Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die
Aufstellung der 3. Änderung des Teilflächennutzungsplans Hecklingen der Stadt
Hecklingen für das in der Anlage ausgewiesene Areal für ein Sondergebiet SO PV
(Aufstellungsbeschluss).
Die Finanzierung der Änderung erfolgt auf der
Grundlage einer zwischen der Stadt Hecklingen und der Firma Bürgersolarpark
Hecklingen GmbH & Co. KG, Hamburger Str. 5, 39444 Hecklingen
abzuschließenden Kostenübernahmevereinbarung. Im Rahmen der Vereinbarung ist
festzuhalten, dass
- sämtliche finanziellen Kosten und Risiken allein und ausschließlich
der Vorhabenträger trägt,
- die Planungshoheit zu jeder Zeit ausschließlich bei der Stadt
Hecklingen liegt und von ihr ausgeübt wird, sowie dass
- aus dem gefassten Aufstellungsbeschluss ein Anspruch auf
nachfolgende Beschlussfassungen oder ein Schadensersatzanspruch wegen
einer nachfolgend unterbliebenen Beschlussfassung nicht abgeleitet werden
kann.
Der Stadt Hecklingen liegt ein Antrag zur
Durchführung eines Bauleitplanverfahrens vor. Der Vorhabenträger ist die
Bürgersolarpark Hecklingen GmbH & Co. KG.
Dieser
beantragt die
Änderung des wirksamen Flächennutzungsplanes der Stadt Hecklingen für die Flächenkulisse
der Flurstücke 12/3 und 13 der Flur 22 und der Flurstücke 2/1, 2/2, 3 und 4 der
Flur 4 der Gemarkung Hecklingen.
Mit der
Änderung des Flächennutzungsplanes, der Aufstellung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes „Hecklingen West“ sowie dem dazugehörigen Vorhaben- und
Erschließungsplan werden die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Umsetzung
des geplanten Vorhabens geschaffen.
Der
Geltungsbereich hat eine Größe von ca. 8 ha. Eine Übersichtskarte liegt der
Beschlussvorlage an.
Der Vorhabensträger
ist bereit, sich in einem städtebaulichen Vertrag zur vollständigen Tragung der
Planungs- und Erschließungskosten zu verpflichten. Die Bürgersolarpark
Hecklingen GmbH & Co. KG beabsichtigt als Vorhabenträgerin die Errichtung
und den Betrieb einer Photovoltaik-Freiflächenanlage mit technischen
Nebenanlagen auf dem Geltungsbereich.
Das Vorhaben
soll außerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen realisiert werden, ist
aber als solches im sog. Außenbereich i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB nicht
privilegiert. Daher ist zur Schaffung der planungsrechtlichen Voraussetzungen
ein Bebauungsplan aufzustellen. Mit dem Bebauungsplan werden städtebauliche
Regelungen über den Geltungsbereich, Art und Maß der baulichen Nutzung, die
Erschließung, die Bauflächen, die von Bebauung freizuhaltenden Flächen sowie
Flächen für den naturschutzrechtlichen Ausgleich und Ersatz getroffen.
Um den
vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Hecklingen West“ zu realisieren, muss die
Fläche des Geltungsbereichs in „Sonderbauflächen für Freiflächenphotovoltaikanlagen“
geändert werden. Somit kann gemäß § 8 Abs. 2 BauGB der vorhabenbezogene
Bebauungsplan „Hecklingen West“ aus dem Flächennutzungsplan entwickelt werden
(Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB).
Der Antrag
auf Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Hecklingen West“ ging
gleichzeitig bei der Stadt Hecklingen ein.
Übersichtskarte