Beschlussvorschlag:
Der
Stadtrat beschließt
1. die Anfangs- und Endwerte der
Grundstücksbodenwerte im Sanierungsgebiet „Altstadt
Gardelegen“, die der zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte
ermittelt hat.
Die Differenz zwischen beiden
Werten ergibt den Ausgleichsbetrag in €/m² Grundstücksfläche, den jeder
Grundstückseigentümer gemäß § 154, Absatz 1, Satz
1 Baugesetzbuch (BauGB) im Sanierungsgebiet zu entrichten hat.
2. dass die Grundstückseigentümer im
Sanierungsgebiet den errechneten Ausgleichsbetrag vor Ende der Sanierung ablösen können (§ 154, Absatz 3, Satz 3 BauGB).
3. dass die Hansestadt den Eigentümern
im Sanierungsgebiet zur vorzeitigen Ablösung
der Ausgleichsbeträge Abschläge gewährt.
Folgende Abschläge werden
festgelegt:
20 % des Ablösebetrages im ersten
Jahr nach der Beschlussfassung
5 % des Ablösebetrages im zweiten
Jahr nach der Beschlussfassung.
4. Der Stadtrat beauftragt die Bürgermeisterin,
die Ablösung von Ausgleichs beträgen
im Sanierungsgebiet „Altstadt“ durch Rundbrief an alle betroffenen Grundstückseigentümer im
Sanierungsgebiet bekannt zu machen.
Auf die Anrechnung von Abschlägen
in den ersten beiden Jahren nach der Beschlussfassung ist hinzuweisen.
Es ist klarzustellen, dass ab dem
dritten Jahr nach der Beschlussfassung kein Anspruch
auf Abschläge von dem errechneten Ausgleichsbetrag besteht.
Begründung:
Zu Ziffer 1 der
Beschlussvorlage
O.g. Verfahren ist dem Bau-, Verkehrs- und Umweltausschuss im Oktober 2010 vorgestellt worden.
Die Begründung der Informationsvorlage über die Erhebung von Ausgleichsbeträgen, Oktober 2010, ist dieser Beschlussvorlage nochmals beigefügt (vgl. Anlage 1).
In der Informationsvorlage waren
Ø die Erhebung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet nach Abschluss der Sanierung
Ø die Ablösung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet vor Abschluss der Sanierung
vorgestellt worden.
Nunmehr liegt das Ergebnis der Anfangs- und Endwertermittlung der Bodenwerte im Sanierungsgebiet „Altstadt“ vor.
Die Ermittlung hat der zuständige Gutachterausschuss für Grundstückswerte beim Landesamt für Vermessung und Geoinformation Sachsen-Anhalt durchgeführt.
Am 23./24. Juni 2015 hat der Gutachterausschuss das Sanierungsgebiet hierzu besichtigt und verfahrensgemäß bewertet.
Das Ergebnis liegt mit Datum vom 07. Oktober 2015, bei der Hansestadt eingegangen am 09. Oktober 2015, vor (vgl. beiliegender Lageplan des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets mit der entsprechenden Bodenbewertung und Erläuterung).
Die Ergebnisse im Einzelnen:
Der Gutachterausschuss hat das Sanierungsgebiet in Abstimmung mit der Hansestadt in 15 Bodenwertzonen eingeteilt.
In vorstehender Tabelle sind die Bodenwertzonen kurz bezeichnet. Die ermittelten Anfangs- und Endbodenwerte der Zonen sind in den Spalten 3 und 4 gegenübergestellt.
Spalte 5 gibt einen Überblick über das Bewertungsergebnis der einzelnen Zonen insgesamt.
Der höchste Ausgleichsbetrag ist in der Stadtmitte errechnet worden. Er beträgt 5 €/m² Grundstücksfläche. Im Bereich Oelstraße/Baderstraße ergibt sich (nur) 1 €/m² (geringster Betrag).
Die übrigen Bewertungen liegen dazwischen.
