Betreff
Aufstellungsbeschluss Bebauungsplan "Belfort" OT ZD Klein Wanzleben
Vorlage
19/BM/18
Art
BV-BM

Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt den Bebauungsplan "Belfort" OT ZD Klein Wanzleben  im beschleunigten Verfahren nach

§ 13a i. V. m. § 13b BauGB aufzustellen.

Der Entwurf des Bebauungsplans in der Fassung vom März 2018 wird gebilligt und zur Auslegung bestimmt.


Innerhalb der Ortslage Klein Wanzleben zwischen den Rudolf-Breitscheid-Ring und dem August-Bebel-Weg befand sich der Belfort, eine Wohnanlage, die im ausgehenden 19.Jahrhundert für Beschäftigte und Saisonarbeiter der Zuckerfabrik Klein Wanzleben errichtet wurde. Die Gebäude des Belfort beinhalteten Kleinwohnungen ohne jeden Komfort, die in preisgünstiger Bauweise errichtet wurden und nach 1990 abgewohnt waren. Die baufälligen Gebäude wurden 2012/2013 abgerissen. Nachdem im Jahr 2015 das Wohngebiet um den Giesecke Weg nahezu vollständig bebaut war, sollte auf dem ehemaligen Gelände Belfort eine neue innerörtliche Wohnsiedlung entstehen. Das Gelände wurde hierfür vollständig beräumt. Im Zusammenhang mit der geplanten Nachnutzung des Standortes wurden die umgebenden Nutzungen geprüft. Hierbei wurde festgestellt, dass die benachbarten Gärten überwiegend brachgefallen sind. Die Gebietsabgrenzung wurde daher auf die innerörtlich gelegenen Gartenflächen erweitert.

Da inzwischen in Klein Wanzleben keine Bauflächen für den innerörtlichen Bedarf mehr zur Verfügung stehen, ist die Umsetzung der geplanten Wohnnutzung auf den Flächen Belfort notwendig. Für die Entwicklung sollen innerörtliche Flächen genutzt werden, die teilweise verdichtet bebaut waren oder als Gärten genutzt wurden, die ebenso in nicht unerheblichem Umfang bebaut waren. Die Nachnutzung innerörtlicher Flächen dient der Vermeidung von Eingriffen in Außenbereichsflächen. Der fortgeltende Flächennutzungsplan OT ZD Klein Wanzleben stellt das Plangebiet als Wohnbaufläche dar. Der Bebauungsplan wird hieraus entwickelt. Der Wohnflächenbedarf in Klein Wanzleben beschränkt sich gemäß der Ermittlungen im Rahmen der Aufstellung des Flächennutzungsplanes auf Einfamilienhäuser. Im Plangebiet können ca. 12 bis 14 Einfamilienhausgrundstücke entstehen. Der Bedarf an Einfamilienhausgrundstücken in Klein Wanzleben wurde im Rahmen der Bearbeitung des Flächennutzungsplanes ermittelt. Der Bebauungsplan dient dem Eigenbedarf der Ortschaft Klein Wanzleben.

Allgemein dient er der Befriedigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung und der Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung im Sinne des § 1 Abs.6 Nr.2 BauGB. Der Plan soll als Bebauungsplan nach § 13a BauGB aufgestellt werden.

 

Auswahl des beschleunigten Verfahrens gemäß § 13a i.V.m. § 13b BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes

Als Bebauungsplan der Innenentwicklung gelten Pläne, die der Wiedernutzbarmachung von Brachflächen oder der Nachverdichtung im Innenbereich dienen. Gemäß § 13b BauGB können darüber hinaus Bebauungspläne für Wohngebiete mit einer Grundfläche von weniger als 10.000 m2 im Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt werden, wenn die Flächen an die im Zusammenhang bebaute Ortslage anschließen. Die vorliegende Fläche war bisher teilweise verdichtet bebaut und wurde teilweise als innerörtlicher Gartenflächen genutzt, die brachgefallen sind. Die Gärten sind dem Siedlungsbereich zu zuordnen. Hierbei handelt es sich um eine geplante innerörtliche Nachverdichtung der Wohnnutzung. Die Voraussetzungen zur Aufstellung eines Bebauungsplanes im Verfahren nach § 13a BauGB sind gegeben.

 

Für die Anwendung des beschleunigten Verfahrens sind folgende weitere Voraussetzungen zu prüfen:

1)         Die zulässige Grundfläche darf 20.000 m2 nicht überschreiten. Bei einer Überschreitung von 20.000 m2 bis 70.000 m2 ist eine Vorprüfung nach den Kriterien der Anlage 2 zu §13a BauGB durchzuführen.

2)         Der Bebauungsplan darf keinem Vorhaben dienen, für das gemäß den bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich wäre.

3)         Eine Beeinträchtigung der in §1 Abs.6 Nr.7 Buchstabe b genannten Schutzgüter (Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung und Europäische Vogelschutzgebiete) muss ausgeschlossen werden können.

zu Punkt 1)

Der Bebauungsplan "Belfort" der Stadt Wanzleben-Börde beinhaltet eine zulässige Grundfläche baulicher Anlagen von insgesamt 5.214 m2 und bleibt damit deutlich unterhalb der Schwelle von 20.000 m2.

zu Punkt 2)

Der Bebauungsplan setzt allgemeine Wohngebiete fest. Anlagen, die nach Anlage 1 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes genehmigungspflichtig sind, sind in allgemeinen Wohngebieten nicht zulässig. Die der Aufstellung des Bebauungsplanes zugrunde liegenden Vorhaben der Errichtung von Wohngebäuden sind nicht umweltverträglichkeitsprüfungspflichtig.

zu Punkt 3)

Innerhalb der Gebiete, die durch die Aufstellung des Bebauungsplanes beeinflusst werden können, befinden sich keine Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung oder Europäische Vogelschutzgebiete im Sinne des § 1 Abs.7 Buchstabe b BauGB.

Die Voraussetzungen für eine Durchführung im Verfahren nach § 13a BauGB sind bezüglich der Punkte 1) bis 3) gegeben.

Der betroffenen Öffentlichkeit und den berührten Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange wird Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben.


Finanzierung:

Finanzielle Mittel sind für die Erstellung des Bebauungsplanes unter der HHST 5.1.1.01.543100 im Haushaltsplan 2018 eingestellt.


Anlagenverzeichnis:

Entwurf Begründung B-Plan “Belfort”

Entwurf Planteil B-Plan „Belfort“