Der Stadtrat der Stadt
Wanzleben - Börde beschließt den überarbeiteten Umweltbericht zum Bebauungsplan
„Schleibnitz Nordost“ OT Schleibnitz vom 26.01.2021.
Die im überarbeiteten Umweltbericht unter Punkt 12 benannten, nach fortgesetzter Behördenbeteiligung ergänzten bzw. geänderten Vorschläge für die textlichen Festsetzungen werden Bestandteil des Bebauungsplanes „Schleibnitz Nordost“ OT Schleibnitz und gelten als textliche Festsetzung des Bebauungsplanes.
Der Bebauungsplan „Schleibnitz
Nordost“ wurde im Jahr 1999 von der Stadt Wanzleben aufgestellt und mit
Bescheid des damaligen Regierungspräsidiums Magdeburg vom 03.04.2000 genehmigt.
Gleichwohl erfolgte aus verschiedenen Gründen keine öffentliche Bekanntmachung.
U. a. fehlte es noch an den vertraglichen Grundlagen. So wurde der
Städtebauliche Vertrag mit dem Erschließungsträger erst im Juli 2003
abgeschlossen.
Durch das Gesetz zur Anpassung
des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien (Europarechtsan-passungsgesetz Bau – EAG
Bau) vom 24.06.2004 traten umfassende verfahrensrechtliche Änderungen für
Bebauungsplanverfahren in Kraft. So wurde u. a. in § 2 Abs. 4 BauGB eine
Umweltprüfung mit Ermittlung der voraussichtlichen erheblichen
Umweltauswirkungen des in Aufstellung befindlichen Bebauungsplanes und ein
Umweltbericht als Ergebnisbeschreibung der Umweltprüfung eingeführt.
Die Übergangsvorschrift § 244
Abs. 1 BauGB bestimmt, dass die bei Inkrafttreten des EAG Bau bereits
eingeleiteten, aber vor dem 20.07.2006 noch nicht abgeschlossenen
Bebauungs-planverfahren nach dem neuen, geänderten Verfahrensrecht zu Ende zu
führen sind. Da das satzungsrechtliche Verfahren zum Bebauungsplan „Schleibnitz
Nordost“ ohne öffentliche Bekanntmachung nach Ablauf des Stichtags 20.07.2006
noch nicht abgeschlossen war, greift die verfahrensrechtliche Übergangsregelung
mit der Pflicht zur Fortsetzung des Bebauungsplanverfahrens nach neuem
Verfahrensrecht.
Nach dem von der Fachkommission
Städtebau am 01.07.2004 beschlossenen Muster-
Einführungserlass zum Gesetz
zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien
(Europarechtsanpassungsgesetz
Bau – EAG Bau) (EAG Bau – Mustererlass) bedeutet dies, dass ein nachträglicher
Umweltbericht zu erstellen und dass der Verfahrensschritt der Behördenbeteiligung
nach § 4 Abs. 2 BauGB aufgaben- und zuständigkeitsspezifisch fortzusetzen ist.
Die Stadt Wanzleben – Börde
führte den Verfahrensschritt der fortgesetzten Behörden-
beteiligung nach Maßgabe des
EAG Bau – Mustererlasses im April/Mai 2020 durch und legte den vom Architektur-
und Sachverständigenbüro Döll erstellten Umweltbericht vom 14.08.2019 dem
Landkreis Börde zur Stellungnahme vor.
Die fortgesetzte
Behördenbeteiligung wurde auf den Landkreis beschränkt, da er für sämtliche
durch den nachträglichen Umweltbericht angesprochenen Themen als Aufgaben- bzw.
Entscheidungsträger zuständig ist. Eine nochmalige Einbeziehung der Landes- und
Regionalentwicklungsbehörden im Rahmen der fortgesetzten Behördenbeteiligung
wurde und wird hingegen nicht für notwendig erachtet. Die Übergangs-vorschrift
§ 244 Abs. 1 BauGB und der EAG Bau – Mustererlass fordern eine fortgesetzte
Behördenbeteiligung hinsichtlich der noch fehlenden Verfahrensschritte (hier:
Umweltbericht) und keine vollständige Wiederholung der Behördenbeteiligung.
