Betreff
Gewährung von Aufwandsentschädigungen
Vorlage
341/BM/19-24
Art
BV-BM

Auf der Grundlage der §§ 6 und 7 der Kommunalbesoldungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (KomBesVO) vom 13. Juni 2022 werden dem Hauptverwaltungsbeamten (Bürgermeister) und den Stellvertretern eine Aufwandsentschädigung rückwirkend zum 01.01.2023 gewährt.


Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt monatlich:

  1. Hauptverwaltungsbeamte/in                                                                                  280 Euro
  2. 1. allgemeine Vertretung des/der Hauptverwaltungsbeamten/in          180 Euro
  1. 2. allgemeine Vertretung des/der Hauptverwaltungsbeamten/in            70 Euro

 


Entsprechend § 6 der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) LSA vom 13. Juni 2022 erhält der Hauptverwaltungsbeamte (Bürgermeister) eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 7 KomBesVO. Der Rahmen für die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt entsprechend § 7 KomBesVO in Gemeinden von 10.001 bis zu 20.000 Einwohnern zwischen 240 Euro und 320 Euro.

 

Weitere hauptamtliche Beamte der Kommunen können eine Aufwandsentschädigung erhalten, soweit die §§ 8 und 9 dies vorsehen ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung ist durch Beschluss der Vertretung festzusetzen und nach Beträgen und Empfängern aufgeschlüsselt im Haushaltsplan auszuweisen. Hat die Vertretung die Höhe der Aufwandsentschädigung noch nicht festgesetzt, wird abweichend von § 6 Abs. 1 Satz der Mindestbetrag der Aufwandsentschädigung gewährt (gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2).

 

Nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 darf die Aufwandsentschädigung für den ersten allgemeinen Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten zwei Drittel der für den Hauptverwaltungsbeamten festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht überschreiten.

 

Die Entscheidung über die Gewährung der Aufwandsentschädigung und die Festlegung der Höhe innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens steht im Ermessen des Stadtrates. Bei einer Einwohnerzahl von 14.290 per 30.06.2022 wird für den Bürgermeister eine monatliche Aufwandentschädigung von 280 € vorgeschlagen und für den 1. allgemeinen Stellvertreter eine Aufwandsentschädigung von monatlich 180 €. 

 

Für den zweiten allgemeinen Vertreter des Hauptverwaltungsbeamten soll die Aufwandsentschädigung entsprechend des Beschlusses des Stadtrates vom 07.11.2019 mit der Beschluss-Nr. 101206.19.01-062 bei monatlich 70 € beibehalten werden.


 

 


Anlagenverzeichnis:

Kommunalbesoldungsverordnung Landes Sachsen-Anhalt vom 13.06.2022