Der Stadtrat der
Stadt Wanzleben - Börde beschließt den Bebauungsplan "Pestalozziweg"
OT Stadt Wanzleben im beschleunigten Verfahren nach § 13a i. V. m. § 13b BauGB
aufzustellen.
Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom Juli 2018 wird gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
Zielstellung für den
Bebauungsplan „Pestalozziweg“ ist die Nutzung des vorhandenen Grundstückes zum
Bau eines Einfamilienhauses in 2-geschossiger Bauweise im Rahmen der weiteren
Familienplanung. Mit der vorliegenden Planung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen
für einen Bau eines Einfamilienhauses für diesen Standort geschaffen werden.
Er enthält
rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung
(gemäß §8 Abs. 1Bau GB).
Es soll eine
zweckmäßige Bebauung unter Berücksichtigung der Belange der Erschließung
(Verkehrserschließung und Einrichtungen der technischen Infrastruktur z.B.
Trinkwasser, Abwasser, Oberflächenentwässerung, Elektrizität, Gas,
Datenleistungen) gewährleistet werden.
Grundlegendes Ziel
ist die feinfühlige Integration der geplanten Bebauung in das vorliegende
Umfeld des vorhandenen Quartiers.
Allgemein dient er
der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Eigentumsbildung
weiter Kreise der Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB.
Der Plan soll als
Bebauungsplan nach § 13a i. V. m. § 13b BauGB aufgestellt werden.
Die Aufstellung des
Bebauungsplanes wird durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert, der die
Übernahme der Kosten des Planverfahrens durch den Begünstigten regelt.
Nach der zum 01.01.
2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung kann ein beschleunigtes Verfahren
nach § 13b BauGB durchgeführt werden, da
- bis zum 31.
Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche
im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch
die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an
im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung
eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich
eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31.
Dezember 2021 zu fassen.
- durch den
Bebauungsplan keine Vorhaben zulässig werden, die der Pflicht zu einer
Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und
- die Schutzgüter
der FFH-Gebiete und Europäischen Vogelschutzgebiete nicht beeinträchtigt
werden.
Die maximal
überbaubare Fläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO des Geltungsbereiches beträgt 918 m²
und unterschreitet damit den Schwellenwert von 10.000 m² für Wohngebiete, die
sich an eine zusammenhängende Ortsbebauung anschließen.
Das Plangebiet liegt
nicht im FFH- oder Vogelschutzgebiet, es liegen also keine Anhaltspunkte für
eine Beeinträchtigung nach § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b vor.
Im beschleunigten
Verfahren wird dem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit
Wohnraum Rechnung getragen.
Von einer
Umweltprüfung wird gemäß § 13(3) BauGB abgesehen. Die Umweltbelange sind, auch
ohne separate Umweltprüfung, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu bearbeiten
und in der Abwägung sachgerecht zu berücksichtigen.
Die Voraussetzungen
für die Durchführung im Verfahren nach § 13a i. V. m. § 13b BauGB sind somit
gegeben.
Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt. Mit dem Investor wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, dieser regelt u. a. die Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten.
Planteil
Bebauungsplan „Pestalozziweg“ mit textlichen Festsetzungen
Begründung Bebauungsplan „Pestalozziweg“