Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde bestätigt den Vorentwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Solarpark Bergen" OT Bergen in der Fassung vom März 2023. Die Begründung und der Umweltbericht werden gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB wird in Form einer 2-wöchigen Planauslage mit Gelegenheit zur Äußerung und zur Erörterung durchgeführt.

Die Beteiligung der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange ist nach § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.


Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde hat in seiner öffentlichen Sitzung am 10.11.2022 die Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes „Solarpark Bergen“ gemäß § 2 Abs. 1 BauGB beschlossen (Flurstück 381, Flur 8 Gemarkung Groß Rodensleben).

 

Die Bekanntmachung erfolgte im Informationsblatt der Stadt Wanzleben - Börde am 30.11.2022.

 

Planungsanlass des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Solarpark Bergen“ ist das Bauvorhaben der Sybac On Power GmbH, Rote Hohl 10, in 56729 Kehrig. Nordöstlich der bebauten Ortslage von Bergen an der L 49, umgeben von Ackerflächen, auf dem ehemaligen Standort der Fasanerie, soll eine Freiflächen-Photovoltaikanlage errichtet und betrieben werden.


Die Stadt Wanzleben - Börde möchte hierzu auf dem Gelände der ehemaligen Fasanerie im Nordosten des Ortsteils (OT) Bergen, die planungsrechtlichen Voraussetzungen zur Errichtung einer Freiflächen-Photovoltaikanlage schaffen. Die Förderung der Nutzung von regenerativen Energiequellen als Beitrag zum Klimaschutz ist ein wesentlicher Anspruch hierbei.


Die vorliegende Planung ist konform zur Energiepolitik des Bundes, welche aufgrund der jüngsten umfassenden Novellierungen des Energierechts die Erhöhung des Anteils der Stromerzeugung aus regenerativen Energien ausgerichtet ist. Künftig gilt der Grundsatz, dass die Nutzung erneuerbarer Energien im überragenden öffentlichen Interesse liegt und der öffentlichen Sicherheit dient.


Die in diesem Rahmen erfolgte Novellierung des Baugesetzbuches (BauGB) von 2004 unterstreicht diese Absicht, energetische und klimaschützende Regelungen in der Bauleitplanung aufzunehmen. Der neu zu überplanende Bereich soll zukünftig als Sondergebiet gemäß §11 Abs. 2 BauNVO mit der Zweckbestimmung

“ Energiegewinnung auf der Basis solarer Strahlungsenergie“ festgesetzt werden.

Ziel ist, die Realisierung und der Betrieb einer Freiflächenphotovoltaikanlage einschließlich der erforderlichen Nebenanlagen zu ermöglichen und die Erzeugung von umweltfreundlichen Solarstrom zu sichern.

 

Für die Ausweisung ist die Erstellung eines Bebauungsplanes als verbindlicher Bauleitplan erforderlich. Die vorliegende Unterlage umfasst den Vorentwurf.


Finanzierung:

Die Kosten des Bauleitplanverfahren werden durch den Begünstigten / Grundstückseigentümer getragen. Der Stadt entstehen keine Kosten. Der Vorhabenträger erarbeitet die städtebauliche Planung und verpflichtet sich zu ihrer Verwirklichung sowie zur Übernahme der Planungs- und Erschließungskosten. Die Einzelheiten hierzu werden in einem Durchführungsvertrag zwischen dem Vorhabenträger und der Stadt geregelt.

 


Anlagenverzeichnis:

Begründung Vorentwurf vorhabenbezogener B-Plan „Solarpark Bergen“

Planzeichnung Vorentwurf vorhabenbezogener B-Plan „Solarpark Bergen“

Umweltbericht Vorentwurf vorhabenbezogener B-Plan „Solarpark Bergen“