Der Stadtrat der
Stadt Wanzleben - Börde beschließt gemäß § 34 Abs. 4 Nr. 1 und 3 BauGB die
Satzung über Abgrenzung der im Zusammenhang bebaute Ortslage und die
Einbeziehung der Teilfläche des Flurstücks 43/1 der Flur 8, Gemarkung
Hohendodeleben in die im Zusammenhang bebaute Ortslage Hohendodeleben
(Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „Schleibnitzer Straße II“), bestehend
aus der Planzeichnung und dem Textteil.
Die Begründung wird
gebilligt.
Der Bürgermeister wird beauftragt, die Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „Schleibnitzer Straße II“ durch öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses in Kraft zu setzen, dabei ist auch anzugeben, wo der Plan mit Begründung während der Dienststunden eingesehen und über den Inhalt Auskunft verlangt werden kann.
Der Stadtrat der
Stadt Wanzleben – Börde hat in öffentlicher Sitzung am 16.02.2023 die
Aufstellung einer Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung für die Teilfläche des
Flurstücks 43/1 in der Flur 8, Gemarkung Hohendodeleben in die im Zusammenhang
bebaute Ortslage Hohendodeleben beschlossen.
Die
Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB erfolgte durch öffentliche
Auslegung vom 06.04.2023 bis zum 09.05.2023 im Dienstgebäude der Stadt
Wanzleben - Börde sowie auf der Internetseite der Stadt Wanzleben - Börde. Es
ist keine Stellungnahme von Bürgern eingegangen.
Die Beteiligung der
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB
erfolgte am 13.03.2023.
Die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB ist
erfolgt. Nunmehr ist der Verfahrensschritt zur Beteiligung gemäß §§ 3 und 4
BauGB abgeschlossen.
Da es im Ergebnis der Abwägung zu keiner wesentlichen Änderung der Satzung
kommt, welche eine erneute Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung bedarf, kann
die Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „Schleibnitzer Straße II“ beschlossen
werden.
Anlagenverzeichnis:
Begründung
Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „Schleibnitzer Straße II“
Planteil Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung „Schleibnitzer Straße II“