Betreff
Bebauungsplan "Pestalozziweg" OT Stadt Wanzleben im Verfahren nach § 13a i. V. m. § 13b BauGB
Vorlage
44/BM/18
Art
BV-BM

Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt den Bebauungsplan "Pestalozziweg" OT Stadt Wanzleben im beschleunigten Verfahren nach § 13a i. V. m. § 13b BauGB aufzustellen.

Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom Juli 2018 wird gebilligt und zur Auslegung bestimmt.


Zielstellung für den Bebauungsplan „Pestalozziweg“ ist die Nutzung des vorhandenen Grundstückes zum Bau eines Einfamilienhauses in 2-geschossiger Bauweise im Rahmen der weiteren Familienplanung. Mit der vorliegenden Planung sollen die planungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Bau eines Einfamilienhauses für diesen Standort geschaffen werden.

Er enthält rechtsverbindliche Festsetzungen für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung (gemäß §8 Abs. 1Bau GB).

Es soll eine zweckmäßige Bebauung unter Berücksichtigung der Belange der Erschließung (Verkehrserschließung und Einrichtungen der technischen Infrastruktur z.B. Trinkwasser, Abwasser, Oberflächenentwässerung, Elektrizität, Gas, Datenleistungen) gewährleistet werden.

Grundlegendes Ziel ist die feinfühlige Integration der geplanten Bebauung in das vorliegende Umfeld des vorhandenen Quartiers.

Allgemein dient er der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB.

Der Plan soll als Bebauungsplan nach § 13a i. V. m. § 13b BauGB aufgestellt werden.

Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert, der die Übernahme der Kosten des Planverfahrens durch den Begünstigten regelt.

Nach der zum 01.01. 2007 in Kraft getretenen Gesetzesänderung kann ein beschleunigtes Verfahren nach § 13b BauGB durchgeführt werden, da

- bis zum 31. Dezember 2019 gilt § 13a entsprechend für Bebauungspläne mit einer Grundfläche im Sinne des § 13a Absatz 1 Satz 2 von weniger als 10 000 Quadratmetern, durch die die Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf Flächen begründet wird, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen. Das Verfahren zur Aufstellung eines Bebauungsplans nach Satz 1 kann nur bis zum 31. Dezember 2019 förmlich eingeleitet werden; der Satzungsbeschluss nach § 10 Absatz 1 ist bis zum 31. Dezember 2021 zu fassen.

- durch den Bebauungsplan keine Vorhaben zulässig werden, die der Pflicht zu einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen und

- die Schutzgüter der FFH-Gebiete und Europäischen Vogelschutzgebiete nicht beeinträchtigt werden.

 

Die maximal überbaubare Fläche nach § 19 Abs. 2 BauNVO des Geltungsbereiches beträgt 918 m² und unterschreitet damit den Schwellenwert von 10.000 m² für Wohngebiete, die sich an eine zusammenhängende Ortsbebauung anschließen.

Das Plangebiet liegt nicht im FFH- oder Vogelschutzgebiet, es liegen also keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung nach § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b vor.

Im beschleunigten Verfahren wird dem Bedarf an Investitionen zur Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum Rechnung getragen.

Von einer Umweltprüfung wird gemäß § 13(3) BauGB abgesehen. Die Umweltbelange sind, auch ohne separate Umweltprüfung, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu bearbeiten und in der Abwägung sachgerecht zu berücksichtigen.

 

Die Voraussetzungen für die Durchführung im Verfahren nach § 13a i. V. m. § 13b BauGB sind somit gegeben.

Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.


Durch die Ausführung des vorgeschlagenen Beschlusses entstehen keine Auswirkungen auf den Haushalt. Mit dem Investor wird ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen, dieser regelt u. a. die Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten.


Planteil Bebauungsplan „Pestalozziweg“ mit textlichen Festsetzungen

Begründung Bebauungsplan „Pestalozziweg“