Betreff
Bereitstellung von finanziellen Mitteln im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung für die Durchführung der Kalkulation der Kostensätze für Leistungen der FFw und Erstellung der Kostenersatzsatzung durch einen externen Dienstleister
Vorlage
425/23
Art
Beschlussvorlage

Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hecklingen beschließt die Bereitstellung von finanziellen Mitteln im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung  nach § 104 KVG LSA für die Durchführung der Kalkulation der Kostensätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr und der Erstellung der Kostenersatzsatzung durch einen externen Dienstleister in Höhe von 6.000 Euro.

 


Nach § 98 Kommunalverfassungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KVG LSA) haben die Gemeinden ihre Haushaltswirtschaft so zu planen und zu führen, dass die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist. Ebenso haben die Gemeinden nach § 99 Abs. 2 KVG LSA  die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus Entgelten für ihre Leistungen, soweit dies vertretbar und geboten ist, zu beschaffen, soweit ihre sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen, wobei sie auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu nehmen haben.

Diese allgemeinen Haushaltsgrundsätze besagen, dass stets alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen werden sollen, um einen Haushaltsausgleich anzustreben bzw. im Falle einer defizitären Haushaltslage, alsbald einen ausgeglichenen Haushalt wiederherzustellen.

Die Kommunalaufsichtsbehörde hat in ihren Entscheidungen zur Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 und zur Fortschreibung des Haushaltskonsolidierungskonzeptes für das Haushaltsjahr 2022 auf Konsolidierungspotentiale bezüglich der Anpassung des Ortsrechts zur Erhebung von Gebühren/Benutzungsentgelten für die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen hingewiesen.

Dies betrifft u. a. die Überarbeitung der Satzungen über den Kostenersatz für Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehren. Es wurde diesbezüglich die Erstellung einer einheitlichen Kostenersatzsatzung für die Stadt Hecklingen gefordert.

 

Bei diesen kostenpflichtigen Leistungen, außerhalb der entgeltlichen Pflichtaufgaben, handelt es sich um Leistungen wie z. B.

 

- Gestellung von Brandsicherheitswachen,

- Gewährung von Nachbarschaftshilfe außerhalb der 15 km – Zone,

- Auspumpen von Kellern, soweit nicht durch Naturereignisse u. ä. hervorgerufen,

- Leistungen aufgrund vorsätzlicher und grob fahrlässiger grundloser Alarmierung

- Beseitigung von ausgelaufenem Kraftstoff oder Öl aus Fahrzeugen.

 

Die vorliegenden Feuerwehrkostenersatzsatzungen der Ortsteile stammen aus dem Jahr 2003.

Die zum damaligen Zeitpunkt in Ansatz gebrachten Kosten entsprechen nicht mehr den gesetzlichen Vorgaben. Aufgrund von Änderungen der ansatzfähigen Kosten (z. B. Personalkosten, Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen, Verwaltungskosten) ist eine Neukalkulation zwingend erforderlich.

Für die Durchführung einer rechtssicheren Kalkulation der Gebühren ist eine sachgerechte Grundlagenermittlung notwendig. Die Gebühren sind nach den Vorschriften des Brandschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie des Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu kalkulieren. Für die Berechnung der Kosten sind die betriebswirtschaftlichen Grundsätze heranzuziehen

Vor dem Hintergrund einer rechtssicheren Gebührenkalkulation soll diese durch einen externen Dienstleister, der über tiefgehende Kenntnisse im Bereich der Gebührenkalkulation verfügt, erarbeitet werden.    

 

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 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

               

Haushaltsjahr

2023

Produkt

12611.000

Sachkonto

543105

Maßnahme

Brandschutz Gebührenkalkulation

Planansatz/Entwurf

10.000

Gesamt

10.000