Betreff
Aufstellungs- und Auslegungsbeschluss Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung "Nordstraße" OT Hohendodeleben
Vorlage
216/BM/19-24
Art
BV-BM

Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt die Aufstellung einer Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 sowie Abs. 5 und 6 BauGB in Verbindung mit § 9 Abs. 1 und 6 BauGB sowie § 13 Abs. 2 Nr. 2 und 3 BauGB und § 10 Abs. 3 BauGB für die Flurstücke 1055/143 und 1056/143 in der Flur 2 der Gemarkung Hohendodeleben.

 

Der Entwurf der Satzung mit der dazugehörigen Begründung wird gebilligt und deren öffentliche Auslegung beschlossen (§ 3 Abs. 2 BauGB).

 

Die Behördenbeteiligung gemäß § 4 Abs. 2 BauGB wird durchgeführt.


Im Norden des Ortschaftes Hohendodeleben der Stadt Wanzleben - Börde grenzt die Nordstraße die zusammenhängend bebaute Ortslage von Hohendodeleben ab. Die ortsüblich ausgebaute Nordstraße ist auf der Südseite mit Einfamilienhäusern bebaut. Auf der Nordseite befinden sich ein Scheunengebäude und nördlich davon ein Garten mit Gartenhaus. Da das Scheunengebäude keine Nutzung darstellt, die dem dauernden Aufenthalt von Menschen dient, ist es nicht mehr der im Zusammenhang bebauten Ortslage zu zuordnen.


Im Ortsteil Hohendodeleben besteht eine erhebliche Nachfrage nach Wohnbauland. Diese Nachfrage resultiert überwiegend aus der örtlichen Bevölkerung, da in Hohendodeleben aufgrund abweichender Altersstrukturen der Bevölkerung die Einwohneranzahl im Gegensatz zum allgemeinen Trend weitgehend stabil geblieben ist. Zu Beginn der 90er Jahre erfolgte ein erheblicher Zuzug jüngerer Familien in den Ort, deren Kinder jetzt das Alter erreichen, indem sie eigene Familien gründen und aufgrund der günstigen Finanzierungsbedingungen das Wohnen im eigenen Haus anstreben. Die Baugebiete Am Rischfeld und Vor dem Kirchtore sind inzwischen
vollständig besiedelt. Die in den letzten Jahren durchgeführten Abrundungen des Ortes am Rosenweg, der Schleibnitzer Straße und am Ottersleber Feld konnten nicht zu der erforderlichen

Bedarfsdeckung an Wohnbauflächen führen. Im Innenbereich von Hohendodeleben und in den durch Bebauungspläne gesicherten Gebieten stehen keine Bauplätze mehr zur Verfügung.


Die Stadt Wanzleben - Börde hat daher geprüft, an welcher Stelle bestehende Erschließungsanlagen zur Ergänzung des Siedlungsbereiches genutzt werden können. Eine hierfür geeignete Fläche stellt das Plangebiet dar. Die Fläche ist erschlossen, sie weist eine Größe von insgesamt 5.416 m² bei einer Grundstückstiefe von bis zu 40 Meter auf und eignet sich insgesamt für ca. 5 bis 6 Einfamilienhausbauplätze. Die Fläche grenzt im Süden an vorhandene Wohngrundstücke an. Sie gehört jedoch derzeit dem Außenbereich an. Da die geplanten Wohngebäude nicht im
Außenbereich gemäß § 35 BauGB privilegiert sind, bedarf es der Aufstellung eines Bebauungsplanes oder dem Erlass einer Einbeziehungssatzung gemäß § 34 Abs.4 Nr. 1 und 3 BauGB. Die Stadt hat sich für das Instrument der Einbeziehungssatzung entschieden, da hiermit ohne zu

großen Planungs- und Kostenaufwand Planungsrecht geschaffen werden kann.

Der Bereich der Einbeziehung umfasst die Flurstücke 1055/143 und 1056/143 (Flur 2, Gemarkung Hohendodeleben). Die Flächen bis zu einer Grundstückstiefe von 40 m grenzen direkt an die Straßenverkehrsfläche der Nordstraße an, es handelt sich damit um im Sinne des § 127 Abs. 2 BauGB erschlossene Flächen. Der Abschnitt der Nordstraße ist ortsüblich ausgebaut. Eine weitere öffentliche Erschließung ist nicht erforderlich.


Finanzierung: Die Kosten des Bauleitplanverfahrens werden durch den Begünstigten / Grundstückseigentümer getragen (Abschluss eines städtebaulichen Vertrages).

Der Stadt entstehen somit keine Kosten.


Anlagenverzeichnis:

Begründung Entwurf Abgrenzungs- u. Einbeziehungssatzung Nordstraße

Planteil Entwurf Abgrenzungs- u. Einbeziehungssatzung Nordstraße