Der Stadtrat der
Stadt Wanzleben - Börde beschließt die Aufstellung des B-Planes Wohngebiet
"An der Lindenallee“ im OT ZD Klein Wanzleben gemäß § 2 Abs. 1 BauGB im
beschleunigten Verfahren nach § 13 b BauGB i. V. m. § 13a und § 13 BauGB.
Ziel der Planung ist die Errichtung von Wohngebäuden um den bestehenden Bedarf
zu decken.
Der Geltungsbereich des B-Planes hat eine Größe von ca. 4,6 ha.
(Geltungsbereich des
Plangebietes Plandarstellung als Anlage).
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 und Satz 2 BauGB öffentlich bekannt zu
machen.
Die Durchführung des
Bauleitplanverfahrens soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen mit der
Festsetzung eines allgemeinen Wohngebietes (WA) gemäß § 4 BauNVO für die
Errichtung von Einfamilienhäusern schaffen.
Im nördlichen
Bereich des Ortsteiles ZD Klein Wanzleben liegt die Fläche in einer Parallele
zur bereits im FNP straßenbegleitend ausgewiesenen Wohnbaufläche. Die Fläche
wird über die Kastanienallee und Lindenallee erschlossen und grenzt an die
Ortslage an. Derzeit wird die Fläche als landwirtschaftliche Fläche genutzt.
Eine Fläche von ca. 4,6 ha soll für Wohnbebauung genutzt werden, um den Bedarf
für Einfamilienhausgrundstücke zu decken. Da sich eine Senke im Bereich an der
Lindenallee befindet, eignet sie sich im direkten Anschluss nicht für die
Errichtung von Einfamilienhäusern, daher wurde der Geltungsbereich auf die
dargestellte Fläche erweitert, um Vernässungsprobleme zu vermeiden. Durch die
Einbeziehung des hinteren Bereiches entsteht somit eine ansprechende
Wohngebietsausweisung.
Die o. g. Fläche
befindet sich gemäß § 35 BauGB im Außenbereich. Zur bauplanungsrechtlichen
Sicherung der geplanten Nutzung ist daher die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich.
Im F-Plan wurde das
Plangebiet teilweise als Wohnbaufläche und als landwirtschaftliche Fläche
dargestellt. Der Bebauungsplan wird nur teilweise aus dem Flächennutzungsplan
entwickelt, dieser ist im Wege der Berichtigung anzupassen.
Nach § 1 Abs. 3 Satz
1 BauGB sind Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit dies für die
städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Die vorliegende
Planung ist erforderlich, um die städtebauliche Ordnung – insbesondere um dem
gestiegenen Bedarf nach Bauland kurzfristig nachzukommen.
Das Plangebiet ist
somit Bestandteil einer geordneten städtebaulichen Entwicklung.
Auf Grundlage des
vorliegenden B-Planes werden für die Flächen im Plangebiet, die Art der
baulichen Nutzung, die Überbaubarkeit der Grundstücksflächen sowie die
Erschließung geregelt.
Der Geltungsbereich
des B-Planes umfasst die Flurstücke 137/7, 138/3, 139/1 und 140
(teilweise) in der Flur 4 sowie das Flurstück 16/87 in
der Flur 2, Gemarkung Klein Wanzleben.
Die Stadt Wanzleben - Börde hat geprüft und sich für die Anwendung des vereinfachten Verfahren nach § 13b BauGB entschlossen. Das Verfahren selbst ist in den §§ 1 bis 13 b BauGB geregelt.
Anlagenverzeichnis:
Luftbild mit Lage des Geltungsbereiches