Der Stadtrat der
Stadt Wanzleben - Börde beschließt die Aufstellung einer Abgrenzungs- und
Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 5 und 6 BauGB in
Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 6 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB und §
10 Abs. 3 BauGB für die Flurstücke 1055/143 und 1056/143 in der Flur 2 der
Gemarkung Hohendodeleben.
Der Entwurf der
Satzung mit der dazugehörigen Begründung wird gebilligt und deren öffentliche
Auslegung beschlossen (§ 3 Abs. 2 BauGB).
Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird durchgeführt.
Im Norden des
Ortschaftes Hohendodeleben der Stadt Wanzleben - Börde grenzt die Nordstraße
die zusammenhängend bebaute Ortslage von Hohendodeleben ab. Die ortsüblich
ausgebaute Nordstraße ist auf der Südseite mit Einfamilienhäusern bebaut. Auf
der Nordseite befinden sich ein Scheunengebäude und nördlich davon ein Garten
mit Gartenhaus. Da das Scheunengebäude keine Nutzung darstellt, die dem
dauernden Aufenthalt von Menschen dient, ist es nicht mehr der im Zusammenhang
bebauten Ortslage zu zuordnen.
Im Ortsteil Hohendodeleben besteht eine erhebliche Nachfrage nach Wohnbauland.
Diese Nachfrage resultiert überwiegend aus der örtlichen Bevölkerung, da in
Hohendodeleben aufgrund abweichender Altersstrukturen der Bevölkerung die
Einwohneranzahl im Gegensatz zum allgemeinen Trend weitgehend stabil geblieben
ist. Zu Beginn der 90er Jahre erfolgte ein erheblicher Zuzug jüngerer Familien
in den Ort, deren Kinder jetzt das Alter erreichen, indem sie eigene Familien
gründen und aufgrund der günstigen Finanzierungsbedingungen das Wohnen im
eigenen Haus anstreben. Die Baugebiete Am Rischfeld und Vor dem Kirchtore sind
inzwischen vollständig
besiedelt. Die in den letzten Jahren durchgeführten Abrundungen des Ortes am
Rosenweg, der Schleibnitzer Straße und am Ottersleber Feld konnten nicht zu der
erforderlichen
Bedarfsdeckung an
Wohnbauflächen führen. Im Innenbereich von Hohendodeleben und in den durch
Bebauungspläne gesicherten Gebieten stehen keine Bauplätze mehr zur Verfügung.
Die Stadt Wanzleben - Börde hat daher geprüft, an welcher Stelle bestehende
Erschließungsanlagen zur Ergänzung des Siedlungsbereiches genutzt werden
können. Eine hierfür geeignete Fläche stellt das Plangebiet dar. Die Fläche ist
erschlossen, sie weist eine Größe von insgesamt 5.416 m² bei einer
Grundstückstiefe von bis zu 40 Meter auf und eignet sich insgesamt für ca. 5
bis 6 Einfamilienhausbauplätze. Die Fläche grenzt im Süden an vorhandene
Wohngrundstücke an. Sie gehört jedoch derzeit dem Außenbereich an. Da die
geplanten Wohngebäude nicht im Außenbereich
gemäß § 35 BauGB privilegiert sind, bedarf es der Aufstellung eines
Bebauungsplanes oder dem Erlass einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs.4 Nr.
1 und 3 BauGB. Die Stadt hat sich für das Instrument der Einbeziehungssatzung
entschieden, da hiermit ohne zu
großen Planungs- und
Kostenaufwand Planungsrecht geschaffen werden kann.
Der Bereich der Einbeziehung umfasst die Flurstücke 1055/143 und 1056/143 (Flur 2, Gemarkung Hohendodeleben). Die Flächen bis zu einer Grundstückstiefe von 40 m grenzen direkt an die Straßenverkehrsfläche der Nordstraße an, es handelt sich damit um im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB erschlossene Flächen. Der Abschnitt der Nordstraße ist ortsüblich ausgebaut. Eine weitere öffentliche Erschließung ist nicht erforderlich.
Finanzierung: Die
Kosten des Bauleitplanverfahrens werden durch den Begünstigten /
Grundstückseigentümer getragen (Abschluss eines städtebaulichen Vertrages).
Der Stadt entstehen somit keine Kosten.
Anlagenverzeichnis:
Begründung Entwurf
Abgrenzungs- u. Einbeziehungssatzung Nordstraße
Planteil Entwurf Abgrenzungs- u. Einbeziehungssatzung Nordstraße