Betreff
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahlen zu den Ortschaftsräten am 26.05.2019
Vorlage
004/19
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen trifft gemäß § 52 Abs.1 Nr.1 KWG LSA nach Ablauf der in § 50 Abs. 2 KWG LSA bezeichneten Frist durch Beschluss mit der Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen folgende Entscheidung:

 

Einwendungen gegen die Wahl der Ortschaftsräte in den Ortsteilen Hecklingen, Groß Börnecke, Cochstedt und Schneidlingen der Stadt Hecklingen vom 26. Mai 2019 liegen nicht vor. Die Wahl ist gültig.

 


Gemäß § 50 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz LSA kann jeder Wahlberechtigte des Wahlgebietes, jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht hat, und der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch erheben (Wahleinspruch) mit der Begründung, dass die Wahl nicht den Wahlrechtsvorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.

Der Wahleinspruch laut § 50 Abs. 2 KWG LSA ist bei dem für das Wahlgebiet zuständigen Wahlleiter binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären; der Wahleinspruch des Wahlleiters selbst ist an die Vertretung zu richten.

Die Sitzung des Wahlausschusses zur Feststellung des endgültigen Wahlergebnisses zur Wahl des Stadtrates in der Stadt Hecklingen und der Wahlen zu den Ortschaftsräten in den Ortsteilen der Stadt Hecklingen vom 26. Mai 2019 fand am 04. Juni 2019 öffentlich statt. Die hier festgestellten endgültigen Wahlergebnisse wurden im Amtsblatt des Salzlandkreises Nummer 21 vom 05. Juni 2019 bekanntgegeben.

Bis zum Ablauf dieser Frist lagen für die Ortsteile

 

                Hecklingen

                Cochstedt

                Groß Börnecke

                Schneidlingen

keine Wahleinsprüche vor. Die Wahlen können somit für gültig erklärt werden.

Gemäß § 51 Abs. 1 Kommunalwahlgesetz LSA entscheidet die neugewählte Vertretung über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Wahl. Laut Gesetz entscheidet der Gemeinderat über die Wahleinsprüche und über die Gültigkeit der Ortschaftsratswahlen.

 

 


x Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen