1. zur Nutzung eines privaten Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke
2. von Dienstreisen zum Zwecke von Fortbildungen
des Hauptverwaltungsbeamten
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen genehmigt dem Hauptverwaltungsbeamten
- die Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke und erkennt hierfür das erhebliche dienstliche Interesse auf Dauer an
und
- Dienstreisen zum Zwecke von Fortbildungen, welche nicht länger als 2 Tage gehen.
In der Stadtratssitzung vom 22.09.2022 wurde Herr Hendrik Mahrholdt
aufgrund der Wahl vom 07.05.2022 zum Hauptverwaltungsbeamten der Stadt
Hecklingen ab dem 01.Oktober 2022 ernannt.
1.
Genehmigung der Nutzung eines privaten
Kraftfahrzeugs für dienstliche Zwecke
Herr Hendrik Mahrholdt wird als Hauptverwaltungsbeamter auch an dienstlichen Veranstaltungen außerhalb des Rathauses teilnehmen. Er ist bereit, zur Wahrnehmung dieser Termine zum Teil auch sein privates Kraftfahrzeug zu nutzen. Gemäß Bundesreisekostengesetz (BRKG) erfolgt die Erstattung der verauslagten Reisekosten in Form einer Wegstreckenentschädigung. Bei Anerkennung des erheblich dienstlichen Interesses an der Nutzung des privaten Kraftfahrzeugs wird die Entschädigung derzeit mit 0,35 Euro pro zurückgelegten Kilometer gewährt.
Damit nicht jede Dienstfahrt mit dem privaten Kraftfahrzeug ein Antrag zur Feststellung des erheblichen dienstlichen Interesses gestellt werden muss, ist es möglich, die Anerkennung des erheblichen dienstlichen Interesses auf Dauer auszusprechen. Weiterhin wird mit der Genehmigung auch der Versicherungsschutz bei dienstlichen Fahrten geklärt.
2.
Genehmigung von Dienstreisen zum Zwecke von
Fortbildungen
Gemäß § 45 Abs.5 Satz 1 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) ist die Vertretung (Stadtrat), höhere Dienstvorgesetze und oberste Dienstbehörde des Hauptverwaltungsbeamten. Die Vertretung entscheidet über die dienstrechtlichen Belange des Hauptverwaltungsbeamten, wozu grundsätzlich auch die Genehmigung von Dienstreisen, Dienstgänge und Reisen zum Zwecke der Aus- und Fortbildungen gehören. Insoweit ist jedoch zu berücksichtigen, dass es einer dementsprechenden Genehmigung bzw. Anordnung nicht bedarf, wenn nach dem Amt des Dienstreisenden – hier des Hauptverwaltungsbeamten – dies nicht in Betracht kommt, wie etwa bei Alltagsgeschäften (wie etwa Erledigung von Dienstgeschäften).
Die Verwaltung schlägt vor, Fortbildungen, welche zusammenhängend nicht länger als 2 Tage gehen pauschal mit dieser Beschlussfassung zu genehmigen.
Solch eine Fortbildung wäre zum Beispiel ein spezielles Seminar für Hauptverwaltungsbeamte zu aktuellen Themen bei dem Studieninstitut für kommunale Verwaltung Sachsen-Anhalt e.V. (SIKOSA).
keine