Der
Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde bestätigt den Entwurf des Bebauungsplanes
"Südliche Johann-Wolfgang-von-Goethe-Straße" OT Stadt Wanzleben in
der Fassung vom November 2020, die Begründung wird gebilligt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes "Südliche Johann-Wolfgang-von-Goethe-Straße" einschließlich Begründung ist nach § 13 Abs. 2 Nr.2 BauGB i.V. m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen. Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchzuführen. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Ziel der Planung ist die Errichtung altersgerechter Wohnmöglichkeiten (3 Gebäude
mit je 8 Wohnungen) und einer Pflegeeinrichtung mit Intensivbetreuung (Waabe
mit 28 Einzelzimmer).
Der Geltungsbereich des B-Planes hat eine
Größe von ca. 0,99 ha.
(Geltungsbereich siehe Entwurf des B-Planes
als Anlage).
Die Durchführung des Bauleitplanverfahrens soll
die planungsrechtlichen Voraussetzungen mit der Festsetzung eines allgemeinen
Wohngebietes (WA) gemäß § 4
BauNVO für die Errichtung von Wohnhäusern für
altersgerechtes Wohnen schaffen.
Mit der hier geplanten Einrichtung von
Wohnformen für altersgerechtes Wohnen wird
eine bestehende Versorgungslücke geschlossen.
Der Anteil der Senioren, welche in
vergleichbaren Einrichtungen des betreuten Wohnens
leben, ist mit ca. 7 % derzeit sehr gering und
der Bedarf enorm.
Eine dezentralisierte, wohnortnahe Versorgung
entspricht den Bedürfnissen der betroffenen Bevölkerungsgruppe. Hierbei
bedeutet Integration im wesentlichen Einbindung in die gesellschaftlichen
Bezüge, Aufrechterhaltung der sozialen Beziehungen und Interaktionen zur
Familie, Freunden und Bekannten.
Es liegt ein Antrag des Grundstückseigentümers
zur Aufstellung eines B-Planes vor.
Der Geltungsbereich des B-Planes umfasst die
Flurstücke 37, 39/1, 40, 41/5, 1308,
1310, 1312, 1314, 1316, 1318 und 1320 der Flur
8, Gemarkung Wanzleben. Die Fläche
befindet sich im Außenbereich gemäß § 35 BauGB.
Zur
bauplanungsrechtlichen Sicherung der Nutzung ist daher die Aufstellung einer
verbindlichen Bauleitplanung erforderlich. Mit der vorliegenden Planung wird
diese Fläche überplant.
Das Vorhaben dient
der Innenentwicklung, dementsprechend soll der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13b BauGB i. V. m § 13a BauGB aufgestellt werden. Die
Begründung zur Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB ist hierzu im
Einzelnen unter Punkt 2. der Begründung des B-Planentwurfs zu entnehmen.
Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB nicht erforderlich. Ebenso entfällt die Pflicht, eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und einen Umweltbericht zu erstellen. Die Umweltbelange sind, auch ohne separate Umweltprüfung, im Rahmen des Bauleitplanverfahrens zu bearbeiten und in der Abwägung sachgerecht zu berücksichtigen.
Finanzierung:
Die Kosten des Bauleitplanverfahren werden durch den Begünstigten / Grundstückseigentümer getragen. Der Stadt entstehen keine Kosten.
Anlagenverzeichnis:
- Begründung Entwurf B-Plan „Südliche Johann-Wolfgang-von Goethe-Straße“
- artenschutzrechtliches Gutachten zum B-Plan südliche-Johann-Wolfgang-von-Goethe-Straße
- Planteil Entwurf B-Plan südliche Johann-Wolfgang-von-Goethe-Straße