hier: Aufstellungsbeschluss gemäß § 2 (1) Baugesetzbuch
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt
die Aufstellung der 4. Teiländerung des Teilflächennutzungsplanes Hecklingen
der Stadt Hecklingen für das in der Anlage ausgewiesene Areal für ein
Sondergebiet SO PV gemäß § 2 Abs. 1 BauGB.
Der Geltungsbereich überdeckt die Flurstücke 170
(tlw.), 171, 174 und 175 der Flur 18 der Gemarkung Hecklingen.
Der Geltungsbereich des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes wird im Norden und Osten durch Ackerland, im Süden und Westen
durch gewerbliche Flächen sowie Ackerflächen begrenzt. Die überplante Fläche
hat eine Größe von ca. 9 ha.
Die Bürgersolarpark Gänsefurth GmbH & Co.
KG hat im Sinne des § 12 (1) BauGB sämtliche Kosten des Planvorhabens zur 4.
Teiländerung des Teilflächennutzungsplanes Hecklingen, lediglich unter Ausnahme
der verwaltungsinternen Sach- und Personalkosten zu tragen.
Die Energiewende gehört zu den wichtigsten Zielen
sowohl auf bundes- als auch auf landespolitischer Ebene. In den vergangenen
Jahren haben sich diese Ziele einer nachhaltigen Energie-, Klima und
Umweltpolitik maßgebend gewandelt und eine stärkere Bedeutung bekommen. Der
Schutz des Klimas ist zu einer zentralen Herausforderung unserer Gesellschaft
geworden, bei der es insbesondere um eine massive Steigerung der
Energieeffizienz und um die Substitution fossiler Brennstoffe durch erneuerbare
Energien geht.
Regenerativen Energien wie solare Energie bildet
hierbei eine tragende Säule der künftigen Energieversorgung und sollen
verstärkt genutzt werden.
Die Bürgersolarpark Gänsefurth GmbH & Co. KG
hat bei der Stadt Hecklingen die Durchführung eines Bauleitplanverfahrens zur
Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zur Errichtung einer
PV-Anlage auf landwirtschaftlichen Flächen in der Gemarkung Hecklingen
beantragt. Der Antrag ist Anlage zur Beschlussvorlage.
Der
Geltungsbereich (Anlage 2 der Beschlussvorlage) des Plangebietes erstreckt sich
auf den Flurstücken 170(tlw.), 171, 174 und 175 der Flur 18 der Gemarkung
Hecklingen.
Da sich die Entwicklung des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes nicht aus dem derzeit rechtskräftigen Teilflächennutzungsplan
ableiten lässt, wäre für diesen Standort eine einzelne Änderung des wirksamen
Teilflächennutzungsplanes herbeizuführen. Dies geschieht im Parallelverfahren
zusammen mit dem vorhabenbezogenen Bebauungsplan „Photovoltaik-Freifläche
Gänsefurth“.
Für die Darstellung und Einarbeitung des noch zu
entwickelnden vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Photovoltaik-Freifläche Gänsefurth“
in den Teilflächennutzungsplan wäre die 4. Teiländerung erforderlich.
Dem Vorhaben entgegenstehende Belange sind
derzeit nicht bekannt und würden gegebenenfalls im Laufe des
Bauleitplanverfahrens mittels der durchzuführenden Beteiligungen ergründet.
Die Bürgersolarpark Gänsefurth GmbH & Co.
KG hat zur Finanzierung der Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes
bereits mit dem Antrag eine Kostenübernahmeerklärung abgegeben, welche
lediglich die verwaltungsinternen Personal- und Sachkosten ausschließt (Anlage
4).
Es wurde seitens der Verwaltung angefragt, ob
eine solche Erklärung auch für das Planverfahren zur Änderung des
Flächennutzungsplanes abgegeben wird.
Insofern diese bis zur Sitzung vorliegt, wird
die Verwaltung hierüber informieren.
1 – Antrag auf Aufstellung
2 – Übersichtskarte
3 – Kostenübernahmeerklärung VbBPl