Betreff
Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "Am See 37 A" im OT Stadt Seehausen
Vorlage
01/BM/18
Art
BV-BM

Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt den Bebauungsplan "Am See 37A" OT Stadt Seehausen im beschleunigten Verfahren nach § 13a i. V. m. § 13 b           BauGB aufzustellen.

Der Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom Januar  2018 wird gebilligt und zur Auslegung bestimmt.

 


Anlass, Ziele und Zwecke der Planung

   Im Südwesten der Stadt Seehausen (Börde) befindet sich angrenzend an das      bebaute Stadt-gebiet der Seehäuser See. Entlang des Sees führt die            Landesstraße L 77,     die die Straßen-bezeichnung Am See trägt. Die Straße Am         See ist entlang der Seekante im Westabschnitt und im Südabschnitt bebaut. Dazwischen ist der See von der Straße und         den begleitenden Fußwegen aus erlebbar. Hier grenzen überwiegend Gärten an die Straße         an, die in der Regel nur eine Tiefe von ca. 20 Metern aufweisen. Die Uferbereiche sollen   gemäß den Zielen der Ortschaft Stadt Seehausen zugänglich und von Bebauung         freigehalten werden.  

   Bei den Grundstücken Am See in Seehausen handelt es sich um eine besonders   nachgefragte Wohnlage, auch wenn zwischen dem See und den Grundstücken ein            öffentlicher Weg verläuft. An das Grundstück Am See 37 grenzt nördlich noch eine         Fläche mit einer größeren Tiefe von ca. 30 Metern bis zum Seerundweg an, die sich für eine Bebauung mit einem Wohngebäude eignet. Auf dieser Fläche          beabsichtigt eine         ortsansässige Familie ein Wohngebäude (Einfamilienhaus) zu errichten. Da die Stadt Wanzleben - Börde ein besonderes Interesse daran hat, ortsansässige Familien   bedarfsgerecht die Wohnnutzung zu ermöglichen, soll die geplante Bebauung über einen    Bebauungsplan gesichert werden. Zunächst erfolgte die Prüfung, ob eine             Ergänzungssatzung für die bauplanungsrechtliche Sicherung in Frage kommt. Dies wurde          verworfen, da hierdurch zwar der Außenbereich zum Innenbereich wirksam abgegrenzt            bzw. ergänzt werden kann, aber im Geltungsbereich der Satzung § 34 BauGB   anzuwenden ist. Eine Prüfung nach § 34 BauGB ergab, dass die nähere Umgebung        überwiegend durch eine geschlossene Bauweise (auf der Nordseite der Straße) oder durch        Doppelhäuser (südlich angrenzende Grundstücke) geprägt wird. Ein rechtssicheres           Instrument zur Herstellung der Zulässigkeit eines freistehenden Einzelgebäudes wurde daher nur in einem Bebauungsplan erkannt. Der vorliegende Bebauungsplan dient der    Deckung des Eigenbedarfes der Ortschaft Stadt Seehausen. Es werden vorhandene       Erschließungsanlagen wirtschaftlich ausgenutzt. Allgemein dient er der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Eigentumsbildung weiter Kreise der    Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 2 BauGB. Der Plan soll als Bebauungsplan nach § 13a i.V.m. § 13b BauGB aufgestellt werden. Die Aufstellung des             Bebauungsplanes wird durch einen städtebaulichen Vertrag gesichert, der die Übernahme      der Kosten des Planverfahrens durch den Begünstigten regelt.

   Beschleunigtes Verfahren

   Gemäß § 13b BauGB können Bebauungspläne für Wohnnutzungen mit einer      Grundfläche von weniger als 10.000 m2 befristet bis zum 31.12.2019 im Verfahren           nach § 13a BauGB aufgestellt werden, wenn die Flächen an die im            Zusammenhang          bebaute Ortslage anschließen.

   Das Plangebiet grenzt unmittelbar nördlich und westlich an Flächen an, die der im          Zusammenhang bebauten Ortslage angehören. Hieran schließt sich die im          Außenbereich             festgesetzte Wohnbaufläche an.

   Die festgesetzten allgemeinen Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs.1 BauGB      vorwiegend dem Wohnen. Durch den städtebaulichen Vertrag gemäß § 11         BauGB wird   gesichert, dass im Plan-gebiet ein Wohngebäude entsteht. Die Voraussetzungen für eine Aufstellung des Bebauungs-planes nach § 13a i.V.m.           § 13b BauGB sind somit gegeben.

   Für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind folgende weitere           Voraussetzungen zu prüfen:

   1) Die zulässige Grundfläche darf 10.000 m2 nicht überschreiten.

   2) Der Bebauungsplan darf keinem Vorhaben dienen, für das gemäß den bundes- oder   landesrechtlichen Vorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung                  erforderlich wäre.

   3) Eine Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b genannten Schutzgüter        (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete)          muss ausgeschlossen werden können. Weiterhin ist das beschleunigte Verfahren       ausgeschlossen, wenn bei der Planung Pflichten zur            Vermeidung oder Begrenzung der     Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Abs.1 des Bundes-   Immissionsschutzgesetzes zu beachten sind.

   zu Punkt 1)

   Der Bebauungsplan "Am See 37A" im Ortsteil Stadt Seehausen der Stadt            Wanzleben-     Börde beinhaltet eine zulässige Grundfläche baulicher Anlagen von insgesamt 286 m²       und bleibt damit deutlich unterhalb der Schwelle von 10.000 m².

   zu Punkt 2)

   Der Bebauungsplan setzt allgemeine Wohngebiete fest. Anlagen, die nach           Anlage 1 des    Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes genehmigungspflichtig sind, sind in      allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig. Das der Aufstellung des        Bebauungsplanes zugrunde liegende Vorhaben der Errichtung eines    Wohngebäudes ist nicht weltverträglichkeitsprüfungspflichtig.

   zu Punkt 3)

   Innerhalb der Gebiete, die durch die Aufstellung des Bebauungsplanes beeinflusst         werden können, befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder   Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des § 1 Abs. 7 Buchstabe b BauGB.

   Es wurde geprüft, dass sich in der beurteilungsrelevanten Umgebung keine          Betriebe befinden, in denen schwere Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13             der       Richtlinie 202/18/EU aufgrund der dort vorhandenen Mengen gefährlicher Stoffe zu   erwarten sind.

   Die Voraussetzungen für eine Durchführung im Verfahren nach § 13a i.V.m. § 13b        BauGB sind somit gegeben. Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden            und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme            gegeben.