Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt im Wege der interkommunaler Zusammenarbeit den Abschluss der Zweckvereinbarung zur Nutzung der gemeisamen  Zentralen Vergabestelle der Stadt Wolmirstedt. Der Bürgermeister wird beauftragt die Zweckvereinbarung und die Ausführungsvereinbarung abzuschließen.

 


Das Vergaberecht hat sich in den letzten 27 Jahren, insbesondere auch aufgrund der Vorgaben des europäischen Rechts, zu einer komplizierten Rechtsmaterie entwickelt. Der deutsche  Gesetzgeber hat das Vergaberecht vollständig neu strukturiert. Dies führt dazu, dass die Verwaltungsbereiche, die nur zu einem geringen Teil Vergabeentscheidungen treffen müssen, Informationsdefizite haben und die Entscheidungen dadurch rechtlich angreifbar sind. Der inhaltliche und finanzielle Aufwand für Qualifizierung und Fortbildung der Mitarbeiter steigt stetig  und eine Spezialisierung wird unumgänglich, um die Durchführung der Vergabeverfahren kontinuierlich und rechtsfehlerfrei sicher zu stellen. Aus wirtschaftlichen Erwägungen sollte deshalb eine interkommunale Zusammenarbeit angestrebt werden.Gemäß § 1 des Gesetzes über die kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG LSA) können kommunale Gebietskörperschaften Aufgaben gemeinschaftlich oder füreinander wahrnehmen, um ihre Verwaltungskraft besser auszuschöpfen. Um die öffentlichen Vergaben effektiv, rechtssicher und wirtschaftlich durchzuführen haben die Einheitsgemeinden Barleben, Möser und Niedere Börde, die Stadt Wolmirstedt, die Verbandsgemeinde Elbe-Heide und der Wolmirstedter Wasser- und Abwasserzweckverbandes eine gemeinsame Zentrale Vergabestelle gebildet unter Federführung der Stadt Wolmirstedt. Der Abschluss einer Zweckvereinbarung entsprechend §§ 3 – 5 GKG LSA ist eine angemessene Form der kommunalen Zusammenarbeit.


 

 


Entwurf 2. Änderungsvereinbarung zur Zweckvereinbarung

Entwurf 2. Änderungsvereinbarung zur Ausführungsvereinbarung

Kostenzusammenstellung