Der Stadtrat der
Stadt Wanzleben - Börde beschließt den Bebauungsplan "Belfort" OT ZD
Klein Wanzleben im beschleunigten
Verfahren nach
§ 13a i. V. m. § 13b
BauGB aufzustellen.
Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom März 2018 wird gebilligt und zur Auslegung bestimmt.
Innerhalb der Ortslage Klein Wanzleben zwischen den
Rudolf-Breitscheid-Ring und dem August-Bebel-Weg befand sich der Belfort, eine
Wohnanlage, die im ausgehenden 19.Jahrhundert für Beschäftigte und
Saisonarbeiter der Zuckerfabrik Klein Wanzleben errichtet wurde. Die Gebäude
des Belfort beinhalteten Kleinwohnungen ohne jeden Komfort, die in
preisgünstiger Bauweise errichtet wurden und nach 1990 abgewohnt waren. Die
baufälligen Gebäude wurden 2012/2013 abgerissen. Nachdem im Jahr 2015 das
Wohngebiet um den Giesecke Weg nahezu vollständig bebaut war, sollte auf dem
ehemaligen Gelände Belfort eine neue innerörtliche Wohnsiedlung entstehen. Das
Gelände wurde hierfür vollständig beräumt. Im Zusammenhang mit der geplanten
Nachnutzung des Standortes wurden die umgebenden Nutzungen geprüft. Hierbei
wurde festgestellt, dass die benachbarten Gärten überwiegend brachgefallen
sind. Die Gebietsabgrenzung wurde daher auf die innerörtlich gelegenen
Gartenflächen erweitert.
Da inzwischen in Klein Wanzleben keine Bauflächen für den innerörtlichen
Bedarf mehr zur Verfügung stehen, ist die Umsetzung der geplanten Wohnnutzung
auf den Flächen Belfort notwendig. Für die Entwicklung sollen innerörtliche
Flächen genutzt werden, die teilweise verdichtet bebaut waren oder als Gärten genutzt
wurden, die ebenso in nicht unerheblichem Umfang bebaut waren. Die Nachnutzung
innerörtlicher Flächen dient der Vermeidung von Eingriffen in
Außenbereichsflächen. Der fortgeltende Flächennutzungsplan OT ZD Klein
Wanzleben stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan wird
hieraus entwickelt. Der Wohnflächenbedarf in Klein Wanzleben beschränkt sich
gemäß der Ermittlungen im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes auf
Einfamilienhäuser. Im Plangebiet können ca. 12 bis 14 Einfamilienhausgrundstücke
entstehen. Der Bedarf an Einfamilienhausgrundstücken in Klein Wanzleben wurde
im Rahmen der Bearbeitung des Flächennutzungsplanes ermittelt. Der
Bebauungsplan dient dem Eigenbedarf der Ortschaft Klein Wanzleben.
Allgemein dient er der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung
und der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs.6
Nr.2 BauGB. Der Plan soll als Bebauungsplan nach § 13a BauGB aufgestellt
werden.
Auswahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a i.V.m. § 13b BauGB zur
Aufstellung des Bebauungsplanes
Als Bebauungsplan der Innenentwicklung gelten Pläne, die der
Wiedernutzbarmachung von Brachflächen oder der Nachverdichtung im Innenbereich
dienen. Gemäß § 13b BauGB können darüber hinaus Bebauungspläne für Wohngebiete
mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m2 im Verfahren nach § 13a BauGB
aufgestellt werden, wenn die Flächen an die im Zusammenhang bebaute Ortslage
anschließen. Die vorliegende Fläche war bisher teilweise verdichtet bebaut und
wurde teilweise als innerörtlicher Gartenflächen genutzt, die brachgefallen
sind. Die Gärten sind dem Siedlungsbereich zu zuordnen. Hierbei handelt es sich
um eine geplante innerörtliche Nachverdichtung der Wohnnutzung. Die
Voraussetzungen zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im Verfahren nach § 13a
BauGB sind gegeben.
Für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind folgende weitere
Voraussetzungen zu prüfen:
1) Die zulässige Grundfläche
darf 20.000 m2 nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung von 20.000 m2 bis
70.000 m2 ist eine Vorprüfung nach den Kriterien der Anlage 2 zu §13a BauGB
durchzuführen.
2) Der Bebauungsplan darf
keinem Vorhaben dienen, für das gemäß den bundes- oder landesrechtlichen
Vorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre.
3) Eine Beeinträchtigung der
in §1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Gebiete von
gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete) muss
ausgeschlossen werden können.
zu Punkt 1)
Der Bebauungsplan "Belfort" der Stadt Wanzleben-Börde
beinhaltet eine zulässige Grundfläche baulicher Anlagen von insgesamt 5.214 m2
und bleibt damit deutlich unterhalb der Schwelle von 20.000 m2.
zu Punkt 2)
Der Bebauungsplan setzt allgemeine Wohngebiete fest. Anlagen, die nach
Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes genehmigungspflichtig sind,
sind in allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig. Die der Aufstellung des
Bebauungsplanes zugrunde liegenden Vorhaben der Errichtung von Wohngebäuden
sind nicht umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig.
zu Punkt 3)
Innerhalb der Gebiete, die durch die Aufstellung des Bebauungsplanes
beeinflusst werden können, befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher
Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des § 1 Abs.7 Buchstabe
b BauGB.
Die Voraussetzungen für eine Durchführung im Verfahren nach § 13a BauGB
sind bezüglich der Punkte 1) bis 3) gegeben.
Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.
Finanzierung:
Finanzielle Mittel sind für die Erstellung des Bebauungsplanes unter der HHST 5.1.1.01.543100 im Haushaltsplan 2018 eingestellt.
Anlagenverzeichnis:
Entwurf Begründung
B-Plan “Belfort”
Entwurf Planteil B-Plan „Belfort“