Betreff
Fortsetzung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Altstadt-Wanzleben“ bis zum 31.12.2025
Vorlage
148/BM/19-24
Art
BV-BM

Der Stadtrat der Stadt Wanzleben – Börde beschließt zur Umsetzung der beschlossenen Maßnahmen und Sanierungsziele gemäß § 142 Absatz 3 Satz 4 Baugesetzbuch (BauGB) die Fortsetzung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Altstadt-Wanzleben“ bis zum 31.12.2025.


Begründung für die Festlegung einer Frist für die Durchführung der Sanierung

Die Sanierungssatzung der Stadt Wanzleben - Börde für das Sanierungsgebiet „Altstadt Wanzleben“ wurde mit Beschluss des Stadtrates vom 26.01.1995 beschlossen. Sie ist durch ihre öffentliche Bekanntmachung seit dem 01.06.1995 rechtswirksam. Mit einer ersten Änderungssatzung, die vom Stadtrat am 01.03.2001 beschlossen wurde, ist das Gebiet der Sanierungssatzung erweitert worden. Die Änderungssatzung trat mit der öffentlichen Bekanntmachung am 28.03.2001 in Kraft.

Gemäß § 235 Absatz 4 Baugesetzbuch (BauGB) sind „Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, spätestens bis zum 31. Dezember 2021 mit den Rechtswirkungen des § 162 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 BauGB aufzuheben, es sei denn, es ist entsprechend § 142 Absatz 3 Satz 3 oder 4 eine andere Frist für die Durchführung der Sanierung festgelegt worden“.

Die Notwendigkeit zur Festlegung einer über den 31.12.2021 hinausreichenden Frist ist bereits im beschlossenen „Integrierten Stadtentwicklungskonzept 2018-2030“ begründet worden, dass wichtige Maßnahmen zur Durchsetzung der Sanierungsziele bis zum 31.12.2021 noch nicht abgeschlossen sind. Das sind

·      die bauliche Erneuerung mehrerer Straßen im Sanierungsgebiet

·      die bauliche Erneuerung des Brückenbauwerks der Sarre an der Roßstraße,

·      die Neugestaltung des Schlossplatzes und

·      die Grundstücksneuordnung zur Schaffung einer Wegeverbindung zur Tränke.

Die oben genannten Maßnahmen sind in die Berechnung der sanierungsbedingten Anfangs- und Endwerte bei der Erstellung der besonderen Bodenrichtwertkarte für das Sanierungsgebiet eingeflossen. Sie hatten somit Auswirkungen auf die Höhe der Ausgleichsbeträge.

Begründung für die Notwendigkeit des Satzungsbeschlusses im Jahr 2020

Auf der Grundlage eines Erlasses des Ministeriums für Landesentwicklung und Verkehr des Landes Sachsen-Anhalt vom 18.12.2018 sind die Städte des Landes Sachsen-Anhalt aufgefordert worden, die Schlussabrechnungen der städtebaulichen Sanierungs- und Entwicklungsmaßnahme gegenüber dem Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt bis zum 31.12.2020 vorzulegen.

Für den Fall, dass nach dem Zeitpunkt der Schlussabrechnung noch Einzelmaßnahmen realisiert oder beendet werden sollen, wurden die Städte aufgefordert, auf der Grundlage von § 235 Absatz 4 i.V. m. § 142 Absatz 3 Satz 4 BauGB einen entsprechenden Beschluss zur Festlegung der Frist bis zum Abschluss der Sanierungsmaßnahme zu fassen und dem Landesverwaltungsamt vorzulegen.

Die Schlussabrechnung der städtebaulichen Sanierungsmaßnahme „Altstadt Wanzleben“ wird aktuell durch den Sanierungsträger erstellt. Zur Schlussabrechnung gehört u. a. ein Sachbericht. Dieser begründet gegenüber dem Landesverwaltungsamt, dass die Ziele der Sanierungsmaßnahme noch nicht vollständig erreicht sind und dass bis zum Abschluss im Jahr 2025 weitere Finanzmittel für den Abschluss der Gesamtmaßnahme vorhanden sind.

Dafür leistet die Stadt Vorauszahlungen auf die nach Aufhebung der Sanierungssatzung zu erhebenden Ausgleichsbeträge. Für die Neugestaltung der öffentlichen Verkehrsflächen stehen Fördermittel aus anderen Städtebauförderprogrammen bereit.