Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt, dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hecklingen gemäß § 7 Abs. 2 der Kommunalbesoldungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 13.06.2022 ab dem 01.07.2022 eine monatlich pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von …………………… € zu zahlen.
Mit Rundverfügung Nr. 15/2022 erhielten wir die Mitteilung, dass die
Landesregierung am 31.05.2022 die neugefasste Kommunalbesoldungsverordnung
beschlossen hat.
Die Verkündung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes
Sachsen-Anhalt Nr. 15/2022, ausgegeben am 17.06.2022.
Auf der Grundlage der § 6 der Kommunalbesoldungsverordnung LSA (KomBesVO)
vom 13. Juni 2022 (GVBl. LSA Nr. 15/2022 S.132 und 133) in der derzeit
geltenden Fassung erhält der Hauptverwaltungsbeamte eine Aufwandsentschädigung
nach Maßgabe des § 7 KomBesVO.
Gemäß § 7 Abs. 1 der Kommunalbesoldungsverordnung erhalten die Hauptverwaltungsbeamten eine pauschalisierte Aufwandentschädigung. Die Höhe muss sich innerhalb folgender vorgegebener Beträge halten:
Einwohnerzahl der Gemeinde Monatliche
Aufwandsentschädigung in Euro
bis zu 5.000 184 bis 245
von 5.001 bis 10.000 210 bis 280
vom 10.001 bis 20.000 240 bis 320
von 20.001 bis 30.000 274 bis 366
von 30.001 bis 50.000 313 bis 418
von 50.001 bis 150.000 358 bis 478
über 150.000 409 bis 546
Gemäß § 7 Abs.2 KomBesVO gilt bei der Ermittlung für die Bemessung der Aufwandsentschädigung die zu Grunde liegende Einwohnerzahl gem. § 1 Abs.2 KomBesVO.
Hiernach ist die Einwohnerzahl maßgeblich, welche das statistische Landesamt für den Stichtag des Vorjahres für die jeweilige Kommune ermittelt hat.
Maßgeblicher Stichtag ist gemäß § 1 Abs.2 Satz 3 KomBesVO der 30.Juni.
Die Stadt Hecklingen hatte zum maßgeblichen Stichtag am 30.06.2021 = 6.863 Einwohner, so dass die Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung in Höhe von 210 Euro bis 280 Euro möglich wäre.
Der Beschluss bezieht sich auf die Entscheidung über den Ersatz der finanziellen dienstbezogenen Aufwendungen infolge der Ausübung des jeweiligen konkret-funktionellem Amtes unabhängig von der Person.
Abweichend von § 6 Abs.1 Satz 3 KomBesVO erhalten Hauptverwaltungsbeamte (m/w/d) ab Inkrafttreten (01.07.2022) der neuen KomBesVO die Aufwandsentschädigung (in Höhe des Mindestbetrages) auch dann, wenn die Vertretung die Höhe noch nicht durch Beschluss festgesetzt hat.
Rundverfügung 15-2022 – Neufassung der Kommunalbesoldungsverordnung