Der Stadtrat der
Stadt Wanzleben - Börde bestätigt den Vorentwurf des vorhabenbezogenen
Bebauungsplanes "Solarpark Bergen" OT Bergen in der Fassung vom März
2023. Die Begründung und der Umweltbericht werden gebilligt.
Die frühzeitige
Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer
2-wöchigen Planauslage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung
durchgeführt.
Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Der Stadtrat der
Stadt Wanzleben - Börde hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.11.2022 die
Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Bergen“ gemäß § 2
Abs. 1 BauGB beschlossen (Flurstück 381, Flur 8 Gemarkung Groß Rodensleben).
Die Bekanntmachung
erfolgte im Informationsblatt der Stadt Wanzleben - Börde am 30.11.2022.
Planungsanlass des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Bergen“ ist das Bauvorhaben der
Sybac On Power GmbH, Rote Hohl 10, in 56729 Kehrig. Nordöstlich der bebauten
Ortslage von Bergen an der L 49, umgeben von Ackerflächen, auf dem ehemaligen
Standort der Fasanerie, soll eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet und
betrieben werden.
Die Stadt Wanzleben - Börde möchte hierzu auf dem Gelände der ehemaligen
Fasanerie im Nordosten des Ortsteils (OT) Bergen, die planungsrechtlichen
Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage schaffen.
Die Förderung der Nutzung von regenerativen Energiequellen als Beitrag zum
Klimaschutz ist ein wesentlicher Anspruch hierbei.
Die vorliegende Planung ist konform zur Energiepolitik des Bundes, welche
aufgrund der jüngsten umfassenden Novellierungen des Energierechts die Erhöhung
des Anteils der Stromerzeugung aus regenerativen Energien ausgerichtet ist. Künftig
gilt der Grundsatz, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden
öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.
Die in diesem Rahmen erfolgte Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) von 2004
unterstreicht diese Absicht, energetische und klimaschützende Regelungen in der
Bauleitplanung aufzunehmen. Der neu zu überplanende Bereich soll zukünftig als
Sondergebiet gemäß §11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung
“ Energiegewinnung
auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ festgesetzt werden.
Ziel ist, die
Realisierung und der Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich
der erforderlichen Nebenanlagen zu ermöglichen und die Erzeugung von
umweltfreundlichen Solarstrom zu sichern.
Für die Ausweisung ist die Erstellung eines Bebauungsplanes als verbindlicher Bauleitplan erforderlich. Die vorliegende Unterlage umfasst den Vorentwurf.
Finanzierung:
Die Kosten des
Bauleitplanverfahren werden durch den Begünstigten / Grundstückseigentümer
getragen. Der Stadt entstehen keine Kosten. Der
Vorhabenträger erarbeitet die städtebauliche Planung und verpflichtet sich zu
ihrer Verwirklichung sowie zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten.
Die Einzelheiten hierzu werden in einem Durchführungsvertrag zwischen dem
Vorhabenträger und der Stadt geregelt.
Anlagenverzeichnis:
Begründung Vorentwurf vorhabenbezogener B-Plan „Solarpark Bergen“
Planzeichnung Vorentwurf vorhabenbezogener B-Plan „Solarpark Bergen“
Umweltbericht Vorentwurf vorhabenbezogener B-Plan „Solarpark Bergen“