Beschluss:
Der Stadtrat beschließt die „Städtische Förderrichtlinie“ zum Einsatz von Fördermitteln für private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden und Außenanlagen sowie Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel aus den Förderprogrammen „Lebendige Zentren“ und „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“.
Sachverhalt:
Mit Schreiben vom 16.04.2020 hat das Landesverwaltungsamt über die Fortführung der Städtebauförderung mit neuen Programmbereichen informiert. Der Stadtrat hat am 14.06.2021 die Neustrukturierung der bestehenden Gesamtmaßnahmen in die neuen Fördersäulen beschlossen.
Auch im Rahmen der neuen Programmstruktur sollen Fördermittel für private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen eingesetzt werden. Grundlage für die Förderung bildet die Städtische Förderrichtlinie – Grundsätze für den Einsatz von Fördermitteln für private Modernisierungs- und Instandsetzungsmaßnahmen an Gebäuden und Außenanlagen sowie Maßnahmen zur Anpassung an den Klimawandel aus den Förderprogrammen „Lebendige Zentren“ und „Wachstum und nachhaltige Erneuerung“.
Die Städtische Förderrichtlinie für die neue Programmstruktur richtet sich nach den "Richtlinien über die Gewährung von Zuwendungen zur Förderung von Maßnahmen der städtebaulichen Erneuerung in Sachsen-Anhalt" (Städtebauförderungsrichtlinien - StäBauFRL) vom 20.09.2021 (MBl. LSA Nr. 33/2021 S. 558) in der jeweils gültigen Fassung.
Die bereits bestehende Städtische Förderrichtlinie (Beschluss Nr. 449/38/02) wird mit dem Abschluss der Städtebaulichen Erhaltungs- und Stadtumbaumaßnahmen auslaufen.
Finanzielle
Auswirkungen:
Ja:
( ) Nein: ( )
Veranschlagung in
Ergebnishaushalt ( )
Investitionsplan
( )
Buchungsstelle ( ) (
)
Aufwendungen
€ Auszahlungen €
Erträge € Einzahlungen €
Jährliche Folgeaufwendungen
durch Zinsen/Abschreibung etc. €
mögliche Sonderposten €
jährliche Folgeaufwendungen bis 20__
Anlagen:
- Städtische Förderrichtlinie
- Anlage 1 – Fördergebiete
- Anlage 2 – Förderantrag