1. Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde
fasst den Abwägungsbeschluss zum Entwurf der Aufhebung des vorhabenbezogenen
B-Plans Nr. 1 „Wanzlebener Straße“ der Stadt Wanzleben - Börde OT
Hohendodeleben gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
2. Die im Ergebnis der Beteiligungen nach § 3
Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der Aufhebung des vorhabenbezogenen
B-Planes (Stand Januar 2020) vorgebrachten Anregungen und Hinweise in den
Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
entsprechen denen im Abwägungskatalog (Seite 1 bis 6) als Anlage zum
Abwägungsbeschluss.
Von
der Öffentlichkeit wurden keine Hinweise und Anregungen vorgebracht.
Die
Abwägungsentscheidung erfolgte mit folgenden Ergebnissen:
teilweise
berücksichtigt werden Anregungen von:
Ø Landkreis Börde
3. Der Abwägungskatalog (bestehend aus den
Seiten 1 bis 6) wird Bestandteil des Abwägungsbeschlusses.
4. Der Bürgermeister wird beauftragt, die
Behörden, deren Anregungen und Hinweise den Inhalt des vorhabenbezogenen
B-Planes wesentlich berühren, vom Ergebnis der Abwägung unter Angabe der Gründe
Kenntnis zu geben.
Der Beschluss ist gemäß § 2 Abs. 1 und Satz 2 öffentlich bekannt zu machen.
Der Stadtrat der Stadt Wanzleben-Börde hat am
05.03.2020 die Aufstellung des Aufhebungsverfahrens für den vorhabenbezogenen
B-Plan Nr. 1 „Wanzlebener Straße“ in der Ortschaft Hohendodeleben gemäß § 2
Abs. 1 BauGB im Verfahren nach § 13 BauGB beschlossen.
Aus diesem Grund war eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs.
1 BauGB nicht erforderlich. Ebenso entfällt die Pflicht, eine Umweltprüfung
nach § 2 Abs. 4 BauGB durchzuführen und einen Umweltbericht zu erstellen.
Die durch
den vorhabenbezogenen Bebauungsplan (vB-Plan) überplanten Flächen sind
zwischenzeitlich nahezu vollständig bebaut. Das Plangebiet ist mit 46
Wohngebäuden (als Einzel- und Doppelhaus) bebaut.
Der
vorhabenbezogene Bebauungsplan Nr.1 Wanzlebener Straße soll in seinem
räumlichen Geltungsbereich ersatzlos aufgehoben werden.
Eine
Änderung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes ist nicht möglich da der
ursprüngliche Vorhabenträger des Vorhaben- und Erschließungsplanes Nr. 1
Wanzlebener Straße nicht mehr existent ist.
Für das
bebaute Bestandsgebiet besteht keine Veranlassung zur Aufrechterhaltung der
Bebauungsplanfestsetzungen. In diesem Bereich ist die bauliche Entwicklung
weitestgehend abgeschlossen. Die Zulässigkeit von Neubauvorhaben in der noch
verbliebenen Baulücke sowie Um- und Ausbauten auf bereits baulich genutzten
Grundstücken kann hinreichend sicher auf der Grundlage von § 34 BauGB (Bauen im
Innenbereich) beurteilt werden.
Nach
Aufhebung des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes Nr. 1 Wanzlebener Straße ist
beabsichtigt, die ursprünglich festgesetzte Fläche für die 10 m breite
Wallanlage als Gartenfläche zu nutzen.
Aufgrund
der Abstände, der im Plangebiet errichteten Wohngebäude zur Sportanlage (bzw.
neugenehmigten Wohnbauvorhaben ohne Forderung an Lärmschutzwall bzw. -wand bei
geringerem Abstand), ergibt sich keine Veranlassung an der Festsetzung einer
Wallanlage zum Lärmschutz festzuhalten. Mit der Planaufhebung soll des Weiteren
den Eigentümern, der von der Wallanlage betroffenen Grundstücke, eine
gärtnerische Nutzung ihrer privaten Flächen ermöglicht werden. Des Weiteren
wird mit Rückbau des „Erdhügels“ und die damit verbundene Nutzung als
Gartenfläche das Ortsbild im Bereich westlich des Rudolf-Breitscheid-Weges
verbessert.
Als nächster Verfahrensschritt erfolgt die Abwägung der öffentlichen und privaten Belange gemäß § 1 Abs. 7 BauGB.
Anlagenverzeichnis:
Abwägungskatalog Juni 2020