Betreff
Aufstellungsbeschluss B-Plan "Quartier Bahnhof östlich des ehemaligen Bahnhofes Wanzleben" OT Stadt Wanzleben
Vorlage
122/BM/19-24
Art
BV-BM

Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt in öffentlicher Sitzung gemäß § 1 Abs.3 und § 2 Abs.1 des Baugesetzbuches (BauGB) die Aufstellung des Bebauungsplanes „Quartier Bahnhof östlich des ehemaligen Bahnhofes Wanzleben“ für den Einfamilienhausbau nach § 13a BauGB, ohne Durchführung einer Umweltprüfung nach § 2 Abs.4 BauGB.

Planungsziel ist die Ausweisung von gemischten Bauflächen zur bauplanungsrechtlichen Sicherung der Errichtung von ca. 7 Einfamilienhäusern (Flurstück 535, Flur 17, Gemarkung Wanzleben) auf einer Fläche von ca. 0,5 Hektar zwischen der Straße und der Bahnanlage und der Einbeziehung des sozialen Zentrums „Alter Bahnhof“ mit der Zielsetzung der dauerhaften Sicherung als soziale Einrichtung.

Der Geltungsbereich ist der Anlage 1 zu entnehmen. Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs.1 BauGB ortsüblich bekanntzumachen.


Die Wohnungsbaugesellschaft Wanzleben mbH beabsichtigt auf dem Flurstück 535, Flur 17 der Ge­markung Wanzleben Wohnbauflächen für Einfamilienhäuser zu erschließen. Die Bauvoranfrage zur Er­richtung von 7 Einfamilienhäusern wurde im September 2018 durch den Landkreis Börde negativ be­schieden mit dem Hinweis, dass eine Bebauung nach Erarbeitung einer Bauleitplanung möglich ist.

Die für eine Bebauung vorgesehenen Flächen werden derzeit nicht genutzt und liegen brach.

Die Fläche ist im Entwurf des derzeit in Aufstellung befindlichen Flächennutzungsplanes der Stadt Wanzleben - Börde als gemischte Baufläche dargestellt.

Der Bebauungsplan soll unter Einbeziehung des sozialen Zentrums „Alter Bahnhof“ Mischgebiete fest­setzen. Die Einbeziehung ist erforderlich, um bauleitplanerisch klarzustellen, dass dieser als soziales Zentrum dauerhaft gesichert werden soll und dies durch die hinzukommende Nach­barschaft zu berücksichtigen ist.

 

gesetzliche Grundlagen:

§ 1 Abs. 3 BauGB

§ 2 Abs. 1 BauGB

§ 13a, § 13b BauGB

§ 33 Kommunalverfassungsgesetz


Finanzierung:
Die Wohnungsbaugesellschaft Wanzleben mbH als Eigentümer des Grundstücks und gleichzeitig Vor­habenträger verpflichtet sich, alle entstehenden Verfahrenskosten und gegebenenfalls entstehende Er­schließungskosten zu übernehmen. Dies wird in einem ge­sonderten städtebaulichen Vertrag ge­sichert.


Anlagenverzeichnis:
Plan Abgrenzung des Geltungsbereiches B-Plan Quartier Bahnhof östlich des ehemaligen Bahnhofes Wanzleben