Gleichzeitig wird der Beschluss-Nr. 641/19 vom 07.05.2019 aufgehoben.
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt die zeitweilige Aussetzung der Durchführung neuer grundhafter Straßenausbaumaßnahmen für das Jahr 2019.
Ausgenommen sind Maßnahmen die zurzeit stattfinden.
Die Abrechnung gemäß der gültigen Straßenausbausatzung für bereits erfolgte und zurzeit stattfindende Maßnahmen sind termingemäß umzusetzen.
Gleichzeitig wird der Beschluss-Nr. 641/19 vom 07.05.2019 aufgehoben.
Antrag der
Fraktion Wählergemeinschaft Hecklingen:
Mit ihrem Antrag vom 28.05.2019 schlägt die WGH-Fraktion der Stadt
Hecklingen dem Stadtrat vor, der Stadtrat möge die zeitweilige Aussetzung der
Durchführung neuer grundhafter Straßenausbaumaßnahmen für das Jahr 2019.
Ausgenommen sind Maßnahmen, die zurzeit stattfinden.
Die Abrechnung gemäß der gültigen Straßenausbaubeitragssatzung für
bereits erfolgte und zurzeit stattfindende Maßnahmen sind termingemäß
umzusetzen.
Begründung:
Aufgrund der aktuellen Lage steht dieses durch die Volksinitiativen
initiierte Thema – die vollständige Abschaffung der Straßenausbaubeiträge – in
mehreren Landesparlamenten demnächst zur Entscheidung an. So auch in
Sachsen-Anhalt.
Es ist davon auszugehen, dass das Gesetz rückwirkend zum 01.01.2019
verabschiedet wird.
Die Erhebung erfolgt ausschließlich an Grundstückseigentümer unabhängig
von der Fremd- oder Eigennutzung. Diese Straßenausbaubeiträge sind nicht fix
kalkulierbar und nicht als Nebenkosten umlegbar. Im Rahmen der wiederkehrenden
Abrechnungen werden die Bürger seit Jahrzehnten permanent belastet.
Festzustellen ist, dass trotzdem seit nunmehr über 20 Jahren nicht alle Straßen
grundhaft ausgebaut worden sind, obwohl die Erläuterung zur Beitragserhebung
zur Einführung der Straßenausbaubeiträge und ihre Vorteile durch die damaligen
Politiker hoch angepriesen worden sind.
Selbst die Kommunen mit ihrem Eigenanteil stoßen an ihre Grenzen.
Die permanenten Rechtsstreitigkeiten und meist resultierende Vergleiche
erhöhen den Kostenanteil der Stadt und führen zu Mindereinnahmen im Haushalt.
Stellungnahme der Verwaltung:
Aktuell wird im Landtag auf der Basis verschiedener Anträge über das bestehende System der Straßenausbaubeiträge für Anlieger (§ 6 und § 6a KAG LSA) beraten; dabei gehen die Überlegungen von einer Abschaffung der Beiträge bis hin zu einer „Modernisierung des Systems“. Parallel zu diesen parlamentarisch geführten Diskussionen hat die Volksinitiative FAIRE STRASSE den Landtag aufgefordert, die Landesregierung mit der Abschaffung der Straßenausbaubeiträge zu beauftragen. Fast alle Parteien haben sich mittlerweile in Sachsen-Anhalt für die vollständige Abschaffung der Straßenausbaubeiträge ausgesprochen.
Der Beschluss einer Resolution hat deklaratorische Wirkung; dem Antrag der WGH-Fraktion zuzustimmen, hätte insoweit eher symbolischen Charakter und würde keine unmittelbare Rechtswirkung entfalten. Derzeit werden vielerorts durch Fraktionen Resolutionstexte zur Abstimmung gestellt.
Die Verwaltung weist darauf hin, dass aufgrund einer Ratsentscheidung eine Abschaffung der Straßenausbaubeiträge angestrebt wird, zumindest vorläufig von der Erhebung von Straßenausbaubeiträgen abgesehen werden soll, so ist in diesem Zusammenhang auf den allgemeinen Grundsatz hinzuweisen, dass Gesetze bis zu ihrem Außerkrafttreten anzuwenden sind. Gemäß § 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz des Landes Sachsen-Anhalt (KAG-LSA) sind die Gemeinden zur Erhebung kommunaler Abgaben in Form von Beiträgen zur Deckung des Ihnen entstandenen Aufwandes verpflichtet. Die politisch-inhaltliche Bewertung des beigefügten Antrages der WGH-Fraktion liegt selbstverständlich bei den Gemeindevertretern.
Grundsätzlich weist die Verwaltung darauf hin, dass die Stadt Hecklingen nach den Bestimmungen der Satzung über die Erhebung wiederkehrender Beiträge für den Ausbau der öffentlichen Verkehrsanlagen der Stadt Hecklingen und des KAG LSA berechtigt ist wiederkehrende Beiträge für Investitionsaufwendungen zu erheben, die durch das Vorhalten von Verkehrsanlagen entstehen. Die Stadt Hecklingen wählt bei der Vergabe und Durchführung von Straßenausbaumaßnahmen unter Beteiligung der Anlieger in der Regel eine möglichst effiziente Ausbauvariante.
Durch die Abschaffung der Beiträge nach § 6 KAG würden im Interesse der Anlieger ggf. liegende Anreize für kostensparende Ausbaulösungen entfallen, da der Eindruck entsteht, die Allgemeinheit würde die Kosten (auch für teure Ausbaulösungen) ohnehin zahlen. Allerdings würden für die Gemeinde projektbezogen Einnahmen für straßenbauliche Maßnahmen entfallen. Sollte der Landesgesetzgeber mit einer etwaigen Abschaffung von Straßenausbaubeiträgen keine zusätzlichen Einnahmen für Kommunen bereitstellen (und/oder solche Deckungsmittel durch Einsparungen bei allgemeinen Gemeindefinanzierungsmitteln kompensieren), hätte dies Auswirkungen auf die jeweilige kommunale Finanzsituation. Diese Auswirkungen können derzeit nicht seriös beziffert werden.
Über eine Entscheidung auf Landesebene wird zu gegebener Zeit informiert.
Auf Grund des Antrages der WGH-Fraktion vom 28.05.2019 wird der Beschluss-Nr. 641/19 vom 07.05.2019 gegenstandslos und ist damit aufzuheben.
Antrag der WGH-Fraktion vom 28.05.2019
Beschluss-Nr. 641/19 vom 07.05.2019