage als Anlage beigefügt.

 

Über diesen Beschluss und die daraus folgenden weiteren Schritte informierte der Landrat im Zuge einer Beratung mit den Hauptverwaltungsbeamten und erläuterte, dass es bei der Verfassungsbeschwerde des Salzlandkreises ausschließlich um die Interessenslage des Landkreises geht und die kreisangehörigen Gemeinden ihre Interessen selber vertreten müssten. Des Weiteren bat der Landrat darum, dass auch die kreisangehörigen Gemeinden eine Verfassungsbeschwerde platzieren, um ein geschlossenes Signal an die Landesgesetzgebung zu senden.

 

Die Verwaltung teilt die Erwägungen des Salzlandkreises und hat bei der Kanzlei Dombert die Sachlage erörtern lassen. Dabei ergibt sich eine ähnlich gelagerte Tendenz. Das zugehörige Schreiben des Herrn Prof. Dr. Dombert liegt der Beschlussvorlage als Anlage bei.

 

Die Verwaltung empfiehlt gegen das Gesetz zur Änderung des Finanzausgleichsgesetzes sowie des Gesetzes zur Änderung des Kommunalverfassungsgesetzes und anderer kommunalrechtlicher Vorschriften vom 4. April 2022 Verfassungsbeschwerde einzureichen und mit der rechtlichen Begleitung des Verfahrens die Kanzlei Dombert zu beauftragen. Der angebotene Stundensatz beträgt 280,00 € zzgl. Mehrwertsteuer. Die Rechnungslegung geschieht nach tatsächlichem Aufwand.

 

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

2022 ff.

Produkt

 

Sachkonto

 

Maßnahme

 

Planansatz/Entwurf

 

Gesamt

ca. 10.000 € netto

 

 


1 – Prüfvermerk des Salzlandkreises

2 – Beschluss des Salzlandkreises zur Vorbereitung einer Verfassungsbeschwerde

3 – Schreiben Herr Prof. Dr. Dombert