Aufstellungsbeschluss gemäß § 13 b Baugesetzbuch i.V.m. § 13 a Baugesetzbuch
Der Stadtrat der Stadt Hecklingen beschließt das Verfahren zur
Aufstellung eines Bebauungsplanes zur Errichtung eines Wohngebietes in der
Gemarkung Schneidlingen, Flurstücke
214/1 und 214/2 der Flur 4 im beschleunigten Verfahren gemäß § 13b BauGB
i.V.m. § 13a BauGB einzuleiten.
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes wird im Norden und im Osten durch
Ackerflächen, im Süden durch die Straße „Am Bahnhof“ und durch Ackerfläche und
im Westen durch einen untergeordneten Weg (westlich angrenzend das Baugebiet
„Am Pfingstanger“) begrenzt.
Die überplante Fläche hat eine Größe von ca. 9.000 m² (0,9 ha).
Zur Übernahme der Kosten durch den Vorhabenträger und zur Haftungsfreistellung der Stadt Hecklingen soll mit den Eigentümern der Flächen, Frau S. Luwich, 06493 Ballenstedt und Fr. A.-K. Brehmer, 39444 Hecklingen ein städtebaulicher Vertrag abgeschlossen werden.
Es besteht
die Absicht, im Norden der Ortslage von Schneidlingen ein Wohngebiet mit
Einfamilienhäusern zu entwickeln. Das Gebiet befindet sich nördlich der Straße
„Am Bahnhof“ und östlich des Baugebietes „Am Pfingstanger“.
Für diesen
Standort haben die Eigentümer der Flächen, Frau S. Luwich, 06493 Ballenstedt
sowie Fr. A.-K. Brehmer, 39444 Hecklingen die Durchführung eines beschleunigten
Bauleitplanverfahrens beantragt.
Die
Verwirklichung des Vorhabens macht die Aufstellung eines Bebauungsplanes
erforderlich, da eine Genehmigung nach § 34 BauGB (Zulässigkeit von Vorhaben
innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile) bzw. § 35 BauGB (Zulässigkeit
von Bauvorhaben im Außenbereich) für eine Wohnbebauung nicht möglich ist.
Durch den Bebauungsplan soll eine
geordnete städtebauliche Entwicklung des Ortsteils Schneidlingen gesichert
werden.
Gemäß § 1 (6) BauGB werden mit der
Umsetzung des Bebauungsplanes insbesondere folgende allgemeine Ziele
berücksichtigt:
· Die allgemeinen Anforderungen an
gesunde Wohn‐
und Arbeitsverhältnisse und die Sicherheit der Wohn‐ und Arbeitsbevölkerung,
· die Wohnbedürfnisse der Bevölkerung,
die Schaffung und Erhaltung sozial stabiler Bewohnerstrukturen, die
Eigentumsbildung weiter Kreise der Bevölkerung sowie die
Bevölkerungsentwicklung,
· die Erhaltung, Erneuerung,
Fortentwicklung, Anpassung und der Umbau vorhandener Ortsteile,
· die Belange der Baukultur, des
Denkmalschutzes und der Denkmalpflege und die Gestaltung des Orts‐ und Landschaftsbildes sowie
· die Belange des Umweltschutzes,
einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege.
Der
Bebauungsplan dient der Zulässigkeit von Wohnnutzungen auf einer Fläche, die
sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließt. Die zulässige Grundfläche
im Sinne des § 19 Abs. 2 BauNVO, d. h. der errechnete Anteil des Grundstücks,
der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf, liegt unter 10.000 m².
Mit der
Aufstellung des Bebauungsplans soll eine durch Wohnen geprägte Nutzung
auf Flächen, die sich an im Zusammenhang bebaute Ortsteile anschließen,
ermöglicht werden.
Der Bebauungsplan wird im Verfahren gem. § 13b BauGB (Einbeziehung von
Außenbereichsflächen) in Verbindung mit § 13a BauGB aufgestellt.
Eine Umweltprüfung sowie die Erstellung eines Umweltberichtes sind in diesem Zusammenhang nicht erforderlich, denn im beschleunigten Verfahren gelten die Vorschriften des vereinfachten Verfahrens nach § 13 Abs. 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
Gemäß diesem Verfahren kann von einer Umweltprüfung (§ 2 Abs. 4 BauGB), von dem Umweltbericht (§ 2a BauGB), von der Angabe, welche Arten von umweltbezogenen Informationen verfügbar sind (§ 3 Abs. 2 Satz 2) und von der zusammenfassenden Erklärung (§ 10 Abs. 4) abgesehen werden.
Zudem ist §
4c BauGB (Überwachung erheblicher Umweltauswirkungen) nicht anzuwenden.
Weiter besagt der § 13b i. V. m. § 13a in Abs. 2 Nr. 4 BauGB, dass in Fällen,
in denen die Grundfläche unter 10.000 m² liegt, Eingriffe, die auf Grund der
Aufstellung des Bebauungsplans zu erwarten sind, als im Sinne des § 1 a Abs. 3
Satz 6 BauGB vor der planerischen Entscheidung erfolgt oder zulässig sind. Ein
Ausgleich von Eingriffen ist damit nicht erforderlich.
Der vorliegende Aufstellungsbeschluss soll den Eingang in dieses Verfahren bilden. Die mit dem Bebauungsplan in Zusammenhang stehenden Fragen der infrastrukturellen Erschließung sind mit den Medienträgern vorberaten.
Der Aufstellungsbeschluss eröffnet die Möglichkeit der Neuausweisung von Wohngebietsflächen bei unmittelbarem Flächenzugriff der Vorhabenträger. Eine zusätzliche Flächensicherung muss nicht erfolgen.
Der für die Kostenfreistellung der Stadt
Hecklingen erforderliche städtebauliche Vertrag wird im Nachgang an den
Aufstellungsbeschluss ausgearbeitet und dem Rat zur Entscheidung vorgelegt.
Zur Abstimmung der Bauleitplanung der Stadt
Hecklingen aufeinander ist auch der Flächennutzungsplan zu ändern. Diese
Änderung soll durch nachträgliche Änderung passieren. Rechtlich ist dies
zulässig.
1 – Auszug aus der Liegenschaftskarte
2 – Übersichtsplan