Der Haupt- und Finanzausschuss der Stadt Hecklingen beschließt die Bereitstellung von finanziellen Mitteln im Rahmen der vorläufigen Haushaltsführung nach § 104 KVG LSA für die Durchführung der Kalkulation der Kostensätze für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr und der Erstellung der Kostenersatzsatzung durch einen externen Dienstleister in Höhe von 6.000 Euro.
Nach § 98 Kommunalverfassungsgesetz des Landes
Sachsen-Anhalt (KVG LSA) haben die Gemeinden ihre Haushaltswirtschaft so zu
planen und zu führen, dass die stetige Aufgabenerfüllung gesichert ist. Ebenso
haben die Gemeinden nach § 99 Abs. 2 KVG LSA
die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Finanzmittel aus
Entgelten für ihre Leistungen, soweit dies vertretbar und geboten ist, zu
beschaffen, soweit ihre sonstigen Finanzmittel nicht ausreichen, wobei sie auf
die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen Rücksicht zu
nehmen haben.
Diese
allgemeinen Haushaltsgrundsätze besagen, dass stets alle zumutbaren Maßnahmen
ergriffen werden sollen, um einen Haushaltsausgleich anzustreben bzw. im Falle
einer defizitären Haushaltslage, alsbald einen ausgeglichenen Haushalt
wiederherzustellen.
Die
Kommunalaufsichtsbehörde hat in ihren Entscheidungen zur Haushaltssatzung nebst
Anlagen für das Haushaltsjahr 2022 und zur Fortschreibung des
Haushaltskonsolidierungskonzeptes für das Haushaltsjahr 2022 auf Konsolidierungspotentiale
bezüglich der Anpassung des Ortsrechts zur Erhebung von
Gebühren/Benutzungsentgelten für die Nutzung von öffentlichen Einrichtungen
hingewiesen.
Dies
betrifft u. a. die Überarbeitung der Satzungen über den Kostenersatz für
Hilfeleistungen der Freiwilligen Feuerwehren. Es wurde diesbezüglich die
Erstellung einer einheitlichen Kostenersatzsatzung für die Stadt Hecklingen
gefordert.
Bei diesen
kostenpflichtigen Leistungen, außerhalb der entgeltlichen Pflichtaufgaben,
handelt es sich um Leistungen wie z. B.
-
Gestellung von Brandsicherheitswachen,
-
Gewährung von Nachbarschaftshilfe außerhalb der 15 km – Zone,
-
Auspumpen von Kellern, soweit nicht durch Naturereignisse u. ä. hervorgerufen,
-
Leistungen aufgrund vorsätzlicher und grob fahrlässiger grundloser Alarmierung
-
Beseitigung von ausgelaufenem Kraftstoff oder Öl aus Fahrzeugen.
Die
vorliegenden Feuerwehrkostenersatzsatzungen der Ortsteile stammen aus dem Jahr
2003.
Die zum
damaligen Zeitpunkt in Ansatz gebrachten Kosten entsprechen nicht mehr den
gesetzlichen Vorgaben. Aufgrund von Änderungen der ansatzfähigen Kosten (z. B.
Personalkosten, Aufwendungen für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffen,
Verwaltungskosten) ist eine Neukalkulation zwingend erforderlich.
Für die
Durchführung einer rechtssicheren Kalkulation der Gebühren ist eine
sachgerechte Grundlagenermittlung notwendig. Die Gebühren sind nach den
Vorschriften des Brandschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt sowie des
Kommunalabgabengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zu kalkulieren. Für die
Berechnung der Kosten sind die betriebswirtschaftlichen Grundsätze
heranzuziehen