Der Stadtrat der
Stadt Wanzleben - Börde bestätigt den Entwurf des Bebauungsplanes
B-Plan Mischgebiet
"Östlich des Pestalozziweges“ OT Stadt Wanzleben
in der Fassung vom
September 2022, die Begründung wird gebilligt.
Der Entwurf des Bebauungsplanes "Östlich des Pestalozziweges“ OT Stadt
Wanzleben
einschließlich
Begründung ist nach § 13 Abs. 2 Nr.2 BauGB i. V. m. § 3 Abs. 2 BauGB öffentlich auszulegen.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange ist nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 BauGB durchzuführen.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt zu machen.
Der Bebauungsplan
soll die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Umnutzung eines
Bürogebäudes (Um- und Ausbau) zu einem Wohnhaus mit 4 Wohneinheiten schaffen.
Des Weiteren soll eine gewerbliche Vermietung der vorhandenen Garagen/
Nebengebäude (z.B. zum Unterstellen von Wohnmobilen, Wohnwagen, Oldtimern und
Pkw-Anhängen, als Lager für Gartengeräte und Bauwerkzeuge u. ä.) ermöglicht
werden.
Bei dem Plangebiet
handelt es sich um eine Fläche östlich des Pestalozziweges.
Das Gelände wurde
ehemals von einem Baubetrieb genutzt, es ist mit einem Bürogebäude, einem Wohn-
und Geschäftshaus und mehren Garagen bzw. Nebengebäuden bebaut.
Der Geltungsbereich des B-Plans soll in der Gemarkung Wanzleben aus der Flur 7
die Flurstücke 1050, 1051 und 1011 umfassen. Das Plangebiet hat eine Größe von
ca. 0,76 ha.
Das Vorhaben entspricht dem Ziel der Stadt Wanzleben-Börde, Potenziale von
innerörtlichen Brachflächen (hier sinnvolle Nachnutzung einer bereits bebauten
Fläche) vorrangig vor einer Bebauung des Außenbereichs zur bedarfsgerechten
Siedlungsentwicklung zu nutzen.
Mit der Schaffung des Planungsrechts für die o.g. Bebauung wird eine
nachhaltige und flächensparende Siedlungsentwicklung gefördert.
Der B-Plan dient gemäß § 1 Abs. 6, Punkt 2 BauGB insbesondere den zu
berücksichtigenden öffentlichen Belangen, der Berücksichtigung der
Wohnbedürfnisse der Bevölkerung sowie deren Eigentumsbildung.
Weiterhin ist durch die Baugebietsfestsetzung als Mischgebiet u.a. die Nutzung
der vorhandenen Gebäude von Gewerbebetrieben (die das Wohnen nicht wesentlich
stören) möglich. Ausgehend von dem vorher Gesagtem werden mit dem Vorhaben
ebenfalls auch die Belange der Wirtschaft im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 8a BauGB
gefördert.
Zusammenfassung der
angestrebten Planungsziele:
Nachnutzung
einer gewerblichen Brachfläche im Siedlungsraum,
Bedarfsgerechte
Ausweisung eines Mischgebietes im Sinne des
§ 6 Baunutzungsverordnung
(BauNVO),
Umnutzung
eines Bürogebäudes zu Mietwohnungen,
Gewerbliche
Vermietung vorhandener Gebäude,
Auslastung
der vorhandenen Erschließungsanlagen im Plangebiet,
Sicherung
der geordneten Erschließung des Plangebiets.
Zur
bauplanungsrechtlichen Sicherung einer Nachnutzung des Geländes ist die
Aufstellung einer verbindlichen Bauleitplanung erforderlich. Mit der
vorliegenden Planung wird diese Fläche überplant.
Das Vorhaben dient
der Innenentwicklung, dementsprechend soll der Bebauungsplan im beschleunigten
Verfahren gemäß § 13a BauGB aufgestellt werden. Die Begründung zur Anwendung des
Verfahrens nach § 13a BauGB ist hierzu im Einzelnen unter Punkt 3.3. der
Begründung des B-Planentwurfs zu entnehmen.
Aus diesem Grund ist eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB nicht erforderlich. Ebenso entfällt die Pflicht, eine Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und einen Umweltbericht zu erstellen. Die
Umweltbelange sind, auch ohne separate Umweltprüfung, im Rahmen des
Bauleitplanverfahrens zu bearbeiten und in der Abwägung sachgerecht zu
berücksichtigen.
Finanzierung:
Die Kosten des
Bauleitplanverfahrens werden durch den Begünstigten / Grundstückseigentümer
getragen (Abschluss eines städtebaulichen Vertrages).
Der Stadt entstehen somit keine Kosten.
Anlagenverzeichnis:
Begründung Entwurf
B-Plan Mischgebiet „Östlich des Pestalozziweges“
Planzeichnung Entwurf B-Plan Mischgebiet „Östlich des Pestalozziweges“