Auf der Grundlage der §§ 6 und 7 der Kommunalbesoldungsverordnung
werden dem Bürgermeister und den Stellvertretern Aufwandsentschädigungen
gewährt.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt
- für den Bürgermeister 180 Euro monatlich
- für die 1. Stellvertreterin 90 Euro
monatlich
- für den 2. Stellvertreter 70 Euro
monatlich
Entsprechend § 6 der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) kann dem
Bürgermeister und den mit der allgemeinen Vertretung des hauptamtlichen
Bürgermeisters beauftragten Laufbahnbeamten eine Aufwandsentschädigung gewährt
werden.
Der Rahmen für die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt entsprechend
§ 7 KomBesVO in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern zwischen 103 Euro und
205 Euro.
Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die allgemeinen Vertreter darf
die Hälfte der für den Bürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht
überschreiten (§ 7 Abs. 5 KomBesVO).
Die Entscheidung über die Gewährung der Aufwandsentschädigung und die
Festlegung der Höhe innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens steht im Ermessen
des Stadtrates.
Es wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 180 Euro für
den Bürgermeister, in Höhe von 90 Euro für die 1. Stellvertreterin und in Höhe
von 70 Euro für den 2. Stellvertreter vorgeschlagen.
Die Aufwandsentschädigung wird der 1. Stellvertreterin für den
Folgemonat gewährt, für den 2. Stellvertreter mit Wirksamkeit der
Ernennungsurkunde zum Laufbahnbeamten.