Durchschnittlich ist ein Ausgleichsbetrag in Höhe von 2,67 €/m² Grundstücksfläche ermittelt worden.
Zu Ziffer 2 der
Beschlussvorlage
Grundstückseigentümern im Sanierungsgebiet ist es möglich, den errechneten Ausgleichsbetrag vor Ende der Sanierung abzulösen.
Die Ablösung ist im Hinblick auf den noch vorhandenen
Sanierungsbedarf der Altstadt vorteilhaft, weil die eingenommenen Beträge dem
Sanierungsvermögen zufließen und unmittelbar zur Finanzierung von Maßnahmen
im Sanierungsgebiet eingesetzt werden können.
Bei Erhebung nach Abschluss der Sanierung sind die Einnahmen anteilig an Bund und Land zu erstatten.
Zu Ziffer 3 der
Beschlussvorlage
Um das Interesse der Eigentümer im Sanierungsgebiet zur vorzeitigen Ablösung der Ausgleichsbeträge zu wecken und das Ablöseverfahren (überhaupt) in Gang zu setzen, sollte die Hansestadt Abschläge gewähren.
Die Höhe der Abschläge bedarf der Zustimmung des Landesverwaltungsamts (Bewilligungsstelle).
Es liegt eine Zustimmung des Landesverwaltungsamts vom 07. Mai 2012 vor.
Da das Ablöseverfahren – vor Ende der Sanierung – abgeschlossen sein muss, sollte es im Verlauf des Jahres 2016 in wesentlichen Teilen beendet werden.
Das Ende der Sanierung leitet sich ab aus der beabsichtigten Begrenzung seitens des Fördermittelgebers, Mittel aus o.g. Städtebauförderprogramm maximal für 20 Jahre bereitzustellen. Die Sanierung sollte deshalb etwa im Jahr 2020 abgeschlossen sein.
Im Hinblick auf das Ende der Sanierung im Jahr 2020 schlägt das Bauamt vor, mit einem Abschlag von 20 % des Ablösebetrages im ersten Jahr nach der Beschlussfassung einen relativ hohen Anreiz zu setzen.
Im zweiten Jahr nach der Beschlussfassung sollte nur ein bewusst geringer Abschlag in Höhe von 5 % des Ablösebetrages gewährt werden, damit ein hohes Interesse an einer zügigen Ablösung bereits im Vorjahr besteht.
Zu Ziffer 4 der
Beschlussvorlage
Um die beabsichtigte Ablösung von Ausgleichsbeträgen im Sanierungsgebiet in Gang zu setzen, ist es erforderlich, das Verfahren allen betroffenen Grundstückseigentümern bekannt zu machen.
In einem geeigneten Rundschreiben ist auf die Anrechnung von Abschlägen in den ersten beiden Jahren nach der Beschlussfassung hinzuweisen und klarzustellen, dass ab dem dritten Jahr kein Anspruch auf Abschläge von dem errechneten Ausgleichsbetrag besteht.
Die Höhe der Einnahme durch die Ausgleichsbeträge kann zahlenmäßig noch nicht beziffert werden.
Um Zustimmung zu dem Verfahren wird gebeten.
Finanzielle Auswirkungen:
Ja: ( x ) Nein: ( )
Veranschlagung
im Ergebnishaushalt ( )
Investitionsplan ( )
Buchungsstelle (
) (
)
Aufwendungen
€
Auszahlungen
€
Erträge €
Einzahlungen €
Jährliche
Folgeaufwendungen durch Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche
Sonderposten €
jährliche
Folgeaufwendungen bis 20__
Anlagen:
v Begründung zur Informationsvorlage von Oktober 2010
v Lageplan des förmlich festgelegten Sanierungsgebiets „Altstadt Gardelegen“ mit den festgesetzten Anfangs- und Endbodenwerten, ermittelt vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Sachsen-Anhalt
v Schreiben des Gutachterausschusses vom 07. Oktober 2015 mit Erläuterung der Bodenwertermittlung
v Genehmigung Höhe Abschlag durch das Landesverwaltungsamt