Bereits abgeschlossene Verfahrens- schritte bleiben mithin bestehen und sind
nicht zu wiederholen.
Der Landkreis Börde nahm mit
Schreiben vom 14.05.2020 im Rahmen der fortgesetzten
Behördenbeteiligung zum
Umweltbericht vom 14.08.2019 Stellung. Der Landkreis formulierte folgenden
Hinweis zur weiteren Fortsetzung der Behördenbeteiligung sowie diverse
Änderungs- und Ergänzungsvorschläge zum nachträglichen Umweltbericht:
a) - Beteiligung der Landes-
und Regionalentwicklungsbehörden zur Prüfung der Vereinbarkeit des
Bebauungsplanes „Schleibnitz Nordost“ mit den aktuellen Zielen der Landes- und
Regionalplanung
b) - Korrektur von
redaktionellen Fehlern im Umweltbericht vom 14.08.2019
c) - Anzeige von
Bodenverunreinigungen im Plangebiet gegenüber den Fachbehörden des Landkreises
Börde
d) - Überprüfung der
Kompensationsberechnung und nachvollziehbare Berechnung mit Grund-flächenzahl
(GRZ) 0,4
e) - Korrektur fehlerhafter
Zahlenangaben in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz
f) - Anpassung der vorgesehenen
grünordnerischen Festsetzungen an die korrigierte Eingriffs- und
Ausgleichsbilanz
g) - Klarstellung der konkreten
Verteilung grünordnerischer Festsetzungen
h) - Absicherung des Schutzes des Feldhamsters durch zusätzliche
fachgerechte Untersuchungen vor Baubeginn in Ergänzung bisheriger
artenschutzrechtlicher Festsetzungen; Beteiligung der Fachbehörden des
Landkreises Börde bei festgestellter zwischenzeitlicher Einwanderung von
Feldhamstern
i) - Baufeldfreimachung
möglichst außerhalb der nach § 39 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG)
geschützten Brut- und Fortpflanzungsperiode (01.03. bis 30.09.), sofern
stillgelegte Ackerfläche im Plangebiet langfristig zugewachsen
Mit dem vorliegenden,
überarbeiteten Umweltbericht vom 20.12.2020 nach fortgesetzter
Behördenbeteiligung werden die
verfahrensrechtlichen Vorgaben von § 244 Abs. 1 BauGB und des EAG Bau –
Mustererlasses vollständig umgesetzt. Die Änderungs- und Ergänzungsvor-schläge
des Landkreises Börde zum Umweltbericht vom 14.08.2019 wurden im überarbeiteten
Umweltbericht vom 20.12.2020 weitestgehend berücksichtigt. Sofern eine
Übernahme als textliche Festsetzung in den Bebauungsplan „Schleibnitz Nordost“
nicht erforderlich oder angezeigt war, erfolgt eine Verpflichtung des Erschließungsträgers
im parallel abzuschließenden Städtebaulichen Vertrag.
Die von der Stadt Wanzleben -
Börde nach fortgesetzter Behördenbeteiligung
vorzunehmende Abwägung der vom
Landkreis Börde vorgebrachten Hinweise sowie Änderungs- und
Ergänzungsvorschläge führt zu folgenden Ergebnissen:
Zu a) Eine nochmalige
Beteiligung der Landes- und Regionalentwicklungsbehörden zur
Prüfung der Vereinbarkeit des
Bebauungsplanes „Schleibnitz Nordost“ mit den aktuellen Zielen der Landes- und
Regionalplanung ist nicht geboten. Wie bereits ausgeführt, fordern die
Übergangsvorschrift § 244 Abs. 1 BauGB und der EAG Bau – Mustererlass eine fortgesetzte
Behördenbeteiligung hinsichtlich der noch fehlenden Verfahrensschritte (hier:
Umweltbericht) und keine vollständige Wiederholung der Behördenbeteiligung.
Bereits abgeschlossene Verfahrensschritte bleiben mithin bestehen und sind
nicht zu wiederholen.
