Betreff
Widmung Seeblick OT Stadt Seehausen
Vorlage
042/BM/19-24
Art
BV-BM

Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt gem. §§ 3 Abs. 1 Ziffer 3; 6 Abs. 1 sowie 42 Abs. 1 StrG LSA die Widmung des Flurstückes 918 mit der Länge von 250 m zur Gemeindestraße. Sie hat den Namen: Seeblick


Die Widmung ist gemäß Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt (StrG LSA) vom

6. Juli 1993(GVBl.LSA S.334), zuletzt geändert am 17. Dezember 2014 (GVBl. LSA

S. 522-523), § 6 Abs. 1, eine Allgemeinverfügung, durch die Straßen, Wege und Plätze die Eigenschaft einer öffentlichen Straße erhalten.

 

Die Widmung ist mit Rechtsbehelfsbelehrung bekannt zu machen und wird frühestens zum Zeitpunkt der öffentlichen Bekanntmachung wirksam. Die Widmung wird durch den Träger der Straßenbaulast verfügt, in diesem Fall durch die Stadt Wanzleben - Börde. Eine Voraussetzung für die Widmung ist, dass der Träger der Straßenbaulast das dingliche Recht hat, über das der Straße dienende Grundstück zu verfügen oder den Besitz durch Vertrag erlangt hat.

Die Widmungsverfügung hat des Weiteren Festlegungen und Beschränkungen für die bestimmten Benutzungsarten und Benutzerzwecke zu enthalten.

 

Die Straße - Seeblick- befindet sich im Ortsteil Stadt Seehausen

der Stadt Wanzleben - Börde. Sie hat eine Länge von 250 m.

 

Nachfolgende Festsetzungen werden als Inhalt der zu erstellenden Verfügung

vorgeschlagen:

1.            Name:                                 Die Straße hat den Namen: Seeblick

2.            Klassifizierung: Die Straße „Seeblick“ ist als Gemeindestraße gemäß

§ 3 Abs. 1 Ziffer 3 des Straßengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt eingestuft.

3.            Funktion:                            Die Straße hat die Funktion einer Anliegerstraße.

4.            Straßenbaulast:               Als Träger der Straßenbaulast wird die

Stadt Wanzleben - Börde gemäß § 42 Abs.1 StrG LSA bestimmt.

5.            Die Verkehrsanbindung zum öffentlichen Straßennetz ist durch die Anbindung der Verkehrsanlage an die Straße August-Bebel-Straße an das klassifizierte Straßennetz gesichert.

 

Die Festsetzung als öffentliche Verkehrsanlage in der Bauleitplanung, ist nicht

ausreichend, zusätzlich ist eine Widmung nach Straßenrecht erforderlich.


Anlagenverzeichnis:

Karte des betroffenen Straßenabschnitts