Betreff
Verlängerung der Optionserklärung gem. § 27 Abs. 22 UStG i. V. m. dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juli 2020 Artikel 1 Nr. 2
Vorlage
150/BM/19-24
Art
BV-BM

Der Stadtrat der Stadt Wanzleben - Börde beschließt die Verlängerung der Optionserklärung vom 10.12.2016 (Beschluss-Nr. 101206-16.01-088 der Stadt Wanzleben - Börde vom 07.12.2016 - Optionserklärung 01.01.2017 bis 01.01.2021) vom 01.01.2021 bis 31.12.2022.


Die Verlängerung der Optionserklärung erfolgt auf der Grundlage der Änderung des § 27 Abs. 22 UStG mit dem Corona-Steuerhilfegesetz vom 19. Juni 2020 im Artikel 1 Nr. 2 eingefügten § 22 Absatz 22a.


Die bisherige Übergangsregelung zu § 2b UStG in § 27 Absatz 22 UStG wird auf Grund vordringlicher Arbeiten der juristischen Person des öffentlichen Rechts, insbesondere der Kommunen, zur Bewältigung der COVID-19-Pandemie bis zum 31.12.2022 verlängert.

Die Beibehaltung des bisherigen Endes der Übergangsfrist würde hier nachhaltige Folgen für die interkommunale Zusammenarbeit, die Daseinsvorsorge sowie der Leistungsfähigkeit insbesondere der Kommunen, aber auch anderer juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR) haben.

 

Wenn die Voraussetzungen des neuen § 2b UStG vorliegen, handeln jPdöR nicht als Unternehmer, obwohl die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 UStG vorliegen. Die Leistungen der jPdöR sind insoweit nicht steuerbar. Damit die Sonderregelung greift müssen 2 Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sein:

 

             Die jPdöR muss eine Tätigkeit ausüben, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt und

             die Behandlung der jPöR als Nichtunternehmer darf nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen.

 

Die geplante Verlängerung der Übergangsregelung sei der EU-Kommission bekannt und werde von ihr nicht beanstandet.


Anlagenverzeichnis: Anlage Beschluss vom 07.12.2016