Betreff
Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung für den hauptamtlichen Bürgermeister der Stadt Hecklingen
Vorlage
357/22
Art
Beschlussvorlage

Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt, dem Hauptverwaltungsbeamten der Stadt Hecklingen gemäß § 7 Abs. 2 der Kommunalbesoldungsverordnung für das Land Sachsen-Anhalt vom 13.06.2022 ab dem 01.07.2022 eine monatlich pauschalierte Aufwandsentschädigung in Höhe von …………………… € zu zahlen.     

 


Mit Rundverfügung Nr. 15/2022 erhielten wir die Mitteilung, dass die Landesregierung am 31.05.2022 die neugefasste Kommunalbesoldungsverordnung beschlossen hat.

Die Verkündung erfolgte im Gesetz- und Verordnungsblatt des Landes Sachsen-Anhalt Nr. 15/2022, ausgegeben am 17.06.2022.

 

Auf der Grundlage der § 6 der Kommunalbesoldungsverordnung LSA (KomBesVO) vom 13. Juni 2022 (GVBl. LSA Nr. 15/2022 S.132 und 133) in der derzeit geltenden Fassung erhält der Hauptverwaltungsbeamte eine Aufwandsentschädigung nach Maßgabe des § 7 KomBesVO.

 

Gemäß § 7 Abs. 1 der Kommunalbesoldungsverordnung erhalten die Hauptverwaltungsbeamten eine pauschalisierte Aufwandentschädigung. Die Höhe muss sich innerhalb folgender vorgegebener Beträge halten:

 

Einwohnerzahl der Gemeinde       Monatliche Aufwandsentschädigung in Euro

bis zu 5.000                                        184      bis       245

von 5.001 bis 10.000                        210      bis       280

vom 10.001 bis 20.000                      240      bis       320

von 20.001 bis 30.000                       274      bis       366

von 30.001 bis 50.000                       313      bis       418

von 50.001 bis 150.000                     358      bis       478     

über 150.000                                      409      bis       546

 

Gemäß § 7 Abs.2 KomBesVO gilt bei der Ermittlung für die Bemessung der Aufwandsentschädigung die zu Grunde liegende Einwohnerzahl gem. § 1 Abs.2 KomBesVO.

Hiernach ist die Einwohnerzahl maßgeblich, welche das statistische Landesamt für den Stichtag des Vorjahres für die jeweilige Kommune ermittelt hat.

Maßgeblicher Stichtag ist gemäß § 1 Abs.2 Satz 3 KomBesVO der 30.Juni.

 

Die Stadt Hecklingen hatte zum maßgeblichen Stichtag am 30.06.2021 = 6.863 Einwohner, so dass die Zahlung einer monatlichen Aufwandsentschädigung in Höhe von 210 Euro bis 280 Euro möglich wäre.

 

Der Beschluss bezieht sich auf die Entscheidung über den Ersatz der finanziellen dienstbezogenen Aufwendungen infolge der Ausübung des jeweiligen konkret-funktionellem Amtes unabhängig von der Person.

 

Abweichend von § 6 Abs.1 Satz 3 KomBesVO erhalten Hauptverwaltungsbeamte (m/w/d) ab Inkrafttreten (01.07.2022) der neuen KomBesVO die Aufwandsentschädigung (in Höhe des Mindestbetrages) auch dann, wenn die Vertretung die Höhe noch nicht durch Beschluss festgesetzt hat.

 


 Keine finanziellen Auswirkungen

  Finanzielle Auswirkungen

           

Haushaltsjahr

2022 (07-12 2022) ab 2023

Produkt

11111.000, 11112.000

Sachkonto

542100,

Maßnahme

Aufwandsentschädigung gem. § 7 KomBesVO

Planansatz/Entwurf

Gesamt

2022 (1.260 – 1.680 Euro) ab 2023 (2.520 – 3.360 Euro)

 

 


Rundverfügung 15-2022 – Neufassung der Kommunalbesoldungsverordnung