Betreff
Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl zum Ortschaftsrat Bottmersdorf
Vorlage
03/BM/18
Art
BV-BM

Das Oberverwaltungsgerichtdes Landes Sachsen-Anhalt hat unter  4 L 84/16  / 9 A 377/14 MD das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer - vom 23. März 2016 geändert.
"Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Wanzleben - Börde vom 22. September 2014 sowie die Entscheidung des Beklagten vom 14. August 2014 werden aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Einwendungen gegen die Wahl zum Ortschaftsrat Bottmersdorf am 25. Mai 2014 nicht vorliegen, und die Wahl für gültig zu erklären."
Das Urteil ist bindend.
Sollte die Gültigkeit der Wahl nicht festgestellt werden, wird in aller Wahrscheinlichkeit das Zwangsverfahren betrieben. Hier ist § 172 VwGO einschlägig.

 


Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt gemäß § 51 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA), dass
1. die Einwendungen gegen die Wahl des Ortschaftsrates der Ortschaft Bottmersdorf am 25.05.2014 mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtdes Landes Sachsen-Anhalt, verkündet am 17.10.2017 abgewiesen wurden und
2. die Wahl des Ortschaftsrates der Ortschaft Bottmersdorf am 25.05.2014 gültig ist.