Der Stadtrat der
Stadt Wanzleben - Börde beschließt gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB die
Satzung über Abgrenzung der im Zusammenhang bebaute Ortslage und die
Einbeziehung der Flurstücke 1055/143 und 1056/143 der Flur 2, Gemarkung
Hohendodeleben in die im Zusammenhang bebaute Ortslage Hohendodeleben
(Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „Nordstraße“), bestehend aus der
Planzeichnung und dem Textteil.
Die Begründung wird
gebilligt.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „Nordstraße“ durch öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft zu setzen, dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Der Stadtrat der
Stadt Wanzleben - Börde hat in öffentlicher Sitzung am 09.12.2021 die
Aufstellung einer Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung für die Flurstücke
1055/143 und 1056/143 der Flur 2, Gemarkung Hohendodeleben in die im
Zusammenhang bebaute Ortslage Hohendodeleben beschlossen.
Die Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte durch
öffentliche Auslegung vom 10.01.2022 bis zum 11.02.2022 im Dienstgebäude der
Stadt Wanzleben - Börde sowie auf der Internetseite der Stadt Wanzleben -
Börde. Es ist eine Stellungnahme von Bürgern eingegangen.
Die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB erfolgte am 14.12.2021.
Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ist
erfolgt. Nunmehr ist der Verfahrensschritt zur Beteiligung gemäß §§ 3 und 4
BauGB abgeschlossen.
Da es im Ergebnis der Abwägung zu keiner wesentlichen Änderung der Satzung
kommt, welche eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bedarf,
kann die Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „Nordstraße“ beschlossen werden.
Anlagenverzeichnis:
Begründung Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung Nordstraße
Planteil Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung Nordstraße