Betreff
Gewährung von Aufwandsentschädigungen
Vorlage
040/BM/19-24
Art
BV-BM

Auf der Grundlage der §§ 6 und 7 der Kommunalbesoldungsverordnung werden dem Bürgermeister und den Stellvertretern Aufwandsentschädigungen gewährt.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt

  1. für den Bürgermeister                               180 Euro monatlich
  2. für die 1. Stellvertreterin                             90 Euro monatlich
  3. für den 2. Stellvertreter                               70 Euro monatlich

 


Entsprechend § 6 der Kommunalbesoldungsverordnung (KomBesVO) kann dem Bürgermeister und den mit der allgemeinen Vertretung des hauptamtlichen Bürgermeisters beauftragten Laufbahnbeamten eine Aufwandsentschädigung gewährt werden.

Der Rahmen für die Höhe der Aufwandsentschädigung beträgt entsprechend § 7 KomBesVO in Gemeinden mit bis zu 20.000 Einwohnern zwischen 103 Euro und 205 Euro.

Die Höhe der Aufwandsentschädigung für die allgemeinen Vertreter darf die Hälfte der für den Bürgermeister festgesetzten Aufwandsentschädigung nicht überschreiten (§ 7 Abs. 5 KomBesVO).

Die Entscheidung über die Gewährung der Aufwandsentschädigung und die Festlegung der Höhe innerhalb des vorgeschriebenen Rahmens steht im Ermessen des Stadtrates.

Es wird eine monatliche Aufwandsentschädigung in Höhe von 180 Euro für den Bürgermeister, in Höhe von 90 Euro für die 1. Stellvertreterin und in Höhe von 70 Euro für den 2. Stellvertreter vorgeschlagen.

Die Aufwandsentschädigung wird der 1. Stellvertreterin für den Folgemonat gewährt, für den 2. Stellvertreter mit Wirksamkeit der Ernennungsurkunde zum Laufbahnbeamten.