Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt, gemäß § 4 (2) StrG LSA, das Straßenverzeichnis für die in ihrer Baulast befindlichen Straßen.


Die Baulastträger sind gemäß § 4 StrG LSA verpflichtet, Straßenverzeichnisse für die

in ihrer Baulast befindlichen Straßen zu führen. In der Anlage befindet sich das nach § 4 Abs. 2 StrG LSA aufgestellte Straßenverzeichnis. Alle in der Anlage aufgeführten Straßen erfüllen die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 StrG LSA und sind dem öffentlichen Verkehr gewidmet. Inhalt sind widmungsrelevante Daten sowie alle Stammdaten der Verkehrsanlage. Das Straßenverzeichnis ist ein amtliches Verzeichnis, das der Klarheit der Rechtsverhältnisse an der jeweiligen Straße dient.

Das Bestandsverzeichnis wird sechs Monate lang zur Einsicht ausgelegt. Die Auslegung wird eine Woche vorher ortsüblich bekanntgemacht.


Finanzierung: Der Beschluss hat keine Auswirkungen auf die Finanzlage.


Anlagenverzeichnis:
Anlagen sind die Straßenverzeichnisblätter der Ortschaften der Stadt Wanzleben - Börde