hier: Entwurf- und Auslegungsbeschluss
Der Stadtrat der Stadt
Hecklingen beschließt:
1. Der Planentwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Stadt Hecklingen „Schweinehaltungsanlage
Cochstedt“ mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan wird in der vorliegenden
Fassung vom Oktober 2020 beschlossen. Der Entwurf der Begründung einschließlich
Umweltbericht wird in der vorliegenden Fassung gebilligt.
2. Der Entwurf des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Stadt Hecklingen „Schweinehaltungsanlage
Cochstedt“ mit dem Vorhaben- und Erschließungsplan und der Begründung sowie dem
Umweltbericht mit Anhängen einschließlich der wesentlichen, bereits
vorliegenden umweltbezogenen Stellungnahmen sind nach § 3 Abs. 2 BauGB
öffentlich auszulegen und die beteiligten Träger öffentlicher Belange von der
Auslegung zu benachrichtigen. Ort und Dauer der Auslegung sowie Angaben dazu,
welche Arten umweltbezogener Informationen verfügbar sind, sind mindestens eine
Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Es ist darauf hinzuweisen, dass
Stellungnahmen während der Auslegungsfrist abgegeben werden können, dass nicht
fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den
Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
3. Gemäß § 4 Abs. 2
BauGB sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher
Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, zu dem
Planentwurf und zu dem Begründungsentwurf einzuholen.
Mit Beschluss vom
14.11.2017 hat der Stadtrat der Stadt Hecklingen die Aufstellung des
vorhabenbezogenen Bebauungsplans der Stadt Hecklingen „Schweinehaltungsanlage
Cochstedt“ beschlossen. Die
frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB wurde im
Rahmen einer öffentlichen Auslegung durchgeführt.
Die Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange wurden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB schriftlich
unterrichtet und aufgefordert, sich auch im Hinblick auf den erforderlichen
Umfang und Detaillierungsgrad der Umweltprüfung zu äußern. Die bisher
vorliegenden Stellungnahmen wurden bei der Erstellung des Bebauungsplanentwurfs
mit Stand Oktober 2020 berücksichtigt.
Gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
sind der Entwurf des Bebauungsplans einschließlich der Begründung mit
Umweltbericht sowie die wesentlichen, bereits vorliegenden umweltbezogenen
Stellungnahmen öffentlich auszulegen und die beteiligten Behörden und sonstigen
Träger öffentlicher Belange von der Auslegung zu benachrichtigen.
Ort und Dauer der
Auslegung sowie Angaben dazu, welche Arten umweltbezogener Informationen
verfügbar sind, sind mindestens eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass Stellungnahmen während der Auslegungsfrist
abgegeben werden können, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei
der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
sind die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
zu Planentwurf und Begründung einzuholen, deren Aufgabenbereich durch die
Planung berührt werden kann.
Rechtliche
Grundlage:
§
2 Abs. 2 BauGB - Abstimmung mit Nachbargemeinden
§
3 Abs. 2 BauGB - öffentliche Auslegung
§
4 Abs. 2 BauGB - Beteiligung der Behörden und sonst. Träger öffentlicher
Belange
Entwurf des vorhabenbezogenen Bebauungsplans der
Stadt Hecklingen „Schweinehaltungsanlage Cochstedt“ umfassend die
Planzeichnungen (Anlagen 1 und 2), die Begründung zum Vorhaben- und
Erschließungsplan (Anlage 3) und Umweltbericht mit Anhängen (Anlagen 4 bis 13),
jeweils Stand Oktober 2020