Der
Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt den Bebauungsplan "Am See
37A" OT Stadt Seehausen im beschleunigten Verfahren nach § 13a i. V. m. §
13 b BauGB aufzustellen.
Der
Entwurf des Bebauungsplanes in der Fassung vom Januar 2018 wird gebilligt und zur Auslegung
bestimmt.
Anlass,
Ziele und Zwecke der Planung
Im Südwesten der
Stadt Seehausen (Börde) befindet sich angrenzend an das bebaute Stadt-gebiet der Seehäuser See. Entlang des Sees führt
die Landesstraße L 77, die die Straßen-bezeichnung Am See trägt.
Die Straße Am See ist entlang der
Seekante im Westabschnitt und im
Südabschnitt bebaut. Dazwischen ist der See von der Straße und den begleitenden Fußwegen aus erlebbar.
Hier grenzen überwiegend Gärten an die Straße an,
die in der Regel nur eine Tiefe von ca. 20 Metern aufweisen. Die Uferbereiche
sollen gemäß den Zielen der Ortschaft
Stadt Seehausen zugänglich und von Bebauung freigehalten
werden.
Bei den
Grundstücken Am See in Seehausen handelt es sich um eine besonders nachgefragte Wohnlage, auch wenn zwischen dem
See und den Grundstücken ein öffentlicher
Weg verläuft. An das Grundstück Am See 37 grenzt nördlich noch eine Fläche mit einer größeren Tiefe von ca.
30 Metern bis zum Seerundweg an, die sich für eine
Bebauung mit einem Wohngebäude eignet. Auf dieser Fläche beabsichtigt eine ortsansässige Familie ein Wohngebäude
(Einfamilienhaus) zu errichten. Da die Stadt Wanzleben
- Börde ein besonderes Interesse daran hat, ortsansässige Familien bedarfsgerecht die Wohnnutzung zu ermöglichen,
soll die geplante Bebauung über einen Bebauungsplan
gesichert werden. Zunächst erfolgte die Prüfung, ob eine Ergänzungssatzung für die
bauplanungsrechtliche Sicherung in Frage kommt. Dies wurde verworfen, da hierdurch zwar der
Außenbereich zum Innenbereich wirksam abgegrenzt bzw. ergänzt werden kann, aber im Geltungsbereich der
Satzung § 34 BauGB anzuwenden ist. Eine
Prüfung nach § 34 BauGB ergab, dass die nähere Umgebung überwiegend durch eine geschlossene Bauweise (auf der
Nordseite der Straße) oder durch Doppelhäuser
(südlich angrenzende Grundstücke) geprägt wird. Ein rechtssicheres Instrument zur Herstellung der
Zulässigkeit eines freistehenden Einzelgebäudes wurde daher nur in einem Bebauungsplan erkannt. Der vorliegende
Bebauungsplan dient der Deckung des
Eigenbedarfes der Ortschaft Stadt Seehausen. Es werden vorhandene Erschließungsanlagen wirtschaftlich
ausgenutzt. Allgemein dient er der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Eigentumsbildung weiter
Kreise der Bevölkerung im Sinne des § 1
Abs. 6 Nr. 2 BauGB. Der Plan soll als Bebauungsplan nach § 13a i.V.m. § 13b BauGB aufgestellt werden. Die Aufstellung
des Bebauungsplanes wird durch
einen städtebaulichen Vertrag gesichert, der die Übernahme der Kosten des Planverfahrens durch den
Begünstigten regelt.
Beschleunigtes
Verfahren
Gemäß § 13b
BauGB können Bebauungspläne für Wohnnutzungen mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m2 befristet bis zum
31.12.2019 im Verfahren nach §
13a BauGB aufgestellt werden, wenn die Flächen an die im Zusammenhang bebaute Ortslage anschließen.
Das Plangebiet
grenzt unmittelbar nördlich und westlich an Flächen an, die der im Zusammenhang bebauten Ortslage
angehören. Hieran schließt sich die im Außenbereich
festgesetzte Wohnbaufläche an.
Die
festgesetzten allgemeinen Wohngebiete dienen gemäß § 4 Abs.1 BauGB vorwiegend dem Wohnen. Durch den
städtebaulichen Vertrag gemäß § 11 BauGB
wird gesichert, dass im Plan-gebiet ein
Wohngebäude entsteht. Die Voraussetzungen für eine Aufstellung des
Bebauungs-planes nach § 13a i.V.m. §
13b BauGB sind somit gegeben.
Für die
Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind folgende weitere Voraussetzungen zu prüfen:
1) Die zulässige
Grundfläche darf 10.000 m2 nicht überschreiten.
2) Der
Bebauungsplan darf keinem Vorhaben dienen, für das gemäß den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine
Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich
wäre.
3) Eine
Beeinträchtigung der in § 1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung
und Europäische Vogelschutzgebiete) muss
ausgeschlossen werden können. Weiterhin ist das beschleunigte Verfahren ausgeschlossen, wenn bei der Planung
Pflichten zur Vermeidung oder
Begrenzung der Auswirkungen von
schweren Unfällen nach § 50 Abs.1 des Bundes- Immissionsschutzgesetzes
zu beachten sind.
zu Punkt 1)
Der
Bebauungsplan "Am See 37A" im Ortsteil Stadt Seehausen der Stadt Wanzleben- Börde beinhaltet eine zulässige Grundfläche baulicher Anlagen
von insgesamt 286 m² und bleibt
damit deutlich unterhalb der Schwelle von 10.000 m².
zu Punkt 2)
Der
Bebauungsplan setzt allgemeine Wohngebiete fest. Anlagen, die nach Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes genehmigungspflichtig sind,
sind in allgemeinen Wohngebieten
nicht zulässig. Das der Aufstellung des Bebauungsplanes
zugrunde liegende Vorhaben der Errichtung eines Wohngebäudes ist nicht weltverträglichkeitsprüfungspflichtig.
zu Punkt 3)
Innerhalb der
Gebiete, die durch die Aufstellung des Bebauungsplanes beeinflusst werden können, befinden sich keine
Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische
Vogelschutzgebiete im Sinne des § 1 Abs. 7 Buchstabe b BauGB.
Es wurde
geprüft, dass sich in der beurteilungsrelevanten Umgebung keine Betriebe befinden, in denen schwere
Unfälle im Sinne des Artikels 3 Nummer 13 der
Richtlinie 202/18/EU aufgrund der
dort vorhandenen Mengen gefährlicher Stoffe zu erwarten
sind.
Die
Voraussetzungen für eine Durchführung im Verfahren nach § 13a i.V.m. § 13b BauGB sind somit gegeben. Der betroffenen
Öffentlichkeit und den berührten Behörden und
sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.