Betreff
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Ortschaftsrat Groß Rodensleben
Vorlage
007/BM/19-24
Art
BV-BM

Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt gemäß §§ 51 Abs. 1 und 52 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA), dass

 

1.   keine Einwendungen gegen die Wahl des Ortschaftsrates der Ortschaft Groß Rodensleben am 26.05.2019 vorliegen und

2. die Wahl des Ortschaftsrates der Ortschaft Groß Rodensleben am 26.05.2019 gültig ist.


Gemäß § 50 Abs. 1 und 2 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA) können jeder Wahlberechtigte, jede Partei oder Wählergruppe, die einen Wahlvorschlag eingereicht haben, und der für das Wahlgebiet zuständige Wahlleiter sowie die für das Wahlgebiet zuständige Kommunalaufsichtsbehörde gegen die Gültigkeit der Wahl Einspruch (Wahleinspruch) erheben, mit der Begründung, dass die Wahl nicht den Wahlrechtsvorschriften entsprechend vorbereitet oder durchgeführt oder in anderer unzulässiger Weise in ihrem Ergebnis beeinflusst worden ist.

 

Der Wahleinspruch ist binnen zwei Wochen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bei den für das Wahlgebiet zuständigem Wahlleiter mit Begründung schriftlich einzureichen oder zur Niederschrift zu erklären.

 

Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlergebnisses wurde am 03.06.2019 ortsüblich lt. Hauptsatzung in den Schaukästen bekannt gemacht.

Bis zum 18.06.2019 ist kein Wahleinspruch beim Wahlleiter eingegangen.

 

Gemäß §§ 51 Abs. 1 und 52 des KWG LSA entscheidet die neu gewählte Vertretung über Wahleinsprüche und die Gültigkeit der Wahl.