Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Wanzleben - Börde.
Aufgrund der
Ablauffrist von zehn Jahren ist es notwendig, die aktuell bestehende
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Wanzleben - Börde zu überarbeiten. Die
Gefahrenabwehrverordnung regelt die
Abwehr von Gefahren auf Straßen und in den Anlagen, durch Benutzungseinschränkungen,
Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, offenen Feuern im Freien,
ruhestörenden Lärm, Tierhaltung, öffentliche Veranstaltungen, beim Betreten von
Eisflächen sowie durch mangelhafte Hausnummerierung in der Stadt Wanzleben -
Börde.
Zur bestehenden
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Wanzleben - Börde ergehen folgende
Änderungen:
1. Die Begriffsbestimmungen im § 1 der
Gefahrenabwehrverordnung wurden um den Begriff der Gewässer erweitert.
2. Für das Anlegen offener Feuer ist ein maximaler
Durchmesser feuersicherer Behältnisse von 1 m festgelegt wurden, in der
aktuellen Gefahrenabwehrverordnung gab es keine Größenbeschränkungen.
3. Öffentliche Veranstaltungen sind mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Wanzleben - Börde anzuzeigen, in der aktuellen Gefahrenabwehrverordnung betrug die Frist eine Woche.
4. Die Absätze des § 6 enthalten nunmehr Regelungen für alle Tierarten, sowie die Anleinpflicht auch auf den Hundeauslaufflächen, wenn sich andere Personen oder Tiere nähern.
Anlagenverzeichnis:
Gefahrenabwehrverordnung
Stellungnahme des Polizeirevier Börde mit Datum vom 13.09.2022
Stellungnahme der Fachaufsichtsbehörde vom 10.10.2022