Der Stadtrat der
Stadt Wanzleben – Börde beschließt den Entwurf der 1. Änderung des B-Planes Nr.
01/91 Gewerbegebiet Hofbreite in der beigefügten Form (Stand August 2021) gemäß
§ 1 Abs. 3 und 8 sowie § 13 i. V. m. § 13a BauGB und billigt die Begründung.
Der Entwurf der 1.
Änderung und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Parallel ist die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Der Beschluss ist öffentlich bekannt zu machen (§ 2 Abs. 1 und 2 BauGB).
Der Eigentümer der
Fläche im Planänderungsgebiet hat einen Antrag zur Änderung des Bebauungsplanes
Nr. 01/91 Gewerbegebiet „Hofbreite“ gestellt.
Er hat angrenzend an
den Bebauungsplan auf dem Flurstück 660, Flur 2 sein Wohngrundstück. Das
Wohngrundstück hat auf Grund seiner geringen Grundstücksgröße keine Garten-
bzw. Freizeitfläche. Aufgrund dessen hat der Eigentümer des Wohngrundstückes
die „Restfläche“ im Gewerbegebiet „Hofbreite“ (im Geltungsbereich des B-Planes
Nr.01/91), welche unmittelbar an sein Grundstück angrenzt, von der Stadt
Wanzleben - Börde erworben.
Der Eigentümer nutzt bereits den nördlichen Teil der Fläche als Freizeit- und
Erholungsgarten, der südliche Teil der Fläche ist ungenutzt. Auf dieser hat
sich eine Gehölzfläche entwickelt. Nunmehr möchte er auf der Fläche im
nördlichen Teil ein Gartenzimmer mit Abstellraum und einen naturnahen
Kleinbadeteich errichten.
Der südliche Teil
der Fläche, auf der sich eine Gehölzfläche entwickelt hat, soll dagegen für
eine ökologische und gestalterische Aufwertung des bestehenden Gewerbegebiets
bzw. zur Abgrenzung des Gebietes erhalten bleiben.
Die derzeitigen Festsetzungen im rechtsverbindlichen B-Plan stehen der o.g.
geplanten Bebauung bzw. einer Erhaltung der vorhandenen Gehölzfläche entgegen.
Für die geplante
Nutzung der Fläche wie oben genannt ist die Änderung des B-Planes von einer
Gewerbegebietsfläche in eine private Grünfläche erforderlich.
Nach § 1 Abs. 3 Satz
1 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist.
Mit der vorliegenden
B-Planänderung soll die Grünfläche von derzeit ca. 430 m² auf 3.170 m²
erweitert und die gewerbliche Baufläche im Gegenzug um ca. 2.740 m² reduziert
werden.
Des Weiteren wird mit der Planänderung die Gewerbegebietsrestfläche im
Ursprungsbebauungsplan, welche aufgrund ihrer Lage und ihres Flächenzuschnittes
(keine Straßenanbindung) nicht als Gewerbegrundstück vermarktet werden konnte,
einer sinnvollen Nutzung zugeführt.
Die B-Planänderung dient gemäß § 1 Abs. 6 BauGB insbesondere den zu
berücksichtigenden öffentlichen Belangen, Punkt 2 Wohnbedürfnisse der
Bevölkerung, Punkt 14 ausreichende Versorgung mit Grün- und Freiflächen der
ortsansässigen Bevölkerung und Punkt 7 Vermeidung von Auswirkungen auf Pflanzen
und Tieren.
Der Bebauungsplan soll im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB i. V. m § 13a BauGB aufgestellt werden. Die Begründung zur Anwendung des Verfahrens nach § 13b BauGB ist hierzu im Einzelnen dem Kapitel 3.3 der beiliegenden Begründung des 1. Entwurfes des B-Planes zu entnehmen.
Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB nicht erforderlich. Ebenso entfällt die Pflicht, eine Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und einen Umweltbericht zu erstellen. Die
Umweltbelange sind, auch ohne separate Umweltprüfung, im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens zu bearbeiten und in der Abwägung sachgerecht zu
berücksichtigen.
Finanzierung: Die Kosten des Bauleitplanverfahrens werden durch den Begünstigten / Grundstückseigentümer auf Grundlage eines städtebaulichen Vertrages getragen. Der Stadt entstehen somit keine Kosten.
Anlagenverzeichnis:
Planteil Entwurf B-Plan Hofbreite
Begründung Entwurf B-Plan Hofbreite