Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt, für den Fall einer rechtlichen Möglichkeit zur Verlängerung der Optionsfrist zur Umsetzung des § 2b Umsatzsteuergesetz, diese zu nutzen und die Frist zur Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz so weit wie möglich, längstens bis zum 31.12.2024 zu verlängern.
Der Bürgermeister wird beauftragt, nach Vorliegen einer rechtlichen Grundlage gegebenenfalls. notwendige Anträge und/oder Erklärungen abzugeben.
Ferner wird der Bürgermeister beauftragt, die Vertretung darüber zu informieren, ob die Gesetzesänderung realisiert wurde und inwiefern dieser Beschluss umgesetzt wurde.
Nach § 2b des Umsatzsteuergesetzes (UStG) ist zum jetzigen Zeitpunkt die
Stadt Hecklingen verpflichtet, auf marktnahe Leistungen Umsatzsteuer
abzuführen.
Die Anwendung des § 2b UStG war im Rahmen einer Optionsfrist bis zum
31.12.2022 ausgesetzt worden.
Im Rahmen der aktuell laufenden Gesetzgebungsverfahrens zum
Jahressteuergesetz 2022 des Bundes gab es nunmehr eine Diskussion darüber, die
Optionsfrist bis zum 31.12.2024 zu verlängern.
Der Städte- und Gemeindebund des Landes Sachsen-Anhalt informierte hierüber in seinem Rundschreiben vom 18.11.2022, welches dieser Beschlussvorlage als Anlage beigefügt ist.
Hierin wird weiter ausgeführt, dass nach Einschätzung des Städte- und Gemeindebundes für den Fall einer entsprechenden gesetzlichen Regelung noch vor Jahresende ein Beschluss der Vertretung zu fassen sei, welcher das Gebrauchmachen von den Regelungen der Optionsfrist beinhaltet.
Sollte bis zur Sitzung ein Entwurfstext vorliegen, wird die Verwaltung diesen der Beschlussvorlage zusätzlich anfügen.
Rundschreiben des Städte- und Gemeindebundes