Zu b) Die monierten
redaktionellen Fehler im Umweltbericht vom 14.08.2019 wurden im überarbeiteten
Umweltbericht vom 20.12.2020 korrigiert.
Zu c) Die geforderte
Verpflichtung, dem Natur- und Umweltamt des Landkreises festgestellte
Verunreinigungen des Bodens im Plangebiet anzuzeigen oder die Kreisbehörde bei
Hinweisen bzw. Verdachtsmomenten auf Bodenverunreinigungen zu informieren,
wurde in den noch abzuschließenden Städtebaulichen Vertrag integriert.
Zu d) Die
Kompensationsberechnung im Umweltbericht vom 14.08.2019 wurde überprüft und im
überarbeiteten Umweltbericht vom 20.12.2020 entsprechend korrigiert. Die
Berechnung wurde mit Blick auf die festgesetzte Grundflächenzahl (GRZ) 0,4
nachvollziehbar dargestellt.
Zu e) Die fehlerhaften Zahlenangaben
in der Eingriffs- und Ausgleichsbilanz des
Umweltberichtes vom 14.08.2019
wurden im überarbeiteten Umweltbericht vom 20.12.2020 entsprechend korrigiert.
Zu f) Die im Umweltbericht vom
14.08.2019 vorgesehenen grünordnerischen Festsetzungen wurden überprüft und im
überarbeiteten Umweltbericht vom 20.12.2020 an die korrigierte Eingriffs- und
Ausgleichsbilanz angepasst.
Zu g) Im überarbeiteten
Umweltbericht vom 20.12.2020 erfolgt eine Klarstellung der
konkreten Verteilung
grünordnerischer Festsetzungen auf die privaten Grundstücke.
Zu h) Die im
Umweltbericht vom 14.08.2019 unter Nummer 12., Punkt 3., empfohlene
textliche
Festsetzung zum Schutze des Feldhamsters wurde im überarbeiteten
Umweltbericht vom
20.12.2020 wie folgt ergänzt:
„Zum Schutz des
Feldhamsters hat vor Beginn der Erschließungsbauarbeiten eine fachgerechte
Untersuchung zu erfolgen. Sollte die Untersuchung eine Einwanderung von
Feld-hamstern ergeben, ist die untere Naturschutzbehörde zu beteiligen, um
Maßnahmen zu Schutz nach § 44 Abs. 5 BNatSchG abzusichern.“
Zudem wird die
Verpflichtung des Erschließungsträgers zur Durchführung einer
fachgerechten
Untersuchung vor Beginn der Erschließungsbauarbeiten und zur Beteiligung der
unteren Naturschutzbehörde bei einer etwaigen Einwanderung des Feldhamsters im
Städtebaulichen Vertrag aufgenommen.
Zu i) Die geforderte Verpflichtung des Erschließungsträgers, die
Baufeldfreimachung unter Beachtung von § 39 BNatSchG möglichst außerhalb der
Brut- und Fortpflanzungsperiode (vom 01.03. bis zum 30.09.) zu legen, sofern
zwischenzeitlich stillgelegte Ackerflächen im Plangebiet langfristig
zugewachsen sind, bedarf keiner Aufnahme in den Bebauungsplan „Schleibnitz
Nordost“. Die Ackerflächen im Plangebiet werden nach wie vor bewirtschaftet und
sind nicht stillgelegt. Eine Stilllegung ist auch nicht beabsichtigt. Ein
langfristiges Zuwachsen ehemaliger Ackerflächen ist im Plangebiet nicht
anzunehmen. Zudem ist der Änderungs- und Ergänzungsvorschlag nur als
„Soll-Verpflichtung“ und nicht als „Muss-Verpflichtung“ formuliert. § 39
BNatSchG verlangt keine generelle Baufeldfreimachung nur im Zeitraum 01.10. bis
28.02.
Finanzierung:
Die Kosten des Verfahrens werden
durch den Begünstigten / Grundstückseigentümer getragen, mit ihm wird ein
städtebaulicher Vertrag abgeschlossen.
Anlagenverzeichnis:
überarbeiteter Umweltbericht vom
26.01.2021