Der Stadtrat der
Stadt Wanzleben - Börde beschließt die Aufstellung der 1. Änderung des B-Planes
"Am See 37A“ in der Ortschaft Stadt Seehausen gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im
beschleunigten Verfahren nach § 13b BauGB i.V. m § 13a
und § 13 BauGB.
Der Entwurf der 1.
Änderung des B-Planes „Am See 37A" und die Begründung werden in der
beigefügten Fassung (Stand Januar 2022) bestätigt und die Begründung wird
gebilligt.
Der Entwurf der 1.
Änderung des B-Planes und die Begründung sind nach § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich
auszulegen. Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchzuführen.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Im Jahr 2018 wurde
der Bebauungsplan "Am See 37A" im Ortsteil Stadt Seehausen auf
Grundlage des Beschlusses vom 15.02.2018 aufgestellt. Der Bebauungsplan wurde
am 14.06.2018 als Satzung beschlossen und trat mit öffentlicher Bekanntmachung
vom 16.07.2018 in Kraft. In seiner rechtsverbindlichen Fassung umfasst er die
Flurstücke 1634 und 1646 (ehemals Teile der Flurstücke 877 und 903). Die Fläche
ist noch nicht bebaut. Die Abgrenzung wurde so gewählt, dass eine nördlich des
Grundstückes befindliche Garage, die durch Dritte genutzt wurde, noch erhalten
werden konnte. Inzwischen wurde die Nutzung der Garage eingestellt. Zur
Umsetzung des plangegenständlichen Vorhabens der Errichtung eines
Einfamilienhauses mit Garage ist vorgesehen diese Fläche auszuparzellieren und
in das Wohngrundstück einzubeziehen. Dies erfordert die Erweiterung des
Geltungsbereiches des Bebauungsplanes nach Norden auf diese Teilfläche. Zur
Festsetzung einer einheitlich überbaubaren Fläche ist die Einbeziehung des
bisher nicht als überbaubaren Fläche festgesetzten Streifens im Norden der
Flurstücke 1634 und 1646 erforderlich.
Der Bebauungsplan einschließlich der Änderung und Ergänzung dient der Deckung
des Eigenbedarfes der Ortschaft Stadt Seehausen. Es werden vorhandene
Erschließungs- anlagen wirtschaftlich ausgenutzt. Allgemein dient er der
Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Eigentumsbildung
weiter Kreise der Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB.
Der Plan soll als Bebauungsplan nach § 13a i. V. m. § 13b BauGB aufgestellt
werden. Die Aufstellung des Bebauungsplanes wird durch einen städtebaulichen
Vertrag gesichert, der die Übernahme der Kosten des Planverfahrens durch den Begünstigten regelt.
Finanzierung:
Die Kosten des Bauleitplanverfahrens werden durch den Begünstigten / Grundstückseigentümer getragen. Der Stadt entstehen keine Kosten.
Anlagenverzeichnis:
Begründung 1.
Änderung B-Plan „Am See 37A“ OT Stadt Seehausen
Planteil 1. Änderung B-Plan „Am See 37A“ OT Stadt Seehausen