Betreff
Bauleitplanung der Stadt Hecklingen - Aufstellungsbeschluss zur 3. Teiländerung des Teilflächennutzungsplanes Hecklingen der Stadt Hecklingen
Vorlage
362/22
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die Aufstellung der 3. Änderung des Teilflächennutzungsplans Hecklingen der Stadt Hecklingen für das in der Anlage ausgewiesene Areal für ein Sondergebiet SO PV (Aufstellungsbeschluss).

Die Finanzierung der Änderung erfolgt auf der Grundlage einer zwischen der Stadt Hecklingen und der Firma Bürgersolarpark Hecklingen GmbH & Co. KG, Hamburger Str. 5, 39444 Hecklingen abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung. Im Rahmen der Vereinbarung ist festzuhalten, dass

  1. sämtliche finanziellen Kosten und Risiken allein und ausschließlich der Vorhabenträger trägt,
  2. die Planungshoheit zu jeder Zeit ausschließlich bei der Stadt Hecklingen liegt und von ihr ausgeübt wird, sowie dass
  3. aus dem gefassten Aufstellungsbeschluss ein Anspruch auf nachfolgende Beschlussfassungen oder ein Schadensersatzanspruch wegen einer nachfolgend unterbliebenen Beschlussfassung nicht abgeleitet werden kann. 

 

               


Der Stadt Hecklingen liegt ein Antrag zur Durchführung eines Bauleitplanverfahrens vor. Der Vorhabenträger ist die Bürgersolarpark Hecklingen GmbH & Co. KG.

Dieser beantragt die Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Hecklingen für die Flächenkulisse der Flurstücke 12/3 und 13 der Flur 22 und der Flurstücke 2/1, 2/2, 3 und 4 der Flur 4 der Gemarkung Hecklingen.

Mit der Änderung des Flächennutzungsplanes, der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hecklingen West“ sowie dem dazugehörigen Vorhaben- und Erschließungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung des geplanten Vorhabens geschaffen.

Der Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 8 ha. Eine Übersichtskarte liegt der Beschlussvorlage an.

Der Vorhabensträger ist bereit, sich in einem städtebaulichen Vertrag zur vollständigen Tragung der Planungs- und Erschließungskosten zu verpflichten. Die Bürgersolarpark Hecklingen GmbH & Co. KG beabsichtigt als Vorhabenträgerin die Errichtung und den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit technischen Nebenanlagen auf dem Geltungsbereich.

Das Vorhaben soll außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen realisiert werden, ist aber als solches im sog. Außenbereich i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB nicht privilegiert. Daher ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen ein Bebauungsplan aufzustellen. Mit dem Bebauungsplan werden städtebauliche Regelungen über den Geltungsbereich, Art und Maß der baulichen Nutzung, die Erschließung, die Bauflächen, die von Bebauung freizuhaltenden Flächen sowie Flächen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich und Ersatz getroffen.

Um den vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hecklingen West“ zu realisieren, muss die Fläche des Geltungsbereichs in „Sonderbauflächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen“ geändert werden. Somit kann gemäß § 8 Abs. 2 BauGB der vorhabenbezogene Bebauungsplan „Hecklingen West“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden (Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB).

Der Antrag auf Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hecklingen West“ ging gleichzeitig bei der Stadt Hecklingen ein.               

 

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

 

 


Übersichtskarte