Das
Oberverwaltungsgerichtdes Landes Sachsen-Anhalt hat unter 4 L 84/16
/ 9 A 377/14 MD das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg - 9. Kammer
- vom 23. März 2016 geändert.
"Der Bescheid der Bürgermeisterin der Stadt Wanzleben - Börde vom 22. September
2014 sowie die Entscheidung des Beklagten vom 14. August 2014 werden
aufgehoben. Der Beklagte wird verpflichtet, festzustellen, dass Einwendungen
gegen die Wahl zum Ortschaftsrat Bottmersdorf am 25. Mai 2014 nicht vorliegen,
und die Wahl für gültig zu erklären."
Das Urteil ist bindend.
Sollte die Gültigkeit der Wahl nicht festgestellt werden, wird in aller
Wahrscheinlichkeit das Zwangsverfahren betrieben. Hier ist § 172 VwGO
einschlägig.
Der
Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt gemäß § 51 Abs. 1 des
Kommunalwahlgesetzes für das Land Sachsen-Anhalt (KWG LSA), dass
1. die Einwendungen gegen die Wahl des Ortschaftsrates der Ortschaft
Bottmersdorf am 25.05.2014 mit Urteil des Oberverwaltungsgerichtdes Landes
Sachsen-Anhalt, verkündet am 17.10.2017 abgewiesen wurden und
2. die Wahl des Ortschaftsrates der Ortschaft Bottmersdorf am 25.05.2014 gültig
ist.