Der
Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt die im Entwurf beigefügte
"2.
Änderungsvereinbarung zur Zweckvereinbarung zur Nutzung einer gemeinsamen
Zentralen Vergabestelle“ mit Wirkung zum 01. September 2018 im Wege
interkommunaler Zusammenarbeit.
Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde hat in seiner
Sitzung am 15.02.2018 (Beschluss-Nr.101206.18.01-004) dem Beitritt zur
Zentralen Vergabstelle der Stadt Wolmirstedt zugestimmt.
Die Zweckvereinbarung und die Ausführungsvereinbarung in
seiner derzeit gültigen Fassung lag dem Stadtrat am 15.02.2018 bereits vor.
Der Beitritt zur Zentralen Vergabestelle seitens der
Stadt Wanzleben - Börde sowie der Einheitsgemeinde Biederitz macht die Änderung
der Zweckvereinbarung erforderlich.
Zur bereits vorgelegten
2. Änderung der Zweckvereinbarung zur
Hauptausschusssitzung am 10.04.2018 gab es noch inhaltliche
Veränderungen, sodass diese Vorlage in der Stadtratsitzung am 26.04.2018 von
der Tagesordnung genommen wurde.
Die 2. Änderung zur Zweckvereinbarung sowie die 2.
Änderung der Ausführungsvereinbarung sind der Beschlussvorlage beigefügt. Sie
müssen in der vorliegenden Form von allen Vertragspartnern einheitlich
beschlossen werden.
Am 1. Februar 2016 hat die Zentrale Vergabestelle der
Stadt Wolmirstedt, der Verbandsgemeinde Elbe-Heide, der Einheitsgemeinde
Barleben, der Einheitsgemeinde Niedere Börde und des Wolmirstedter Wasser- und
Abwasserzweckverbandes offiziell ihre Tätigkeit aufgenommen. Zum 1. August 2016
ist die Gemeinde Möser dieser Vereinbarung beigetreten.
Seitens der Einheitsgemeinde Biederitz besteht die
Willensbekundung dieser Vereinbarung ebenfalls beizutreten. Seitens der Stadt
Wanzleben - Börde soll der Beitritt der Zentralen Vergabstelle auch zum 01.
September 2018 erfolgen.
Im Vorfeld der Beratungen haben sich die
Hauptverwaltungsbeamten auf eine Besetzung der Zentralen Vergabestelle mit 2,5
VzÄ verständigt. Bei der Besetzung der Zentralen Vergabestelle mit 2,5 VzÄ aus
EG 10 und EG 8 ergeben sich somit Kosten von
~232.070 € jährlich, das sind ~51.500 € an Mehraufwand
im Vergleich zu der Besetzung mit 2,0 VzÄ wie bisher. Jedoch würde sich die
Kostenverteilung auf nunmehr 8 Vertragspartner erstrecken, was grundsätzlich die
Kosten jedes einzelnen Vertragspartners sinken lässt.
Eine Genehmigung der Zweckvereinbarung durch die Kommunalaufsichtsbehörde ist nicht erforderlich, da gemäß § 1 der Zweckvereinbarung die Aufgaben zur Besorgung auf die Stadt Wolmirstedt übertragen werden. Die Aufgabe verbleibt mithin beim jeweiligen Vertragspartner. Die Änderungsvereinbarung wird der Kommunalaufsicht und dem Landesverwaltungsamt lediglich angezeigt.
2. Änderung zur Zweckvereinbarung
2. Änderung der Ausführungsvereinbarung
Kostenzusammenstellung