Betreff
Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Wanzleben - Börde
Vorlage
304/BM/19-24
Art
BV-BM

Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt die Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Wanzleben - Börde.


Aufgrund der Ablauffrist von zehn Jahren ist es notwendig, die aktuell bestehende Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Wanzleben - Börde zu überarbeiten. Die Gefahrenabwehrverordnung regelt die Abwehr von Gefahren auf Straßen und in den Anlagen, durch Benutzungseinschränkungen, Verkehrsbehinderungen und -gefährdungen, offenen Feuern im Freien, ruhestörenden Lärm, Tierhaltung, öffentliche Veranstaltungen, beim Betreten von Eisflächen sowie durch mangelhafte Hausnummerierung in der Stadt Wanzleben - Börde.

Zur bestehenden Gefahrenabwehrverordnung der Stadt Wanzleben - Börde ergehen folgende Änderungen:

 

1.      Die Begriffsbestimmungen im § 1 der Gefahrenabwehrverordnung wurden um den Begriff der Gewässer erweitert.

2.      Für das Anlegen offener Feuer ist ein maximaler Durchmesser feuersicherer Behältnisse von 1 m festgelegt wurden, in der aktuellen Gefahrenabwehrverordnung gab es keine Größenbeschränkungen.

3.      Öffentliche Veranstaltungen sind mindestens 2 Wochen vor Beginn der Veranstaltung bei der Stadt Wanzleben - Börde anzuzeigen, in der aktuellen Gefahrenabwehrverordnung betrug die Frist eine Woche.

4.      Die Absätze des § 6 enthalten nunmehr Regelungen für alle Tierarten, sowie die Anleinpflicht auch auf den Hundeauslaufflächen, wenn sich andere Personen oder Tiere nähern.

 


Anlagenverzeichnis:
Gefahrenabwehrverordnung

Stellungnahme des Polizeirevier Börde mit Datum vom 13.09.2022

Stellungnahme der Fachaufsichtsbehörde vom 10.10.2022