Betreff
Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtinspektor
Vorlage
088/BM/19-24
Art
BV-BM

Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt, dass Herr Christian Filly mit Wirkung vom 01.01.2020 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Stadtinspektor (A 9) ernannt wird.


In das Beamtenverhältnis darf nur berufen werden, wer die nach Landesrecht vorgeschriebene Befähigung besitzt (§ 7 Abs. 1 Nr. 1 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG).

 

Am 12.09.2019 wurde für Herrn Christian Filly beim Land Sachsen-Anhalt, Ministerium der Finanzen, folgender Antrag gestellt:

 

Antrag der Feststellung der Laufbahnbefähigung für andere Bewerber gem. § 18 Abs. 2, S. 1 LBG LSA für die Laufbahn allgemeiner Verwaltungsdienst, Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt

 

Das Rechtsinstitut des anderen Bewerbers soll ermöglichen, auf die besonderen Kenntnisse und Erfahrungen von Fachleuten zurückzugreifen. Da es keine geeigneten Laufbahnbewerber gibt, soll im vorliegenden Fall das Anforderungsprofil des Standesbeamten abgedeckt werden. Allerdings erfüllt Herr Filly auch den Einsatz in allen Ämtern der Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt. Die Verwendungsbreite liegt, wie nachführend ausgeführt, somit vor.

 

Gemäß § 18 Abs. 1 S. 1 LBG LSA besteht für andere Bewerber die Möglichkeit zur Berufung in das Beamtenverhältnis ohne die vorgeschriebenen Zugangsvoraussetzungen, wenn die Befähigung durch Lebens- oder Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben wurde. Die Befähigung von anderen Bewerbern ist gemäß § 18 Abs. 2 S. 1 LBG LSA auf Antrag der obersten Dienstbehörde durch den Landespersonalausschuss festzustellen.

 

§ 14 Abs. 3 LBG legt die Zugangsvoraussetzungen fest. Danach kann als anderer Bewerber in das Beamtenverhältnis berufen werden, wer die erforderliche Befähigung durch Lebens- und Berufserfahrung innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes erworben hat.

 

„Berufserfahrung“ erfordert eine berufliche Tätigkeit von ins Gewicht fallender, also grundsätzlich mehrjähriger Dauer. Die nachzuweisende Berufserfahrung für den Befähigungserwerb ist grundsätzlich nur dann erfüllt, wenn ein wesentlich längerer Zeitraum zugrunde gelegt wird als die Dauer des Vorbereitungsdienstes.

 

Das Verfahren richtet sich nach der Geschäftsordnung des Landespersonalausschusses.

 

Diese Voraussetzungen werden durch Herrn Christian Filly erfüllt.

 

Die Anstellung soll aufgrund der langjährigen Berufserfahrung im Eingangsamt

(Stadtinspektor A 9) erfolgen.

 

Das Aufgabenfeld von ihm ist dem hoheitlichen Aufgabenerfordernis im Sinne von Art. 33 Abs. 4 GG und § 3 Beamtenstatusgesetz zuordnungsfähig.

 

Der Bewerber ist aufgrund seiner lückenlos dargelegten Lebens- und Berufserfahrung befähigt, die Aufgaben der vorgesehenen Laufbahn, also nicht nur des konkret zur Besetzung anstehenden Dienstposten, wahrzunehmen.

 

Mit Schreiben vom 4.11.2019 teilte das Ministerium der Finanzen, der Landespersonalausschuss, mit, dass gemäß § 18 Abs.2 Satz 1 LBG LSA die Laufbahnbefähigung für die Laufbahn des allgemeinen Verwaltungsdiensts, Laufbahngruppe 2, 1. Einstiegsamt, für Herrn Christian Filly festgestellt wird.

 

Der andere Bewerber ist in das Beamtenverhältnis “auf Probe” zu ernennen.

 

Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich der andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für die bewähren soll (§ 20 Abs. 1 LBG LSA). Die regelmäßige Probezeit dauert drei Jahre (§ 20 Abs. 2 LBG LSA). Das Beamtenverhältnis auf Probe dient u.a. der Ableistung einer Probezeit zur späteren Verwendung als Beamter auf Lebenszeit (§ 4 Abs. 3 BeamtStG).


Finanzierung:

Die Stadt Wanzleben zahlt die Versorgungsumlage an den Kommunalen Versorgungsverband für Beamte, die in den Ruhestand versetzt wurden, weiter. Durch die nunmehr beabsichtigte Verbeamtung wird keine zusätzliche Umlage erhoben, sondern diese auf die veranschlagte und zu zahlende Umlage angerechnet.