Der
Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt die Aufstellung einer
Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 5
und 6 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 6 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2
und 3 BauGB und § 10 Abs. 3 BauGB für den dargestellten Teilbereich der
Flurstücke 16/26 und 469/16 in der Flur
2 der Gemarkung Klein Wanzleben.
Der Entwurf der Satzung mit der dazugehörigen Begründung wird gebilligt und
deren öffentliche Auslegung beschlossen (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird durchgeführt.
Die Lindenallee im Zuckerdorf Klein Wanzleben
beginnt an der Alten Hauptstraße nach Norden. Als Kreisstraße K 1267 verbindet
sie Klein Wanzleben mit Remkersleben. Die Westseite der Lindenallee ist weiter
nach Norden bebaut als die Ostseite. Auf der Ostseite grenzt nördlich der
vorhandenen Baugrundstücke die Gemarkung Remkersleben an. Die Bebauung der
Ostseite schließt mit dem Betriebsgelände eines kleineren
Kfz-Werkstattbetriebes nördlich der Kindertagesstätte Klein Wanzleben auf den
Flurstücken 469/16 und 16/26 ab. Es ist beabsichtigt, den Standort der
Kfz-Werkstatt zu verkleinern. Der nördliche Teil des Betriebsgeländes soll
durch eine Bebauung mit einem Einfamilienhaus nachgenutzt werden. Das
vorhandene Betriebsgebäude befindet sich im Süden des Grundstücks. Gemäß der
Einschätzung des Landkreises Börde sind die Flächen nördlich des
Betriebsgebäudes dem Außenbereich zu zuordnen. Eine örtliche Prüfung hat
ergeben, dass zumindest die befestigte Stellplatzanlage und die Zuwegung
dem Innenbereich der bebauten Ortslage im
Rahmen einer Klarstellung zugeordnet werden kann.
Die wassergebunden befestigte bzw. als Rasenfläche gepflegte Fläche, auf der
Pkw´s abgestellt werden, nimmt nicht mehr am Zusammenhang der bebauten Ortslage
teil, auch wenn sie Bestandteil des gewerblich genutzten Grundstücks ist. Auf
der Fläche beabsichtigt eine in der Stadt Wanzleben-Börde ansässige Familie die
Errichtung eines Einfamilienhauses.
Die Fläche ist im Flächennutzungsplan der Stadt Wanzleben-Börde als
Wohnbaufläche dargestellt. Die nördlich angrenzenden Flächen sind für eine
Wohnbauentwicklung vorgesehen, die jedoch eher eine langfristige
Entwicklungsperspektive darstellt.
Die Erschließung erfolgt durch die Lindenallee.
Die Flächen gehören dem Siedlungsbereich von Klein Wanzleben an. Aufgrund der
Nutzung als Stellplatzanlage weisen sie nutzungsbedingt eine geringe Bedeutung
für den Naturhaushalt auf. Aufgrund der Integration in die Ortsstruktur sind
sie für eine Einbeziehung in den Siedlungsbereich besonders geeignet.
Da Wohngebäude nicht im Außenbereich gemäß § 35 BauGB privilegiert ist, bedarf
es der Aufstellung eines Bebauungsplanes oder dem Erlass einer Abgrenzungs- und
Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB. Die Stadt hat sich
für das Instrument der Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung entschieden, da
hiermit ohne zu großen Planungs- und Kostenaufwand Planungsrecht geschaffen
werden kann.
Planerisch gesichert werden soll die Errichtung
eines Einfamilienhauses im Einbeziehungsbereich.
Gleichzeitig soll klargestellt werden, dass die befestigte Stellplatzanlage
Bestandteil der
im Zusammenhang bebauten Ortslage ist.
Die Satzung umfasst die direkt an die Lindenallee angrenzenden Flächen der
Flurstücke 16/26 und 469/16, (Flur 2, Gemarkung Klein Wanzleben) in einer
Grundstückstiefe von ca. 43 Metern gemessen von der Straßenbegrenzungslinie und
damit im Sinne des § 127 Abs.2 BauGB erschlossene Flächen. Die Lindenallee ist
als Kreisstraße ausgebaut. Eine weitere öffentliche Erschließung ist nicht
erforderlich.
Die Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung dient der geordneten Nachnutzung nicht mehr benötigter Flächen des bereits baulich vorgeprägten Grundstücks und der bedarfsgerechten Bereitstellung von Wohnbauflächen in der Ortschaft Zuckerdorf Klein Wanzleben und somit den Wohnbedürfnissen der Bevölkerung. Weiterhin wird die Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB gefördert. Sie ist städtebaulich erforderlich, da der Wohnbaulandbedarf nicht innerhalb der bebauten Ortslage gedeckt werden kann.
Finanzierung:
Die Kosten des Bauleitplanverfahrens werden durch den Begünstigten /
Grundstückseigentümer getragen (Abschluss eines städtebaulichen Vertrages).
Der Stadt entstehen somit keine Kosten.
Anlagenverzeichnis:
Begründung Entwurf Abgrenzungs- u. Einbeziehungssatzung Lindenallee
Planteil Entwurf Abgrenzungs- u. Einbeziehungssatzung Lindenallee