Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt die Satzung über die Erhebung einer Vergnügungssteuer in der Stadt Wanzleben - Börde (Vergnügungssteuersatzung) ab dem 01.01.2023.


Auf Grund des Zusammenschlusses zur Einheitsgemeinde sind die einzelnen Satzungen der Gemeinden Bottmersdorf, Domersleben, Groß Rodensleben, Hohendodeleben, Klein Rodensleben, Stadt Seehausen und Stadt Wanzleben zu einer gemeinsamen Vergnügungssteuersatzung für die Einheitsgemeinde Stadt Wanzleben - Börde zusammenzuführen.

 

Die Vergnügungssteuersatzung wurde vollständig überarbeitet, in dem sie neu strukturiert und an veränderte verwaltungstechnische Abläufe und Rechtsgrundlagen angepasst wurde. Nicht praktikable und unzeitgemäße Normen wurden gestrichen. Somit kommt die Stadt Wanzleben - Börde der Verpflichtung nach, eine rechtsgültige Ermächtigungsgrundlage für das Erheben von Vergnügungssteuern zu schaffen.

Auf Grund der umfangreichen Änderungen der Vergnügungssteuersatzung, kann eine Gegenüberstellung der einzelnen Satzungen der Gemeinden mit der Neufassung nicht erfolgen. Daher wurden lediglich die Steuersätze der Satzungen gegenübergestellt.

 

Die Stadt Wanzleben - Börde erhebt Vergnügungssteuern für den Betrieb von Spiel-, Geschicklichkeits- und Unterhaltungsapparaten und -automaten auf der Grundlage der

Vergnügungssteuersatzungen der o. g. Gemeinden. Diese Satzungen regeln eine Besteuerung nach dem sogenannten Stückzahlmaßstab für Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeit. Zur Berechnung der Steuerhöhe wird dabei ein Pauschalbetrag pro Spielgeräte zugrunde gelegt. Durch das Bundesverfassungsgericht wurde entschieden, dass die Besteuerung von Geldspielgeräten mit Gewinnmöglichkeit nach dem Stückzahlmaßstab rechtswidrig ist. Die Verwendung des Stückzahlmaßstabs verletzt unter den heutigen Gegebenheiten den allgemeinen Gleichheitssatz. Demnach ist eine Neuauflage der Vergnügungssteuersatzung unabdingbar.

 

Die Vergnügungssteuer ist zukünftig nach einem Maßstab zu erheben, der den individuellen wirklichen Vergnügungsaufwand des Spielers abbildet. Die Besteuerung des individuellen Aufwands des einzelnen Spielers ist nicht möglich, da die Zählwerke in den Spielgeräten nicht den Aufwand des einzelnen Spielers erfassen. Im Einspielergebnis, also dem Kasseninhalt der Spielgeräte, ist der Vergnügungsaufwand aller Spieler enthalten.


Nach Ansicht des BVerwG bildet ein Steuermaßstab, der an die Einspielergebnisse der Spielgeräte anknüpft, den zu besteuernden Vergnügungsaufwand der Spieler wirklichkeitsnäher ab als der pauschale Stückzahlmaßstab. Im Ergebnis bildet dieser Steuermaßstab auch den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers proportional ab.

Somit ergibt sich aus dem Einspielergebnis der Bruttokasse der Spielgeräte mit Gewinnmöglichkeit vervielfacht mit einem festgesetzten Steuersatz in Prozent die Vergnügungssteuer.


Die erzielten Einspielergebnisse sind nach Ablauf des Kalendermonats mittels einer Selbsterklärung unter Beilage der Zählwerksausdrucke der Geräte durch den Steuerschuldner an die Stadt Wanzleben - Börde zu übermitteln.

 

Unter Berücksichtigung der Steuersätze von benachbarten Gemeinden und der Einnahmesicherung der Stadt Wanzleben - Börde wird zukünftig ein Steuersatz je Gerät und Kalendermonat von 10 von Hundert des Einspielergebnisses der Bruttokasse für Geräte mit Gewinnmöglichkeit in Schank- oder Speisewirtschaften, Beherbergungsbetrieben, Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen empfohlen.

 

Bei Geräten ohne Gewinnmöglichkeit und Vergnügungen, die nach der Größe der Veranstaltungsfläche besteuert werden, werden die Steuersätze an die durchschnittliche Höhe der Steuersätze der Umgebung angepasst. Der Steuersatz für die Kartensteuer bleibt bestehen. Hinsichtlich der Ansiedelung von Gewerbebetrieben in der Region und das Mehraufkommen von Arbeitern wird die Besteuerung der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen und das entgeltliche Angebot zu sexuellen Handlungen als Steuertatbestand aufgenommen.

 

Die Neufassung der Vergnügungssteuersatzung soll ab dem 01.01.2023 in Kraft treten.


Anlagenverzeichnis:

Neufassung der Vergnügungssteuersatzung

Vergnügungssteuersatzung alt

Gegenüberstellung der Steuersätze